Gilt die neue Regelung für das anmelden eines Wohnsitzes auch rückwirkend?

4 Antworten

 Weiß jemand wie das gehandhabt wird?

Wenn der Wohnsitz gewechselt wird, muss auch eine Ummeldung erfolgen. Da sie das nicht getan hat, kann das Einwohnermeldeamt hier ein Ordnungsgeld von bis zu 500,00 EUR verhängen. Das ist auch nicht neu, sondern war schon immer so. Es kann nur sein, dass sich hier die Ummeldefristen geändert haben. Aber egal, ob alte oder neue Regelung, eine Ummeldung nach 5 Monaten dürfte entsprechend sanktioniert werden.

Aber eben nicht wenn die Regelung auch rückwirkend gültig ist.

Warum denn rückwirkend? Was sich aktuell geändert hat, ist die Tatsache, dass Deine Tochter ab dem 01.11.2015 eine sogenannte Wohnungsgeberbescheinigung vom Vermieter benötigt. Diese muss sie - wenn sie sich nun ummeldet - vom Vermieter einholen.

Man kann sich nicht rückwirkend anmelden.

Die Anmeldung gilt ab jetzt - und dann braucht sie die Unterschrift des Vermieters.

Durch die Vermieterbescheinigung wird nun ersichtlich, wer die Fristen überschritten hat. Das im Fall Deiner Tochter gegeben. Das Einwohnermeldeamt könnte den Fall als ordnungswidrig einstufen und ein Bußgeld nach § 54 des Bundesmeldegesetzes aussprechen. Den entsprechenden Wortlaut der meldebehördlichen Vorgänge bei Umzug kannst Du hier nachlesen https://www.ummelden.de/pdf/Ummelden-bei-Umzug-BMG.pdf (Auszüge als PDF). Die Beurteilung des Falls ist Ermessensache. Wichtig ist ein persönliches Gespräch und der eindeutige Nachweis des Auslandsaufenthalts Deiner Tochter. Da es sich um einen Fall handelt, der nicht alltäglich ist, könntest Du versuchen einen Termin mit dem/der Abteilungsleiter/in des Meldeamtes zu vereinbaren. Erfahrungsgemäß hat ein Gespräch auf Leitungsebene etwas bessere Aussichten. Mutter und Tochter sollten zudem gemeinsam erscheinen. 

wenn Du einen Link auf diese Regelung mitgegeben hättest, könnte man Dir das sicher sagen, so bleibt nur der Verweis darauf, dass rückwirkende Gesetze nach GG nicht erlassen werden dürfen.

Wenn vorher eine Frist von einem halben Jahr galt, dürfte die für alle Umzüge, die mit zum 31. Oktober stattfanden so bleiben.