Grundsteuer - EFH oder Zweifamilienhaus - ist die Steuerhöhe unterschiedlich?
Hallo !
Ich habe einen Grundsteuerbescheid bekommen und bemerkt, dass als Grundstücksart noch "Zweifamilienhaus" eingetragen ist - was früher auch für unser Haus galt. Jetzt ist es aber nach einem Umbau ein Einfamilienhaus. Verändert sich durch diese Änderung die Höhe der Grundsteuer grundsätzlich und wenn ja, wie (teuerer oder billiger?)
Vielen Dank vorab für eine Antwort!
Denverclan
4 Antworten
Abzustellen ist auf die Steuermesszahl, die unmittelbar auf den Einheitswert angewendet wird.
Bei EFH gilt - für die ersten 38.346,89 € des Einheitswertes eine Steuermesszahl von 2,6 Promille - für den restlichen Betrag des Einheitswertes eine Steuermesszahl von 3,5 Promille
Bei Zweifamilienhäsuern gilt für den gesamten Einheitswert eine Steuermesszahl von 3,1 Promille
Die Vorteilhaftigkeit für EFH / Zweifamilienhäusern kippt bei einem Einheitswert von rd. 70.000 €.
Dies gilt bundeseinheitlich. Erst auf den Steuermessbetrag wird der kommunal unterschiedliche Hebesatz angewendet.
Die Grundsteuer ist in den Gemeincen unterschiedlich. Es darum wie das Land bewertet ist. Da gibt es den Hebesatz von 0 - ca. 400(oder noch höher). Da spielt die Bodenwertzahl,Fruchtbarkeit, ob der Boden steinig, lehmig ect. ist eine Rolle. ein fruchtbarer boden ist der Lößboden. Also ist dort der Hebesatz höher und damit auch die Grundsteuer.
Die Grundsteuer geht nach Grundstücksgrösse/ bebaute Grundstücksgrösse. Wenn sich daran nichts geändert hat z.B. durch Anbau ändert sich auch nichts an der Steuer. Besser beim Amt für Steuern/Abgaben noch mal nachfragen.
Soweit ich weiß, wird die Grundsteuer, nur nach der Grundstücksgröße bemessen..., man zahlt auch auf unbebautem Grundstück die Grundsteuernach größe.... falls nicht korrigiert bitte
ist nicht richtig, was ich vorher geschrieben habe. Gemeinde von gemeinde ist es unterschiedlich, wie die grundsteuer bei einfamilien und mehrfamilien häuser berechnet werden. am besten gehst du zu deiner gemeinde, und fragst nach, dass du ggf den grundsteuerbescheid widersprechen kannst