Gilt ein Lkw Überholverbot auch für Gespanne?

3 Antworten

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Hallo,

da das Gesetz hier mal wieder total verwirrend geschrieben ist, ist es nicht verwunderlich, dass hier falsche Antworten kommen.

Aber in der Anlage 2 zu § 41 StVO steht ganz klar, dass Personenkraftwagen ausgenommen sind. Mit oder ohne Anhänger ist und bleibt dein PKW ein PKW.

Also darfst du mit dem PKW und einem Anhänger auch dann überholen, wenn die zulässige Gesamtmasse des Gespanns 3,5 Tonnen übersteigt.

Würde dies nicht so sein, dann wäre auch das Zusatzschild, das dem PKW mit Anhänger (und Kraftomnibussen) das Überholen verbietet überflüssig.

http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Kat277.htm

Außerdem gibt es dazu auch entsprechende Urteile:

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Ueberholen24.php

Viele Grüße und einen schönen Urlaub

Michael

siggibayr  09.08.2016, 08:43

zu dem Zusatzzeichen Pkw mit Anhänger unter dem Zeichen 277 StVO noch eine Anmerkung.

Diese Kombination verstößt gegen geltendes Recht:

Leitsatz zum Urteil des OLG Frankfurt/M, VRS 66,60:

"Ein Ergänzungszeichen mit dem Sinnbild "Personenkraftwagen mit Anhänger" unter dem Zeichen 277 ist nicht dazu geeignet, das Überholverbot für Kfz mit einer zGM über 3,5 t auch auf Pkw mit Anhänger auszuweiten."

Defintiv machst du dich dann strafbar. Dieses Verbot gilt für LKW über 3,5 Tonnen und alle Fahrzeuge mit Anhänger, also auch für dich mit deinem Wohnwagen. 

19Michael69  08.08.2016, 15:43

Das ist falsch. Mit und ohne Anhänger ist und bleibt ein PKW ein PKW und diese sind ausgenommen.

Erst mit dem entsprechenden Zusatzschild, ist es auch für PKW mit Anhänger verboten.

http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Kat277.htm

Der Kommentar von RainerB76 ist noch unverständlicher geschrieben als das Gesetz, daher weiß man nicht, ob er dir widerspricht oder zustimmt.

Er hat aber Recht, dass das Gesetz für "Kraftfahrzeuge" und nicht (nur) für "LKW" gilt.

So gilt es z. B. auch für Wohnmobile über 3,5 Tonnen, die aber kein LKW sind.

Gruß Michael

RainerB76  08.08.2016, 21:00
@19Michael69

Stimmt, mein Text ist verwirrend...

Ich habe der Antwort widersprochen. 

Die Verwirrung entsteht dadurch, daß ich die einzelnen Satzteile der Antwort einzeln kommentiert habe.

Im letzten Satz meines Kommentars "löse ich dann auf" und schreibe dass PKW befreit sind...

Entschuldige meinen verwirrenden Kommentar...

19Michael69  08.08.2016, 21:58
@RainerB76

Alles gut - Hauptsache ist, wir konnten dem Fragesteller helfen.

Gruß Michael

RainerB76  06.08.2016, 22:52

"Dieses Verbot gilt für LKW über 3,5 Tonnen"

Nein, dieses Verbot gilt für KRAFTFAHRZEUGE über 3,5t.

"und alle Fahrzeuge mit Anhänger"

Nein, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger deren zulässiges Gewicht inclusive Anhänger über 3,5t liegt.

Zudem sind PKW und Kraftomnibusse von Zeichen 277 ausgenommen. 

http://www.bussgeldkatalog-mpu.de/bussgeld/verkehrszeichen/277-ueberholverbot-fuer-kraftfahrzeuge-mit-einer-zulaessigen-gesamtmasse-ueber-3-5-t-verkehrszeichen.php

Das Verkehrszeichen bedeutet:

Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über
3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen
sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Dein Pkw ist grundsätzlich ein Kraftfahrzeug und wenn dieses mit angerechnetem Anhänger über 3,5 t zGM hat, dann gilt das Zeichen auf für dich.

Die Ausnahme bezieht sich auf Einzelfahrzeuge (Pkw und KOM) ohne Anhänger. Selbst wenn diese Kfz solo über 3,5 t zGM haben, gilt das Verbot nicht.

19Michael69  08.08.2016, 15:44

Das ist falsch. Mit und ohne Anhänger ist und bleibt ein PKW ein PKW und diese sind ausgenommen.

Erst mit dem entsprechenden Zusatzschild, ist das Überholen auch für PKW mit Anhänger verboten.

http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Kat277.htm

Gruß Michael

siggibayr  08.08.2016, 15:52
@19Michael69

Jetzt hast du leider Recht. Habe das mit Wohnmobilen verwechselt:

Dieses Zeichen gilt nicht für KOM, jedoch für Wohnmobile, denn dies
sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150). Ein Fahrzeug, was im Fahrzeugschein als PKW bezeichnet wird, kann mit einem Anhänger nicht als LKW bezeichnet werden. Für dieses Gespann gilt Z 277 nicht (BayObLG DAR 10, 483).

Analog zur Rechtsprechung zu Zeichen 253 StVO.