Gebrauchtes Auto von Diplomaten kaufen und Mwst Steuer nachzahlen?
Gebrauchtes Auto von Diplomaten kaufen?
Hallo, ich möchte gerne ein Gebrauchtes Auto von einem Diplomaten kaufen. Das Auto ist 1,5 Jahre alt(Erstzulassung 05/2015) und hat 11.000 Km gelaufen. Das Auto verfügt aktuell über ein Diplomatenkennzeichen. Der Diplomat hat noch keine MwSt für das Auto gezahlt. Wenn ich nun das Auto als Privatperson kaufe, muss ich dann die Mwst Steuer für das Auto nachzahlen. Oder muss der Diplomat die Mwst nachzahlen?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage
2 Antworten
Ich müsste zunächst einmal verstehen, wieso der Diplomat das Fahrzeug steuerfrei kaufen konnte. §4 Nr. 7 UStG schließt ausdrücklich Neufahrzeuge von der Steuerbefreiung aus.
"Artikel 34
Der Diplomat ist von alln staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit, ausgenommen hiervon sind
a) die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;..."
Also in Luxemburg ist das so, dass ein Fahrzeug das älter ist als 6 Monate und mehr als 6.000 km auf dem Tacho hat, als Gebrauchtwagen eingestuft wird und bei Gebrauchtwagen ist keine Mehrwertsteuer mehr fällig.
Anderer Staat und anderer Sachverhalt.
EU-Staat ... also EU-Recht!
Anderer Sachverhalt? Wieso denn ... Gebrauchtwagen = Gebrauchtwagen.
Ich vergleiche hier mit der Einfuhr eines Gebrauchtwagens da für solche Fahrzeuge auch noch nie in Deutschland Umsatzsteuer bezahlt wurde.
Die Umsatzsteuererklärung bei Einfuhr eines Gebrauchtwagens muss nur vorgenommen werden, wenn es sich bei dem Gebrauchtwagen um einen Neuwagen nach europäischem Verständnis handelt.
In der EU werden alle Fahrzeuge als Neuwagen angesehen, die nicht älter als 6 Monate sind oder nicht mehr als 6000 km gefahren
wurden.
Trifft diese Definition auf Ihren Gebrauchtwagen zu, sind Sie
verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen eine Erklärung für Umsatzsteuerzwecke bei der Kfz-Zulassungsstelle abzugeben und dem zuständigen Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung vorzulegen.
Dem Wiener Übereinkommen für diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 zufolge, ist ein Diplomat von allen Steuerabgaben ausgenommen.