Erziehung von Waisen durch die Paten

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Das Familiengericht wird einen geeigneten Vormund auswählen. Das kann ein Angehöriger des Kindes sein, muss es aber nicht. Du könntest den Fall in deinem Buch so konstruieren, dass die Eltern in ihrem gemeinschaftlichen Testament die Paten als Vormund für den Fall ihres Versterbens (Sorgerechtsverfügung) erwählt haben. Das ist im § 1777 BGB geregelt. Das Familiengericht kann dann nur beim Vorliegen wichtiger Gründe anders entscheiden.

Der Taufpate ist für die CHRISTLICHE Erziehung seinen Patenkinds in der Pflicht. Ohne die Einwilligung des Jugendamtes hat er keinerlei sonstigen Rechte,

Nein, nur durch die kirchliche Taufe und die kirchenrechtliche Patenschaft wird ein solches Recht nicht begründen.

Um es so zu regeln, dass das Kind im Falle des Todes der Eltern zu Patenonkel und -tante kommt, müsste zusätzlich eine Sorgerechtsverfügung gemacht werden. Auch die ist nicht bindend für Jugendamt/Familiengericht, wenn die eine Kindswohlgefährdung sehen, aber im Normalfall wird sich da schon dran gehalten.

Das Jugendamt entscheidet. Es werden zunächst einmal Angehörige gesucht (zu denen auch die Paten gehören). Wenn die geeignet sind und das Kind aufnehmen wollen, gibt das Jugendamt auch seinen Segen.

Nur wenn die Angehörigen nicht geeignet sind oder sie das Kind nicht haben wollen, muss sich das Amt etwas anderes überlegen: Pflegefamilie, Kinderdorf, Heim. Aber direkt von irgendwem adoptiert wird das Kind nicht.

nein haben sie nicht, denn Paten sind keine rechtmäßigen Paten sondern eine rein kirchliche Sache. Wer die Kinde dann übernimmt, entscheiden Jugendamt, Gesetzeslage und die Hinterbliebenen. Da paten aber oft Onkel und Tanten des Patenkindes sind, ergibt sich hieraus oft autimatisch dann auch die Übertragung des Sorgerechts auf diese Personen.