eVb Nummer bei Zulassung angeben. Kann man noch wechseln...?

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Hallo,

es besteht durchaus die Möglichkeit, den endgültigen Versicherungsvertrag bei einer anderen Versicherung abzuschließen als bei der, mit deren eVB man das Fahrzeug zugelassen hat.

Hierzu bestehen dem Grunde nach zwei Möglichkeiten. Hierzu folgendes Beispiel:

Das Fahrzeug sei am 01.06.2016 mit der eVB von Versicherer A angemeldet worden. Am 09.06. unterschreibt der Kunde einen Versicherungsantrag bei Versicherer B.

  1. Versicherer B legt den Beginn seiner Versicherung auf den 09.06. und sendet mit gleichem Beginndatum eine sog. "eVBÜ" an die Zulassungsstelle. Diese besondere Form der Deckungsbestätigung zeigt nun der Behörde, dass ab 09.06. Versicherungsschutz über B besteht. Nun wird Versicherer A informiert, der seinen Vertrag über den vorläufigen Versicherungsschutz dann entweder abrechnet (Achtung: in so einem Fall wird die zumeist sehr teure "Kurzfriststaffel" angewendet.) oder - aus Kulanz oder anderen Gründen - auf eine Beitragsabrechnung verzichtet.
  2. Versicherer B legt den Beginn rückwirkend auf den 01.06. und bestätigt dies - wieder auf dem Weg der eVBÜ - der Zulassungsstelle. Nun ist Versicherer A rückwirkend nicht mehr im Risiko und hebt seine eVB - i.a.R. ohne Beitragsberechnung - auf. Diesen Weg geht Versicherer B aber nicht zwingend und wenn nur unter zumeist schriftlicher Bestätigung des Kunden, dass in der Zwischenzeit noch kein Schaden eingetreten ist.

Warum es überhaupt diese beiden Möglichkeiten gibt? Nun, rechtlich haben wir es hier mit zwei Versicherungsverträgen zu tun: Zum einen den über den vorläufigen Versicherungsschutz. Dieser kommt mit Anmelden des Fahrzeugs über die eVB zustande.

Und zum anderen haben wir da noch den endgültigen Versicherungsvertrag. Dieser kommt letztendlich erst mit der Annahme des vom Kunden unterschriebenen Antrags durch den Versicherer zustande.

Viele Grüße

Loroth

Das klappt nicht - mit der EVB ist ein Vertrag zustandegekommen, sobald das Fahrzeug damit zugelassen wird

Du hast bei jeder Versicherung ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen ab Erhalt des Versicherungsscheines. Hast du keinen Versicherungsmakler der dich berät?

Loroth  09.06.2016, 12:13

Lt. Ausgangspost liegt wohl noch gar kein Versicherungsschein vor...

Alexander Schwarz  10.06.2016, 09:04
@Loroth

Ja und? Trotzdem besteht das Widerrufsrecht. Und es heißt ab Erhalt des Versicherungsscheines. Also kann er schon vorher auch widersprechen!

MoechteAWissen  11.06.2016, 11:49
@Alexander Schwarz

Ja und?

Hallo Herr Kollege, 

vermutlich machen Sie einen Gedankenfehler …

Der Fragesteller befindet sich  in der „ vorläufigen Deckung“.  

Die vorläufige Deckung kann NICHT widerrufen werden ! 
(§ 8 Absatz 3 Punkt 2 VVG).

Folgende Optionen stehen dem VN während der  vorläufigen Deckung zu.

 Ich mache mir den Text von Loroth zum eigen:
 -> Abschnitt 1. und 2. (danke :) 

PS:
Das Widerrufsrecht bezieht sich auf den Hauptvertrag.

Alexander Schwarz  13.06.2016, 09:31
@MoechteAWissen

Der Kunde kann im Status der vorläufigen Deckung den Vertrag widersprechen! Ist in der Praxis eine ganz normale Sache. Die Versicherungen gehen dieses auch ein, wenn der Nachweis über eine neue EVB beim STVA vorliegt.

Das kann ich nicht glauben! Ein Neuwagen wird einfach so zugelassen ohne Vertrag/Vereinbarung über Versicherungsumfang wie Vollkasko etc.?

Na denn.

Jeder Vertrag kann widerrufen werden und Dein Berater steht sicherlich zur Verfügung.