Gesetzliche Regelungen bezüglich Privatfeier

5 Antworten

Laut Jugendschutzgesetz § 9 (glaub ich), ist es verboten, alkoholische Getränke an Minderjährige auszuschenken, wenn kein entspr. Erziehungsberechtigter anwesend ist.

Das ganze gilt allerdings nur auf öffentlichen Veranstaltungen und nicht auf privaten Feiern.

Sollte jemand zu tief ins Glas schauen, kann der Verantwortliche natürlich wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Rechenschaft gezogen werden.

Allerdings frage ich mich, wieso dich die gesetzliche Lage scheinbar mehr Interessiert, als die Gesundheit deiner Freunde.

Zelina1234 
Beitragsersteller
 31.10.2013, 14:22

Würde ich nicht so stehen lassen,dass mich das Gesetzliche mehr interessiert,aber es ist nunmal so,dass ich mich um die Gesundheit meiner Freunde dann ja an diesem Abend noch kümmern kann. Außerdem sollten die schon selber wissen,wieviel sie vertragen und wenn ich sehe,dass jemand schon zu viel hatte,werd ich ihn natürlich unter Alkoholverbot stellen und ihm Wasser und was zu Essen geben,bis er sich wieder beruhigt. An die Gesundheit ist also gedacht :)

kodi1123  01.11.2013, 18:12
@Zelina1234

Außerdem sollten die schon selber wissen,wieviel sie vertragen

Das zeugt von Verantwortungslosigkeit.

Zelina1234 
Beitragsersteller
 31.10.2013, 14:20

Würde ich nicht so stehen lassen,dass mich das Gesetzliche mehr interessiert,aber es ist nunmal so,dass ich mich um die Gesundheit meiner Freunde dann ja an diesem Abend noch kümmern kann. Außerdem sollten die schon selber wissen,wieviel sie vertragen und wenn ich sehe,dass jemand schon zu viel hatte,werd ich ihn natürlich unter Alkoholverbot stellen und ihm Wasser und was zu Essen geben,bis er sich wieder beruhigt. An die Gesundheit ist also gedacht :)

Flyanswers  28.10.2013, 18:05

*(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,

andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.*

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden.

Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

kodi1123  28.10.2013, 18:31
@Flyanswers

*(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen...

Genau. Auf einer Privatfeier ist man nicht in der Öffentlichkeit.

wohl noch etwas früh für die harten sachen!

aber ich denke wo kein kläger, da kein richter. vom prinzip darfst du solange machen wie du lustig bist und die eltern (alle) einverstanden sind.

jedoch im sinne des jugendschutzgesetz ist alkohol bei minderjährigen verboten. ausnahmen bilden hier: bier, wein und sekt. dieser ist ab 16 erwerbbar.

in vielen fällen werden dann die eltern (alle) angezeigt, wenn es "stress" geben sollte, da sie noch immer die verantwortung für euch tragen.

kodi1123  27.10.2013, 22:13

in vielen fällen werden dann die eltern (alle) angezeigt

Warum sollten ausgerechnet die Eltern angezeigt werden?

Zelina1234 
Beitragsersteller
 27.10.2013, 20:42

Heißt,solange nichts passiert,also keiner sich ins Koma säuft oder eine Schlägerei ausartet,wird schon keine Polizei kommen .. ?

Flyanswers  28.10.2013, 18:06
@Zelina1234 außer jemand startet eine Verräter-Aktion
Zelina1234 
Beitragsersteller
 31.10.2013, 14:23
@Flyanswers

Das denke ich nicht,hab nur gute Freunde eingeladen,die sowas niemals machen würden ;)

Oh Gott ! Jetzt muss man schon die Rechtslage klären bevor man einen Geburtstag feiert.

In was für einer Welt leben wir ?

uncutparadise  28.10.2013, 08:50

In einer Welt, in der 15/16jährige schon Vodka auf ner Party möchten. Dann sollte man sich tatsächlich erkundigen ;-)

Zelina1234 
Beitragsersteller
 27.10.2013, 20:38

Ja hast schon recht,ist ziemlich nervig,aber was will man machen - will halt keinen Stress mit dem Gesetz ;)

Im Prinzip darfst du es nicht. Aber ehrlich.... wer hat sowas nicht gemacht in der Jugend. Allerdings würde ich nicht unbedingt deinen Vater da mit reinziehen. Der macht sich strafbar wenn er auf seiner Feier, also in seinem Haus, oder von dir angemieteten Lokalität, minderjährige wissentlich Alkohol trinken läst.

Minderjährige dürfen nur dann Alkohol trinken wenn einen personensorgeberechtige Aufsichtsperson dabei ist. Und damit sind ganz spezifisch nur die eigenen Eltern gemeint. Und eine personensorgeberechtigung ist nicht mit einer Unterschrift der Eltern übertragbar, wie man das schonmal kennt.

Naja, mach dich nicht verrückt, die Polizei wird nur auf euch aufmerksam wenn ihr wegen Lärmbelästigung gemeldet werdet. Also seit nicht zu Laut und es wird schon alles gut gehen. Auf Privatfeiern machen die eh nicht so viel Streß, außer das ganze evtl. Frühzeitig zu beenden und jeden minderjährigen von den Eltern abholen zu lassen ;D

Lg

Zelina1234 
Beitragsersteller
 31.10.2013, 14:18

Also Lärmbelästigung wird schwierig,weil das ziemlich außerhalb von einem extrem kleinen Ort ist ;) Aber danke für den Zuspruch,ich hab nämlich echt keine Lust auf irgendeinen Besuch von der Polizei!

Volljährige dürfen kein Alkohol an Minderjährige verteilen,ausschenken

Zelina1234 
Beitragsersteller
 27.10.2013, 20:41

Gibt keine wirklichen Volljährigen,alle unter 18 ...