Haftungsrecht im Krankenhaus - Pflegepersonal zerstört unabsichtlich Zahnprothese eines Patienten.Wer übernimmt die Haftung? Das Klinikum oder das Personal?
7 Antworten
Das Klinikum wird seine Haftpflichtversicherung bemühen und sollte der Schaden grob fahrlässig verursacht worden sein, anschließend den Mitarbeiter belangen.
Nicht für den geschädigten Patienten, der bekommt seinen Schadensersatz wenn der Anspruch gerechtfertigt ist.
Hi,
Pflegepersonal zerstört unabsichtlich Zahnprothese eines Patienten.Wer übernimmt die Haftung? Das Klinikum oder das Personal?
In dem Fall wird das Klinikum die Haftung übernehmen - solche Schäden durch Personal sind durch die Betriebshaftpflicht abgedeckt.
Nur bei Vorsatz käme eine Haftung des Personals in Frage.
LG
Nur bei Vorsatz käme eine Haftung des Personals in Frage.
Falsch - das Personal haftet auch bei grober Fahrlässigkeit.
Und außerdem, sollte man auch wissen, dass wir uns bei einem Krankenhaus immer im öffentlichen Dienst bewegen und das Pflegepersonal hat die Möglichkeit für ein paar Euro eine Diensthaftpflicht in der Privathaftpflichtversicherung bei ÖD-Versicherern einzuschließen.
Falsch - das Personal haftet auch bei grober Fahrlässigkeit.
Richtig, da war ich zu voreilig - Danke für die Korrektur!
Und außerdem, sollte man auch wissen, dass wir uns bei einem Krankenhaus immer im öffentlichen Dienst bewegen
Umgekehrt sollte man aber auch wissen, dass das so defintiv nicht stimmt - in "staatlichen" Krankenhäusern ist dies der Fall, in einem Krankenhaus in anderer (sprich privater) Trägerschaft nicht.
Arbeitnehmerhaftung ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit würde dieser anteilig haften, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit käme eine Arbeitnehmerhaftung in Betracht.
Es haftet also das Klinikum bzw. dessen Haftpflichtversicherung wird für den Schaden einstehen.
Diese Frage kann man nur dann beantworten, wenn die Schadensursache bekannt ist.
Wenn das Personal den Schaden nicht zu vertreten hat, bleiben die Kosten bei dem Patienten. Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses wird dann die Erstattung abwehren.
wurde der Schaden durch das Personal fahrlässig verursacht, zahlt die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses.
Wurde der Schaden grobfahrlässig verursacht, kann das Krankenhaus den Schadensverursacher in Regress nehmen. Dieser hat dann die Möglichkeit, für den Fall, dass er eine Diensthaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, den Schaden zur Erstattung an seine Versicherung weiter zu leiten.
Bei einem vorsätzlichen Schaden zahlt der Schadensverursacher die Kosten.
Daher sollte jede Krankenschwester bzw. Krankenpfleger eines Krankenhauses eine Diensthaftpflichtversicherung abschließen.
und wenn der AG nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer (Personal) sorgfältig ausgesucht wurde? macht das einen Unterschied?