Fristen bei Baustopp?

3 Antworten

Dieser Bauantrag wurde vom Vorstand des Kleingartens genehmigt und dann plangemäßt ausgeführt.

Das ist aber nur der erste Schritt, je nach Ausführung.

Die bebaute Fläche sowie die Höhe des Bauwerks wären genehmigungspflichtig nach der Landesbauordnung gewesen.

Wenn das stimmt, ist es ein lupenreiner Schwarzbau.

Nun erreichte den Bauherrn am 16.04.2016 eine Anordnung mit einer
Begründung des Baustopps. Also ein halbes Jahr später.

Nicht unüblich. Hängt immer von der Anzahl der zu bearbeitenden Fälle und der Anzahl der zur Verfügung stehenden Sachbearbeiter in der Behörde ab.

Hierin sind nun 4Wochen zum Rückbau angeordnet, Zwangsgelder in exorbitanten Höhen angedroht und eine Verwaltungsgebühr von 300,00 € ausgerufen.

€ 300.-- wäre geradezu ein Schnäppchen.

Gegen diesen Bescheid wird Widerspruch eingelegt, weil er in einigen Punkten formell fehlerhaft ist.

Das ist natürlich möglich innerhalb der gesetzten Fristen (Rechtsbehelf).

Die Frage nun ist aber: hat dieses halbe Jahr Verzögerung, welches der
Verwaltungsbeamte selbst in seiner Begründung als "Untätigkeit"
bezeichnet hat, eine rechtliche Auswirkung auf das Verfahren?

Nein. Das hätte dir der beauftragte Anwalt aber auch sagen können. Und ohne Anwalt sind Verwaltungsrechtsverfahren unmöglich zu führen, geschweige denn zu gewinnen.

realsausi2 
Beitragsersteller
 18.05.2016, 20:04

Danke für die Antworten. Also hat der Amtsschimmel hier zuletzt gelacht.

Ein Anwalt ist nicht beauftragt worden. Noch ist ja kein Verfahren eingeleitet sondern nur Widerruf eingelegt.

Abahatchi  19.05.2016, 10:44
@realsausi2

ja, das hattest Du, ich bin noch gerade am überlegen, ob man nicht nachträglich den "Widerruf" widerruft und einen bedingten Widerruf bzw. einen Widerruf spezieller Punkte vornimmt. Hat natürlich den Vorteil, dasz man ja eben den Bescheid nicht komplett widerruft, was ja im Falle weiterer rechtlicher Schritte von Nachteil wäre. Über einzelne Punkte läszt sich leichter "streiten" als über einen "einfachen" Widerruf, der ja genau genommen rechtlich einem Widerruf im Ganzen entspricht.

Erst einmal eine angemessene Fristverlängerung beantragen, mit der Begründung, die entsprechenden nötigen Genehmigungen zu beantragen, bzw. ein zu holen. Aber gleich andeuten, dasz man im Falle einer nicht Genehmigung auch wirklich rückbaut. Ihnen auch anbieten, dasz man dazu Sicherheit leisten will. Das weckt vertrauen und gibt dem Amt das Gefühl, auf der sicheren Seite zu sei. 

Ganz, ganz wichtig, immer nett und freundlich sein und Verständnis für das tun der "Amtsschimmel" zeigen.

Günstig wäre auch hierzu, falls es doch sture Vertreter des Staates sind, eine einstweilige Verfügung per Gericht zu erwirken, denn so eine Entscheidung geht relativ schnell und läszt schon absehen, wohin der Hase am Ende läuft, denn falls dieser einstweiligen Verfügung nicht statt gegeben wird, würde auch eine Klage kaum was bringen und die Begründungen geben schon einmal einen Überblick, wo man im entsprechende Fall rechtlich steht. Natürlich sollte man in so einem Fall, lieber mal zu einen Anwalt geben und ihm 100-200 Euro auf den Tisch legen und sich mal für ein bis zwei Stunden über die Einzelheiten unterhalten. So kann man eher absehen, wo man im speziellen Fall rechtlich steht. 

Ein Abriss hätte ja auch Kosten und das was man schon investierte wäre ja auch futsch. So kann man einen Fristenaufschub zum Rückbau sehr gut bei der einstweiligen Verfügung begründen. Denn ob der ungenehmigte Bau noch ein "paar" Tage länger steht oder nicht, bis man entweder noch eine Baugenehmigung erhält oder nicht, macht den Kohl dann auch nicht fett. Wichtig wäre natürlich, dasz bezüglich der Statik auch mal ein Architekt oder Projektant drüber schaut und statt eine Kritzelei als Bauplan da mal etwas mit einem CAD Programm her zaubert. So teuer ist das auch nicht und allemal besser als ein überstürzter Abriss.

So, das wars erst mal fürs Erste.

Grusz Abahatchi

realsausi2 
Beitragsersteller
 12.05.2016, 11:05

Danke für die Antwort.

Tatsächlich wäre die Laube, so, wie sie ausgeführt ist, nicht genehmigungsfähig. Das gilt aber für fast alle Lauben, die in dieser Anlage stehen.

Es kann gut dazu führen, dass die Anlage ihren Status als Kleingarten verliert und noch manch Andere auch zurückbauen müssen.

Der Bekannte hat kaum die Mittel, eine profunde rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Geschweige denn, einen Statiker zu bemühen. Als jemand, der selbst in den letzten Jahren mit Solchen zu tun hatte, weiß ich, was die so abgreifen.

Wir werden also mal sehen, was der Widerspruch bringt. Eine Widereinsetzung der aufschiebenden Wirkung wird zeitgleich beim Verwaltungsgericht beantragt.

FordPrefect  18.05.2016, 14:21
@realsausi2

Tatsächlich wäre die Laube, so, wie sie ausgeführt ist, nicht
genehmigungsfähig.

Dann muss sie zurückgebaut oder abgerissen werden. Diesbezüglich sind die Landes-BO sehr klar und werden auch sehr restriktiv ausgelegt.

Das gilt aber für fast alle Lauben, die in dieser Anlage stehen.

Da aber greift ggfs. Bestandsschutz.

Es kann gut dazu führen, dass die Anlage ihren Status als Kleingarten verliert und noch manch Andere auch zurückbauen müssen.

Dann ist das eben so. Man kann gesetzliche Regelungen nicht ständig unterlaufen, ohne zu riskieren, dass einem das Ganze irgendwann um die Ohren fliegt.

Der Bekannte hat kaum die Mittel, eine profunde rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Aber vielleicht der Verein.

Geschweige denn, einen Statiker zu bemühen.

Wenn es um eine selbstgebaute Laube geht, die ein statisches Gutachten benötigt, bleibt sowieso nur der Abriss. Das Gutachten alleine wird wenigstens € 2000.-- kosten.

Als jemand, der selbst in den letzten Jahren mit Solchen zu tun hatte, weiß ich, was die so abgreifen.

Die Abrechnugsgrundlagen setzt die HOAI fest.

Wir werden also mal sehen, was der Widerspruch bringt.

Ohne Anwalt von vorneherein chancenlos. Die Behörde kann im Gegensatz zum Kläger ohne jedes Kosten- und Prozessrisiko in die nächste Instanz gehen, und bei einem Streitwert von - in Anbetracht der Folgerisiken - sagen wir mal € 100000.-- wird das ein kostspielieges und zeitraubendes Vergnügen.

Abahatchi  18.05.2016, 15:47
@FordPrefect

Ohne Anwalt von vorneherein chancenlos. Die Behörde kann im Gegensatz zum Kläger ohne jedes Kosten- und Prozessrisiko in die nächste Instanz gehen

Nun, selbst wenn die Behörde klagen würde, mann kann im Falle von "Armut" durchaus Pozeszkostenhilfe erhalten und zweitens ist es ratsam, dem Gericht gegenüber sich geläutert zu zeigen. Also nicht krampfhaft auf einen bestimmten Punkt zu pochen, weil man Stur darauf besteht im Recht zu sein, sondern von Anfang an zwar seine Sicht darlegt aber auch dem Gericht Vertrauen entgegen bringt und man deutlich macht, dasz man Vergleiche, deren Vorschläge auch im Ermessen des Gerichtes gelegt wird, widerspruchsfrei annehmen würde. Natürlich würde dies das Recht auf Widerspruch nicht verwerfen. Aber auch Richter sind nicht zwingend blöd und sehen, ob jemand um Lösung ernsthaft bemüht ist und nicht nur Stur auf ein, Ich musz Recht haben, besteht.

Es gibt auch genug Anwälte, die schon ihre Mandanten erst richtig in die Jauchegrube rein geritten haben. 

FordPrefect  18.05.2016, 16:17
@Abahatchi

Ack. Allerdings ist in dem Fall, dass die Laube - lt. Aussage des OP - die zulässigen Grenzen lt. BauO überschreitet, ein Widerspruch allenfalls mit aufschiebender Wirkung möglich. Da in einer Kleingartenanlage die festgesetzten Grenzen zwingend einzuhalten sind, will man insgesamt im Rahmen des Kleingartengesetztes bleiben, liegt wohl ein Verstoß gegen formelles und materielles Recht vor. Das ist nicht heilbar ohne Rückbau.

Und was PKH anbelangt - das ist im Verwaltungsrecht ein dünnes Brett, und ob selbige gewährt würde, ist m.E. in Anbetracht der Falllage auch sehr zweifelhaft. Zu bedenken ist weiterhin, dass PKH gegenüber außergerichtlichen Kosten des Klägers keine Wirkung entfaltet (§ 166 VwGO i. V. m. § 123 ZPO). Auf diesen Kosten bliebe der Kläger (==OP) also in jedem Fall sitzen.

Abahatchi  18.05.2016, 22:49
@FordPrefect

Und was PKH anbelangt - das ist im Verwaltungsrecht ein dünnes Brett, und ob selbige gewährt würde, ist m.E. in Anbetracht der Falllage auch sehr zweifelhaft.

ich denke, Du hast mich nicht richtig verstanden. Wie Du schreibst wäre es wohl richtig, wenn man nur auf dem Standpunkt eine Klage erwidern will: die Laube bleibt, Punkt aus Ende. So verhalten sich ja viele heute bei Klagen. Es gibt für viele immer nur schwarz weisz. Wenn man jedoch unter anderem einen Rückbau bis auf eine gesetzeskonforme Grösze anstrebt, ist dies schon etwas anders und auf dieser Grundlage lassen sich die "Erfolgsaussichten" bezüglich der Prozeszkostenhilfe ganz anderes darlegen. Natürlich wissen wir nicht im Vorfeld, wie es der Richter in Wirklichkeit sieht, denn auch sie sind nur Menschen und entscheiden nicht alle absolut gleich, sonst bräuchten wir wohl keine Instanzen mehr. Jedoch kann man mit der richtigen Herangehensweise mehr zu seinem Vorteil erwirken, als wenn man nur stur auf einen absoluten Kontrastandpunkt versteift in Starre verharrt.

In vielen Fällen kann man hier und da auch schon im Vorfeld mit den Behörden reden und versuchen, einen 3. Weg zu Lösung des Problem zu finden. Einen Weg, der gesetzeskonform ist aber nicht die Investition gänzlich zu nichte macht.

Grusz Abahatchi

FordPrefect  19.05.2016, 08:17
@Abahatchi

Wie Du schreibst wäre es wohl richtig, wenn man nur auf dem Standpunkt eine Klage erwidern will: die Laube bleibt, Punkt aus Ende. So verhalten sich ja viele heute bei Klagen.

Das ist allerdings leider sehr wahr.

Wenn man jedoch unter anderem einen Rückbau bis auf eine
gesetzeskonforme Grösze anstrebt, ist dies schon etwas anders und auf  dieser Grundlage lassen sich die "Erfolgsaussichten" bezüglich der Prozeszkostenhilfe ganz anderes darlegen.

Ack. Ich würde auch dringend dazu raten, hier nicht den Klageweg zu beschreiten, sondern im Dialog mit der Genehmigungsbehörde eine Lösung zu suchen. Deswegen schrieb ich ja auch "Das ist nicht heilbar ohne Rückbau". Unglücklicherweise ist bei den meisten selbst gezimmerten Buden ein Rückbau gleichbedeutend mit Abriss und Neubau, weil eben die tragende Konstruktion bereits die genehmigungsfähigen Maße überschreitet (die Dinger haben ja keine Tragwände im Innenbereich). Aber das muss der Betroffene dann selbst entscheiden.

Abahatchi  19.05.2016, 17:16
@FordPrefect

im Dialog mit der Genehmigungsbehörde eine Lösung zu suchen.

richtig, man könnte auch direkt fragen, in welchen Punkten die Behörde selbst Handlungsspielraum hätte und unter welchen Umständen und Maszgaben sie wie auf welche Weise entgegenkommend sein könnte und was man selbst diesbezüglich bei zu tragen hätte. Sie selbst um weitere Möglichkeiten zu bitten, die einen kompletten Abrisz bzw. Rückbau nicht zwingend machen, wäre ein guter Ansatz, wenn man schon aus rechtlicher Sicht keine guten Karten hat.

Auf diesem Wege auch gezielt nach Schlichtungen fragen, die von der Behörde selbst anerkannt werden usw.. So lange die Behörden die Einsichtigkeit des Gegenüber erkennen und sich nicht in ihrer Hoheit verletzt sehen, kann oft einiges im Interesse aller gehandelt werden. 

Ein reuiger und einsichtiger Bürger ist jeder Behörde erst einmal lieb und teuer.

Glaube ich nicht, da die begangenen Verstöße weiterhin bestehen

realsausi2 
Beitragsersteller
 11.05.2016, 19:00

Gefühsmäßig würde ich das auch sagen. Aber etwas Sicherheit wäre hier wünschenswert.