Fahrzeugöffnung durch Polizei in Abwesenheit
Darf die Polizei mein verschlossenes Fahrzeug öffnen und einen Bewohnerparkausweis entnehmen, das sie den Verdacht auf Fälschung dieses Ausweises hat. Das Fahrzeug wurde anschließend wieder verschlossen und eine Benachrichtigung hinterlassen.
6 Antworten
Nein, glaube ich nicht. Das wäre rechtlich gesehen eine Durchsuchung, und dafür ist der Anlass viel zu gering und sie müssten eine staatanwaltliche Anordnung haben - auch dazu ist der Anlass viel zu gering.
Wow, danke für die Belehrung, Du bist ja der Experte, Hut ab, melde Dich doch öfter zu Wort, Du könntest noch Karriere machen, vielleicht sogar hier.
Der Bewohnerparkausweis kann von Politessen kontrolliert werden, warum mcht es die Polizei?
Wodurch ist dieser Verdacht entstanden,der zur Fahrzeuugöffnung führte?
Dies wäre rechtlich gesehen eine Durchsuchung. Ich glaube kaum, dass die Kontrolle eines Parkausweises die Öffnung eines Autos rechtfertigen würde. Hier scheint mir schon die Verhältnismässigkeit nicht gegeben. Überdies müsste die Polizei einen auf Tatsachen gegründeten Verdacht vorweisen können.
Welche Tatsachen dies sein sollen, erschliesst sich mir nicht.
Falls das Auto ohne hinreichenden Verdacht geöffnet wurde, haben die Beamten ihre Befugnisse überschritten und müssen mit disziplinarischen Maßnahmen rechnen.
Dem Betroffenen steht hier eine Entschädigung für den unzulässigen Eingriff in seine Rechte zu. Diese wird jedoch nicht allzu üppig ausfallen.
Interessant wäre auch, ob es zu Beschädigungen gekommen ist. Hierfür müsste selbstverständlich die Staatskasse aufkommen.
Durch eine Halterfeststellung läßt sich ja schon feststellen, ob derjenige in der Straße wohnt oder nicht. Ferner klingt das so, dass Anwohner den Verdacht gegenüber der Polizei geäußert haben, da die Beamten bestimmt nicht von alleine sich um so etwas kümmern.
Ist doch völlig irrsinnig. Das Auto steht da, das PKW Kennzeichen ist angebracht, also kann die Polizei den Halter ermitteln und ihn befragen und ihn dann nötigenfalls zur Vorlage des vermeintlich gefälschten Bewohnerparkausweises auffordern. Da gehen die doch nicht hin, machen mit dubiosen Mittel den PKW auf, nehmen den Ausweis, verschließen das Auto wieder. Das hört sich ja schlimmer und konstruierter an, als in jedem billig Roman. Hätte mir passieren sollen, dann hätten die Beamten - wenn es die wirklich gab - ziemliche Probleme bekommen, trotz aller mehr oder minder fachlichen Ausführung mit Gesetzen und Paragraphen unserer Fachleute. Jeder sucht sich mal zu profilieren, aber irgendwo sind Grenzen. Also schickt diese Pseudo Beamten mal zu mir, die einen vergleichbaren Fall bei mir abziehen. Was glaubt ihr, was dabei heraus kommt. Lieber Himmel, in der Haut der für meine Begriffe nicht existieren Beamten möchte ich nicht steckten. Kann man mal wieder sehen, was so ein Unfug für Kreise zieht, und welches Potential besonders von PeppsiMaster und marcco dabei freigesetzt wird. Das sich keiner lächerlich dabei vorkommt. In diesem Sinne.
Die Polizei darf Durchsuchungen auch ohne deine Anwesenheit durchführen.
§ 102 StPO Durchsuchung bei Beschuldigten
Bei dem, welcher als Täter [...] einer Straftat kann eine Durchsuchung [...] und der ihm gehörenden Sachen [...] wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Dies trifft bei dir zu, also ist eine Durchsuchung durchaus zu rechtfertigen.
Die Durchsuchung unterliegt generell dem Richtervorbehalt. Bei Gefahr im Verzug (hier unter Umständen durchaus zu begründen) kann die Polizei diese Maßnahme auch selbst anordnen.
Wie PepsiMaster schon geschrieben hat, steht dein Auto auch nicht unter dem hohen grundrechtlichen Schutz, wie deine Wohnung.
Ob das ganze wirklich rechtmäßig war, kann die bei den wenigen Information niemand beantworten. Ich gehe jedoch davon aus, dass alles in Ordnung war.
Gruß
Eine Durchsuchung schon .. aber keine die unter dem besonderen Schutz des Art. 13 GG steht .. ein Auto ist keine Wohnung
Ach ja? Wo steht das denn?
Verdacht der Urkundenfälschung .. hier steht eine Straftat im Raum .. das ist als Anlass / Voraussetzung für die Anordnung einer Durchsuchung ausreichend.