Gibt es bei einer Versetzung bzw. einem Wechsel der Abteilung eine neue Probezeit?

7 Antworten

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Probezeit kann es geben, aber eben ohne arbeitsrechtliche Relevanz in Bezug auf die Kündigungsfristen.

Wenn dies so wäre, würden viele Firmen dies nutzen um unliebsame langjährige Mitarbeiter ohne Angabe von Gründen oder Zahlung einer Abfindung loszuwerden. Man versetzt den Mitarbeiter einfach und kann dann problemlos kündigen.

Nein, da hat der Gesetzgeber aufgepasst. So läuft es nicht.

komt drauf an was vereinbart wird .... ob die Versetzung erstmal zur Probe ist ....

HubertusKW 
Beitragsersteller
 03.09.2014, 09:58

wie sind diese Aspekte arbeitsrechtlich zu bewerten?

Kann man denn einfach so gekündigt werden, wenn man die Probezeit nicht übersteht?

frodobeutlin100  03.09.2014, 11:34
@HubertusKW

nein - normalerweise ist dann die Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz möglich ..

Familiengerd  03.09.2014, 11:53
@HubertusKW

Eine erneute Probezeit wäre zwar erlaubt, arbeitsrechtlich aber irrelevant, da die Konsequenzen, die mit einer Probezeit im Sinne des Gesetzes verbunden sind, längstens für die Dauer von 6 Monaten des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gezogen werden können (BGB § 622 Abs. 3).

Sie kann in Deiner Konstellation allenfalls den Sinn haben, dass Du bei "Nichtbestehen der Probezeit" in der neuen Abteilung oder mit den neuen Aufgaben auf Deine vorherige "Position" zurück kehren musst.

Aber diese Möglichkeit ist dem Arbeitgeber - sofern arbeitsvertraglich oder seitens eines evtl etablierten Betriebsrats nichts dagegen steht - ohnehin aufgrund seines Direktionsrechts (Gewerbeordnung GewO § 106) gegeben.

Die Vereinbarung einer neuen - oder auch längeren als der gesetzlich vorgesehenen - Probezeit ist dem Arbeitgeber erlaubt.

Allerdings hat diese "Probezeit" dann keine arbeitsrechtlichen Auswirkungen, d.h. sie führt nicht dazu, dass Dir mit der nach dem Gesetz (BGB § 622 Abs. 3) für die Probezeit möglichen verkürzten Kündigungsfrist gekündigt werden kann.

Diese "Probezeit" ist sozusagen nur eine betriebsinterne Regelung, innerhalb derer Deine Eignung für die neue Abteilung oder die neuen Aufgaben erprobt wird.

Für Dein arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis mit dem Arbeitgeber ist sie bedeutungslos.

HubertusKW 
Beitragsersteller
 03.09.2014, 13:22

Familiengerd, eine sehr gute Antwort.

Nein, erst wenn es einen neuen Arbeitsvertrag gibt und sogar da ist es dem AG freigestellt, was er machen möchte

Familiengerd  03.09.2014, 11:46

Das ist falsch!

Auch bei einem "neuen" Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber kann es eine arbeitsrechtlich relevante erneute Probezeit nicht geben, wenn es sie vorher bereits gegeben hat.

Es kann zwar eine erneute Probezeit vereinbart werden, sie ist aber arbeitsrechtlich irrelevant entsprechend BGB § 622 Abs. 3!

HubertusKW 
Beitragsersteller
 03.09.2014, 13:19

Alex, kennst Du dich denn mit Arbeitsrecht aus?

Alextheripper  04.09.2014, 09:09
@HubertusKW

Ich kann nur sagen, was einem bei der Bürokaufmann Ausbildung und Personalmanagement Studium beigebracht wird.

Aber Familiengerd kennt sich besser aus ;)

Familiengerd, dein Absatz lautet wie folgt:

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Was hat das mit der Frage zu tun?Oder ich verstehe es falsch..

Wir sind ein mittelständisches Softwareunternehmen und versetzen auch oft Leute und geben Ihnen immer 3 Monate Probezeit.

Familiengerd  05.09.2014, 12:42
@Alextheripper
und versetzen auch oft Leute und geben Ihnen immer 3 Monate Probezeit

"Betriebsintern" ist das dem Arbeitgeber ja unbenommen.

Wenn die betroffenen Arbeitnehmer zu Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses aber bereits eine Probezeit "hinter sich gebracht" haben, dann ist eine neue Probezeit - wie hier etwa im Zuge einer Versetzung - arbeitsrechtlich im Sinne des BGB § 622 (also die Möglichkeit der begründungslosen Kündigung mit verkürzter Frist längstens in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses) irrelevant; "betriebsintern" mag sie angebracht sein, damit der betroffene Arbeitnehmer - sofern er sich an der neuen Stelle nicht ausreichend bewährt - "problemlos" an seinen vorherigen Arbeitsplatz zurück kehren kann.

Im Übrigen sehe ich nicht, inwiefern Deine Anmerkungen ein Erwiderungen auf meinen Kommentar sein sollen. Willst Du ihn damit widerlegen??