Frage zu Dienstreise - Was gilt hier und wie würdet Ihr es machen?

10 Antworten

Wenn Sie dieses Thema nicht auf betrieblicher Ebene geregelt haben, gibt es meines Wissens nach keine andere Regelung.

Sie sollten die Verspätung melden und dem Arbeitgeber mitteilen dass die Bahn die Hälfte des Fahrpreises erstattet hat. Klären Sie mit dem Arbeitgeber ab wie mit dem Erstattungsbetrag der Bahn zu verfahren ist, auch auf die Gefahr dass der Arbeitgeber das Geld für sich beansprucht. Sie können ja anführen dass Sie Unannehmlichkeiten hatten, eventuell haben Sie sich in das Bahnhofsrestaurant gesetzt und dort etwas verzehrt. Verhandlungsziel sollte eine für beide Seiten faire Lösung sein.

Peter Kleinsorge

solltest du das tun, nennt ein richter das betrug. solltest du es nicht deinem chef mitteilen kann das als verdacht des betruges ausgelegt werden. Aus der Verdacht des Betruges ist strafbar. wenn du also deinen arbeitsplatz behalten möchtest, ist es ratsam, ehrlich mit seinem arbeitgeber umzugehen.

Franz577 
Beitragsersteller
 25.01.2010, 07:57

Schon richtig, aber die Frage ist ja, ob dem AG diese Erstattung überhaupt zusteht. DAS möchte ich ja wissen. Und wofür eigentlich? Den "Schaden" durch die Verspätung hatte ja der MA und nicht der AG. Und wenn die Erstattung ohnehin nur dem MA zusteht, dann muß dieser dem AG davon ja gar nichts sagen. Und wie sollte der AG das auch nachträglich herausfinden?

Erstmal eine praktische Frage: Wenn der AG die Fahrtkosten erstattet - will er dann nicht die Fahrkarte vorgelegt haben? Als Quittung für Ihre Geldausgabe und als Beleg für sein Finanzamt? Dann steht die Fahrkarte nämlich nicht mehr zur Verfügung, um bei der Bahn Geld zurückzuholen.

Zweitens: Das Grundproblem scheint mir eine unzureichende Reisekostenregelung zu sein. Wo und wie ist sie geregelt? Gibt es in deinem Betrieb einen Betriebsrat? Gibt es eine Betriebsvereinbarung zu Dienstreisen? Gilt vielleicht ein Tarifvertrag? Es ist möglicherweise ein richtiger Kampf, eine vernünftige Regelung durchzusetzen: nämlich die effektive Zeit zu bezahlen. Hierzu als Hinweis: Laut Bundesarbeitsgericht gilt Fahrzeit, die an Bord eines öffentlichen Verkehrsmittels verbracht wird, ohne dass man tätig sein muss, schutzrechtlich als "Freizeit", nicht als Arbeitszeit. Man darf also z.B. 3 Stunden per Bahn von A nach B, in B 10 Stunden arbeiten und dann wieder 3 Stunden per Bahn von B nach A, ohne dass damit gegen ein Gesetz verstoßen worden wäre - vorausgesetzt, der Arbeitgeber lässt es zu, dass man in der Bahn pennt, DVD guckt, Musik hört oder die anderen netten Menschen dort betrachtet. Falls aber der Arbeitgeber einen auffordert, auf dem Weg nach B noch ein paar Akten durchzuarbeiten und/oder auf dem Rückweg schon mal den Bericht zu schreiben oder mit dem Chef zu telefonieren, dann handelt es sich um schutzrechtliche Arbeitszeit, und davon darf man pro Tag nur 10 Stunden auf die Uhr kriegen.

BAG, Urteil vom 11.07.2006 – 9 AZR 519/05

Falls du zu Arbeit in der Bahn aufgefordert worden sein solltest, hast du gute Karten, die Bezahlung der vollen Stundenzahl durchzusetzen. (Im Extremfall könntest du dem Chef "androhen" [also: ihn auf die Rechtslage hinweisen], nach 10 Stunden Gesamtzeit auszusteigen, dir ein Hotel zu nehmen und erst am nächsten Tag weiterzureisen.)

Falls du an Bord des Zuges machen kannst, was du willst, dann überlässt das BAG die Frage der Vergütung dir und deinem Arbeitgeber.

Zusatztipp: Du denkst doch bestimmt daran, diese Zeiten bei deiner Steuererklärung geltend zu machen? Stichwort: Verpflegungsmehraufwand.

Und zur Grundfrage: wenn du mit einer vom Arbeitgeber bezahlten Fahrkarte Geld in dein Portemonnaie schaufelst, dann kann dich das den Arbeitsplatz kosteb. Google mal nach "Bundestag" und "Bonusmeilen" - niemand findet es prickelnd, wenn Angestellte sich Rabatte in die Privattasche schieben.

Und noch ne Frage, vielleicht als Grundlage für die Verhandlung: Wie viel bezahlt der Arbeitgeber, wenn die Dienstreise nur 4 Stunden dauert? 4 Stunden oder einen ganzen Tag?

wenn der ag die verspätung als mehrarbeit vergütet, steht ihm die entschädigung auf jeden fall zzu. wenn der ma den schaden hatte, weil er die verspätungszeit nicht vergütet bekommt, steht ihm meiner ansincht nach die entschädigung zu., da er den schaden (freizeitverlust) hatte. ob die gerichte das auch so sehen, kann ich nicht sagen. ich kenne aber unternehmen, bei denen es so gehandhabt wird.

Franz577 
Beitragsersteller
 25.01.2010, 07:59

Ja, so würde ich das auch sehen, da für Dienstreisen pauschal nur ein Arbeitstag abgerechnet wird, auch wenn man wesentlich mehr als 8 Stunden unterwegs war.

flirtheaven  25.01.2010, 08:02
@Franz577

das ist nicht in jedem unternehmen so und innerhalb eines unternehmens kann es für at-angestellte und tariflich angestellt unterschiedliche regelungen geben.

Franz577 
Beitragsersteller
 25.01.2010, 08:08
@flirtheaven

Stimmt, aber in meinem speziellen Fall ist es so, daß nur pauschal ein Arbeitstag vergütet wird, egal wie lange man unterwegs ist. Der Spesensatz paßt sich dann zwar an, aber die Zeit, die über den normalen Arbeitstag hinaus geht, wird nicht vergütet.

flirtheaven  25.01.2010, 08:16
@Franz577

dann würde ich an deiner stelle dem arbeitgeber die oben genannte regelung vorschlagen. ohne wissen des ag würde ich das geld nicht einfach einbehalten.

Franz577 
Beitragsersteller
 25.01.2010, 11:31
@flirtheaven

Klingt ganz vernünftig, aber wenn er dann meint, ich müßte ihm die Erstattung weiterreichen, dann schau ich in die Röhre. Klar, immer noch besser, als den Job zu riskieren, aber andererseits, wie sollte der AG dahinterkommen, daß ich von der Bahn die Erstattung erhalten habe?

Bekommt der MA die Fahrtzeit als Arbeitszeit bezahlt? Dann auf jeden Fall die Erstattung an den AG weiterleiten, denn der zahlt ja auch die erhöhten Lohnkosten. Wenn nicht, einfach mal beim AG fragen.

Franz577 
Beitragsersteller
 25.01.2010, 08:01

Nein, es wird pro Dienstreisetag nur pauschal ein Arbeitstag vergütet. Egal, wie lange man effektiv unterwegs war. Daher würde ich in diesem Fall schon sagen, daß die Erstattung durch die Bahn dem MA zusteht und nicht dem AG.