Gesetz: Muss ich mir was zu trinken bestellen?
HI!
Ich und paar Kumpels waren letztens in einer Shisha-Bar.. Wir haben uns zusammen eine Shisha geteilt, sowie haben 3 meiner Kumpels sich nen Bier dazu bestellt. Ich hatte kein Bock an dem Abend unnötig Geld auszugeben, da wir noch so was zu trinken hatten.. Dann kam die Olle vom Laden und meinte zu mir, dass ich mir was zu trinken bestellen MÜSSTE, sonst müsste ich rausgehen. Ich habe versucht mit ihr zu diskutieren, weil ich ja bei der Shisha mitbezahle, doch die meinte, dass das damit nix zu tun hat.. Da wir die Shisha schon bestellt hatten und alle meine Kumpels dort waren, habe ich mir schließlich auch was bestellt... Wie sieht das rechtlich aus, MUSS ich mir was zu trinken bestellen auch wenn ich mit Leuten unterwegs bin die sich bereits was bestellt haben??
35 Antworten
Lass dir das nächste Mal das Gesetz von ihr zeigen, wo das drin steht.
Oder nimm dein Handy, ruf jemand an, der sich klug anhört und sag dem er soll mal nachschauen in welchem Gesetz das steht und was die Gewerbeaufsicht zu solchen Aussagen meint.
Der Verzehr von mitgebrachten Getränken kann allerdings verboten werden.
Das Verhalten der Wirtin ist nicht klug, um es mal vornehm zu sagen. Sie kann einige Gäste verlieren. Ich wäre in dem Fall mit meinen Kumpels geschlossen aufgestanden und gegangen, obwohl schon bestellt war.
Dein Haus ist doch keine Gaststätte, oder?
§3 [Aufenthalt in Gaststätten]
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nur gestattet werden, wenn ein Erziehungsberechtigter sie begleitet. Dies gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche
an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen,
sich auf Reisen befinden oder
eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
(2) Jugendlichen ab sechzehn Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis 24 Uhr gestattet.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
Und der FRager ist 17, wenn ich das richtig sehe, muss also nichts verzehren
das Jugendschutzgesetz zieht also nicht
Im Gaststättengesetz ist kein Verzehrzwang vorgeschrieben.
Die Wirtin hat offensichtlich auch nichts derartiges als Aushang, sonst hätte sie darauf verweisen können.
Was hat denn das Jugendschutzgesetz mit dem Hausrecht allgemein zu tun. Jeder Eigentümer oder Mieter kann bestimmen wer in seine Räume darf. Das trifft natürlich auch auf gewerbliche Räume zu!
Im Gaststättengesetz ist kein Verzehrzwang vorgeschrieben.
Das hat doch aber mit dem Hausrecht des Wirts nichts zu tun?
Die Wirtin hat offensichtlich auch nichts derartiges als Aushang
Muss alles, was zu einem Rauswurf führen kann, ausgehängt sein?
Du verstehst es einfach nicht. Es geht hier um ein grundsätzliches Hausrecht.
Der Gastwirt muss nicht mal begründen, warum er jemanden nicht in seinem Laden haben will.
Das ist sein Recht als Eigentümer oder Mieter und muss nicht extra ausgehangen werden.
Man kann niemanden zwingen was zu bestellen, aber die können einen auch nach lust und laune rauswerfen.
LeaderG genau
Landgericht Bielefeld
Az.: 20 S 137/04
Urteil vom 18.01.2005
Ausschnitt:
Der Inhaber des Hausrechts ist grundsätzlich berechtigt, Dritten auch dann ein Hausverbot zu erteilen, wenn hierfür kein berechtigter Grund besteht. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. Wer ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet, gestattet damit allen Kunden generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall den Zutritt zu den Geschäftsräumen (BGH NJW 1994, 188). Auch wenn darin kein Verzicht auf die Ausübung des Hausrechts zu sehen ist, der Geschäftsinhaber vielmehr berechtigt bleibt, Kunden, die den Betriebsablauf stören, von der Zugangsbefugnis auszuschließen oder die Erlaubnis zum Betreten der Geschäftsräume von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen (BGH NJW 1994, 188, 189), darf er sein Hausrecht nach einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung andererseits nicht willkürlich ausüben, da ihm sonst der Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens gemacht werden kann (LG Bonn, NJW 2000, 961, 962; Christensen JuS 1996, 873, 874).
Quelle: Juraforum
Wenn ich das richtig verstehe sind "bestimmte Bedingungen" nicht erfüllt, heißt das Verzehren oder gehen ? Hoffe ich doch.....
Lieber Raimund
nicht nur das lesen was dir gefällt:
"der Geschäftsinhaber vielmehr berechtigt bleibt, ... die Erlaubnis zum Betreten der Geschäftsräume von bestimmten Bedingungen abhängig (zu) machen"
So wie es fritzhund auch richtig verstanden hat.
das schon aber woher soll er die bedinungen wissen die müssen sie schon wenigstens aushängen
Laut Jugendschutzgesetz dürfen Jugendliche ja auch erst ab 18 in der Öffentlichkeit rauchen.
Müssen sie nicht. Sonst müssten ja überall sämtliche Bestimmungen hängen, damit du stets nachlesen kannst was du wo darfst und was nicht. Es steht ja auch nicht in jedem Park, dass Exibitionismus verboten ist. Bekannt ist es trotzdem und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Was ist, wenn ein Baby mit im Restaurant ist? Es kann noch nichts essen oder trinken und bekommt trotzdem einen Sitzplatz. Ich glaube nicht, dass ein Restaurantbetreiber recht bekäme, wenn er ein Baby vor die Türe setzen wollte, weil es nichts bestellt. Ich war auch schon öfters mit Kindern in Restaurants die aufgrund der geringen Menge die sie essen einfach bei den Eltern ein Stückchen abbekommen haben und das Restaurant stellte sogar einen Teller für die Kinder zur Verfügung. Restaurants bestehen für den Kunden, der Kunde ist und bleibt König. Wenn es ihnen nur ums Geschäft geht und sie jeden der nicht nach ihren Wünschen bestellt rauswerfen, dann ist das für den Laden geschäftsschädigend und das sollte man ganz schnell klar machen indem man den Laden umgehend verlässt.
Hallo FinaaaL,
ich finde du solltest dankbar sein das die Bedienung dich überhaupt in der Bar sitzen lassen hat nachdem du dir etwas zu trinken bestellt hast. In deinem Alter, hast du lt. Gesetz nämlich noch gar nichts in einer Shishabar zu suchen.
Du musst garnichts Da beste ist, wenn du vorher für dieShisha mitbezahlst, dann kann sie dir nichts. Du hast dann nämlich schon für die Shisha bezahlt und hast das Recht sie dort auch zu Ende zu rauchen. Aber wenn es nirgends steht, dass man trinken kaufen MUSS, dann musst du das auch nicht. Darf dich auch so nicht zwingen. Würde alleine schon gegen das Grundgesetz verstoßen ;)
Was ist denn das für ein kömisches Restaurant? Wenn ich in so einem Restaurant allein gewesen wäre, hätte ich es wieder verlassen, trotz Bestellung.
Und in welchem Gesetz steht, dass ich Hinz und Kunz in mein Haus lassen muss???
Tust du doch auch nicht oder?