Freistellung Zeitarbeit?

4 Antworten

Zu welchem Datum wurdest Du denn gekündigt?

Hier passt etwas nicht zusammen.

Klar ist, dass Du bis zum 31. Juli beim Entleihbetrieb eingesetzt bist. Dann sollst Du ab 21. August bis 31. August Deine acht Tage Resturlaub nehmen und die noch vorhandenen Stunden aus dem Arbeitszeitkonto werden mit der Freistellung verrechnet.

Soweit, so gut (oder auch nicht).

Es passt aber nicht, dass Du auf der einen Seite den Resturlaub "aufs Auge gedrückt" bekommst, auf der anderen Seite aber bis zum Ende der Kündigungsfrist arbeiten sollst, wenn es einen Einsatz gibt.

Die ZAF gibt Dir widerrufliche Freistellung. Bei der widerruflichen Freistellung darf die ZAF die Stunden vom Arbeitszeitkonto verrechnen aber nicht den Urlaub. Urlaub darf nur in die Freistellung gerechnet werden, wenn diese unwiderruflich ist.

Die ZAF will sich hier ein "Hintertürchen" offen lassen. Sie will den Abbau des Zeitkontos und des Resturlaubs, gleichzeitig will sie Dich aber einsetzen (und mit Dir Geld verdienen), wenn sich doch noch ein Job findet.

Rechtens ist das nicht.

Entweder ist die Freistellung widerruflich unter Einbeziehung des Zeitkontos oder unwiderruflich unter Einbeziehung des Zeitkontos und des Resturlaubs. Beides in einer Freistellung geht nicht.

Familiengerd  27.07.2019, 12:46
Urlaub darf nur in die Freistellung gerechnet werden, wenn diese unwiderruflich ist.

Das ist nicht richtig.

Auch bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber Urlaub verrechnen, wenn er die Urlaubszeit bestimmt. Die Widerrufsmöglichkeit gilt dann selbstverständlich nur für sonstige Zeiten außerhalb des verrechneten Urlaubs.

Killerfreak1 
Beitragsersteller
 26.07.2019, 20:23

vor 1 wochen oder so hat der entleiher mir bescheid gegeben das sie das arbeitsverhältnis am 31. kündigen

Hexle2  26.07.2019, 20:41
@Killerfreak1

Wie hast Du "Bescheid" bekommen? Gab es eine schriftliche Kündigung? Geht die zum 31. August?

Auf alle Fälle, wie in meiner Antwort geschrieben, muss der AG Dir entweder eine widerrufliche oder eine unwiderrufliche Freistellung geben.

Bei der unwiderruflichen bist Du ab 1. August freigestellt unter Anrechnung der Urlaubstage und des Zeitkontos, Du wirst bis zum Ende der Kündigungsfrist bezahlt und brauchst auf keinen Fall mehr zur Arbeit kommen (also auch nicht bei "Bedarf" der ZAF).

Stellt man Dich widerruflich frei, darf man das Zeitkonto ab 1. August verrechnen, muss Dich bis zum 31. August bezahlen, kann Dich aber jederzeit noch bis zum Ende der Kündigungsfrist zur Arbeit rufen. Urlaub darf aber dann nicht verrechnet werden, der muss dann ausgezahlt werden.

Killerfreak1 
Beitragsersteller
 26.07.2019, 20:51
@Hexle2

der meister hat mir das mündlich gesagt das der Vertrag am 31.07 endet (beim entleiher)

und heute kam der Brief von der Zeitarbeitsfirma wo jetzt draufsteht das ich bis zum 31.07 arbeiten muss also gekündigt bin

Killerfreak1 
Beitragsersteller
 26.07.2019, 20:55
@Killerfreak1

die frau von der zeitarbeitsfirma am telefon meinte das die mich bis zum 31.07 nur stellen suchen danach nicht mehr danach hab ich halt frei also vom 01.08 bis zum 30.08

Hexle2  26.07.2019, 20:59
@Killerfreak1

Wie dem auch sei, Du musst bis zum 31. Juli beim Entleiher arbeiten und wirst bis zum 31. August bezahlt. Was die ZAF Dir in die Freistellung einrechnen darf, habe ich Dir ja ausführlich geschrieben.

Killerfreak1 
Beitragsersteller
 26.07.2019, 21:01
@Hexle2

ok also nerven die mich ab dem 01.august nicht mehr

Hexle2  26.07.2019, 21:02
@Killerfreak1

Das kommt darauf an ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist.

Die ZAF schreibt ja, dass sie Dich auch nach dem 1. August einsetzen kann, wenn sie Arbeit für Dich hat. Das ist dann eine widerrufliche Freistellung. Allerdings darf sie dann keinen Urlaub abziehen und muss diesen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen.

Killerfreak1 
Beitragsersteller
 26.07.2019, 21:04
@Hexle2

ok danke, naja unwiderruflich wäre schon besser gewesen

Hexle2  26.07.2019, 21:17
@Killerfreak1

So ist es. Allerdings kann es sein, dass bei der widerruflichen Freistellung keine Arbeit für Dich da ist, dann muss man Dir den Urlaub noch zusätzlich auszahlen.

johnnymcmuff  27.07.2019, 22:05
@Killerfreak1

Also bist Du noch gar nicht gekündigt. Somit musst Du noch keinen Urlaub nehmen. Die Kündigung muss Dir erst einmal zugestellt werden und die Kündigungsfrist beginnt dann einen Tag später an zu laufen.

johnnymcmuff  27.07.2019, 22:22
@Hexle2

Das Ganze ist sonderbar. Hier ist noch keine Kündigung erfolgt.

In dem Schreiben steht etwas von Freistellung, ok, das ist ja noch ok.

Aber Urlaub nehmen oder gar sein Zeitkonto abbauen muss meiner Ansicht nach der Fragesteller noch nicht, weil eben noch keine Kündigung erfolgt ist.

Hier geht es auch nicht um vom Arbeitgeber geplantem Betriebsurlaub, daher darf der Arbeitgeber auch nicht einfach den Urlaub bestimmen.

Der Arbeitgeber will meiner Ansicht nach das Betriebsrisiko auf den Arbeitnehmer abwälzen und das ist laut BAG nicht erlaubt!

johnnymcmuff  27.07.2019, 22:26
@Hexle2
Gab es eine schriftliche Kündigung? 

Anscheinend noch nicht.

Du musst bis zum 31.07. Im Betrieb weiter arbeiten unter Bezug Deines bisherigen Lohnes.. Ab 01.08. bleibst du über Dein Zeigkonto und Resturlaub zuhause.

Killerfreak1 
Beitragsersteller
 26.07.2019, 20:00

ok danke für schnelle antwort

Bis zum 31. Juli musst Du erst mal noch arbeiten. Dann sollst Du Urlaub nehmen und Dein Zeitkonto abbauen und falls es keinen Einsatz gibt bekommst Du weiter Lohn.

Du musst aber zu den normalen Arbeitszeiten erreichbar sein, falls es doch noch einen Einsatz bis zum Ende der Kündigungsfrist geben sollte.

Killerfreak1 
Beitragsersteller
 26.07.2019, 20:07

also muss ich nur bis zum 31.07 erreichbar sein und danach habe ich meinen urlaub und die nerven mich nicht mehr also muss ich nach dem 01.08 nicht mehr erreichbar sein?

johnnymcmuff  26.07.2019, 20:19
@Killerfreak1

Du musst bis 31. 7. in der Einsatzfirma arbeiten.

Dann sollst Du Deinen Resturlaub und Dein Zeitkonto abbauen.

Sollte bis zum Ende der Kündigungsfrist kein Urlaub und oder keine Stunden auf dem Zeitkonto vorhanden sein, so bekommst Du auch ohne Einsatz weiter Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist.

Während Abbau von Urlaub und Zeitkonto musst Du nicht erreichbar sein.

Sollte kein Urlaub oder Zeitkonto mehr vorhanden sein aber es sind noch ein paar Tage bis Zur Kündigungsfrist, so musst Du an diesen Tagen zu arbeitsüblichen Zeiten erreichbar sein: ( Also in dieser Zeit nicht in den Urlaub fahren, Du stehst auf Abruf.

Killerfreak1 
Beitragsersteller
 26.07.2019, 20:28
@johnnymcmuff

habe 6 monate da gearbeitet das heißt die kündigungsfrist beträgt 2 wochen oder?

johnnymcmuff  27.07.2019, 22:02
@Killerfreak1

Wie die Kündigungsfrist ist, dürfte in Deiem Arbeitsvertrag stehen und ist bei Zeitarbeitsfirmen teilweise abweichend von der gesetzlichen Regelung.

Ich habe in den ersten zwei Wochen eine Kündigungsfrist von 2 Tagen, bis zu zwei Monaten sind es dann eine Woche und ab dem dritten Monat dann zwei Wochen wie die gesetzliche Regelung.

Wenn Du schon länger als 6 Monate da bist, dann sind es mindestens 4 Wochen Kündigungsfrist. zwei Wochen sind es nur innerhalb der ersten 6 Monate. sofern vereinbart bzw. wenn es eine Probezeit gibt.

Die Zeitarbeitsfirma hat dir gekündigt, kann/will dich aber nicht bis zum Ende der Kündigungsfrist beschäftigen.

Also werden zunächst einmal Überstunden und Urlaubsansprüche verrechnet. (Bis 7.09.2019)

Was dann immer noch übrig bleibt ist die genannte Freistellung.

Kohle ohne Arbeit. Dazu sind Zeitarbeitsfirmen verpflichtet.

WICHTIG!

Die Firma behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Freistellung widerrufen zu können.

Das heißt:

Sollten sie bis Ablauf der Kündigungsfrist doch noch eine Verwendung für dich haben, musst du den Job machen.

Du kannst jetzt also nicht woanders anfangen.

Und selbstverständlich musst für die Arbeitsaufnahme auf erreichbar sein.

Mein Tipp:

Da die Kündigung bereits feststeht, bist du verpflichtet dich arbeitslos zu melden. Und zwar bei Bekanntwerden der Arbeitslosigkeit - nicht erst, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.

Ansonsten drohen Sanktionen!

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
johnnymcmuff  27.07.2019, 22:11
Da die Kündigung bereits feststeht, bist du verpflichtet dich arbeitslos zu melden.

Es wurde noch gar nicht schriftlich gekündigt, auch wen da von Freistellung und Kündigungsfrist geschrieben wird.

Killerfreak1 
Beitragsersteller
 26.07.2019, 20:16

"Die Firma behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Freistellung widerrufen zu können." das gilt aber nur bis zum 31.07 oder?

und bekomme ich dann beim arbeitsamt geld erst nach dem 30.08 oder wird mir direkt arbeitslosengeld bezahlt?

heurekaforyou  27.07.2019, 13:42
@Killerfreak1

Wie kommst du darauf - Irgendwie stiftest du Verwirrung!

Ich erkläre dir noch mal was ich in deinem Bescheid gelesen habe und interpretieren den Sachverhalt so:

  • Bis zum 31.Juli musst du noch arbeiten.
  • Vom 1. August bis 20. August (Freizeitausgleich)
  • Vom 21. August bis 30. August (Urlaub 8 Tage)
  • Für die übrige Zeit bis Ablauf der Kündigungsfrist.......???????

Für mich heißt das, dass du nach dem Urlaub freigestellt bist.

Wann ist denn überhaupt deine Kündigungsfrist abgelaufen?

Das musst du doch wissen!

Warst du beim Arbeitsamt und hast dich arbeitslos gemeldet?

johnnymcmuff  27.07.2019, 22:13
@Killerfreak1

ALG kannst Du erst am Tag nach dem Ende der Kündigungsfrist beantragen und ab da bekommst Du auch erst ALG.