Entfernungsbaken vor dem Bahnübergang

4 Antworten

Aus dem Eisenbahnkreuzungsgesetz:

 

Genaueres zur Kostentragung regelt die Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz – Erste Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV) vom 2. September 1964.

Die nach diesem Gesetz typischste Maßnahme (im Allgemeinen auch EKrG-Maßnahme genannt) ist eine solche nach § 3: hiernach sind Kreuzungen „soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs […] erfordert”

  • zu beseitigen oder
  • durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder
  • durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern.

In der Regel wird hier ein bestehender Bahnübergang geschlossen und durch eine neue Überführung ersetzt oder eine bestehende alte Anlage muss einer neuen weichen oder es wird eine vorhandene Bahnübergangssicherung geändert. Bei einer solchen Maßnahme gilt dann die Kostenfolge nach § 13 des Gesetzes, wonach die Kosten zwischen dem Baulastträger des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn, dem Träger der Baulast der kreuzenden Straße (Kreuzungsbeteiligte nach § 1 EKrG) und dem Bund (wenn es sich um eine so genannte bundeseigene Eisenbahn handelt) bzw. Land (bei nicht bundeseigenen Eisenbahnen) zu dritteln sind.

Bei jeder Maßnahme nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz ist nach § 5 grundsätzlich eine Vereinbarung (auch: Kreuzungsvereinbarung) zu schließen, die von den Kreuzungsbeteiligten zu unterzeichnen und – bei entsprechender Kostenpflicht des Bundes nach § 13 – vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) zu genehmigen ist. Wenn eine nicht bundeseigene Eisenbahn beteiligt ist, wird die Genehmigung durch die oberste Landesbehörde erteilt, da das Land dann das letzte Drittel zu tragen hat.

Reverend  21.04.2011, 15:40

Perfekt kopiert, da kann Guttenberg sich ne Scheibe abschneiden. Aber leider...Thema verfehlt, setzen, sechs!

Naoscaire1916 
Beitragsersteller
 20.04.2011, 22:58

Toll.....und wo steht das mit den Entfernungen?

Eratya  20.04.2011, 23:01
@Naoscaire1916

Dann lies mal richtig... Klugscheißen ( wie auch unter den anderen Antworten ) kann ich auch...

Merkste selbst näh??

Naoscaire1916 
Beitragsersteller
 21.04.2011, 03:40
@Eratya

Hallo? Entweder, ich stehe auf dem Schlauch oder bin hier im falschen Film? 

1. Meine Frage war nicht, wer für Baumaßnahmen oder Kosten von BÜ's zuständig ist oder in welchem Gesetz das steht, ich wollte lediglich wissen, wie man auf diese nicht gerade gänigen Entfernungen kommt!? Wenn das irgend ein "Eisenbahnerinsider" ist, sorry...hatte eine Rennbahn!

2. Wo bitteschön habe ich hier und  (trotz Gegner polemischer Weißen, von mir aus) wo anders Kluggeschissen?

3. Was soll ich "näh" selbst "merksten"?

4. Sind das Allüren eines Diamantlers, beleidigte Leberwurst zu spielen, weil ich nicht gerade intelektuell vor Freude an die Decke hüpfe, wenn ich nach der Zeit frage und ich die Satzung des Uhrmacherhandwerkes vorgesetzt bekomme?

Wie war das, Sachen jibbets? o.s.ä.

MrEnglish  11.06.2012, 22:45
@Eratya

Ich bin noch nicht lange dabei, aber eins hab ich schon gemerkt, je unpassender und aufgeblasener die Antworten sind desto höher scheint der Status zu sein, komisches System.

Weil vermutlich die Entfernungsbaken zum Bahnbereich gehören und bei der Bahn die Entfernungsbaken für die Lokführer vor Signalen in diesem Abstand aufgestellt sind

Naoscaire1916 
Beitragsersteller
 08.05.2011, 14:48

Ja aber warum gerade in diesem Abstand!?

Auf Autobahnen werden höhere Geschwindigkeiten gefahren, deshalb ist der Abstand der Baken größer als der auf der Strasse, die höchstens mit 100 km/h befahren wird.

Naoscaire1916 
Beitragsersteller
 20.04.2011, 22:45

....Ich kenne Anschlußstellen diverser Bundesstraßen mit oder ohne Widmung zur Kraftfahrstraße, einstreifig (!!!) mit Baken in gelb/schwarz 300 / 200 / 100. Da dort eine zul.HGeschw. von 100 gilt, kann ich mir das mit der Geschwindigkeit nicht so recht vorstellen....

MrEnglish  11.06.2012, 22:44
@Naoscaire1916

Sicher kann ich es dir nicht sagen, aber ich denke es hängt schon mit der Geschwindigkeit zusammen. Es geht dabei nicht um die tatsächlich erlaubte Geschwindigkeit auf der Straße, sondern darum, dass man auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen in der Regel schneller fährt als es auf Straßen mit einem Bahnübergang der Fall ist.

Im Intern. Abkommen vom 1909 (Reichsgesetzblatt 1910/21) verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten (auch Deutschland) , Hindernisse im Straßenverkehr in einem Abstand von ungefähr 250 Metern zu kennzeichnen. Abweichungen bedürfen einer Einzelanordnung.

Durch die VO über Warnungstafeln für den Kfz Verkehr (Reichsgesetzblatt 1927/29) wird auf das Intern. Abkommen Bezug genommen und der Aufstellbereich auf zwischen 150 bis 250 Meter vergrößert.

Um Zusatz- Warnschildern (unsere heutigen Baken) in einem regelmäßigen Abstand aufstellen zu können, wurde durch die VO über die Kennzeichnung von Bahnübergängen in deren Ausführungsanweisung zu § 28 Abs. 5 RStVO (Reichsgesetzblatt 1935/104) die bisher maximal mögliche Aufstellung von 250 Metern auf die rechnerisch besser teilbare Entfernung von 240 Metern festgelegt.
Somit konnte mit dieser Verordnung eine Kennzeichnung der Gefahrenstelle mit regelmäßiger Entfernung in 3er Schritten 240/160/80 eingeführt werden.

Sowohl im Intern. Abkommen von 1949, wie auch im Wiener Übereinkommen aus 1968 gibt es keine Meterangabe. Dort werden nur die Abstände der Wiederholzeichen (Baken) zwischen dem Warnzeichen und dem Bahnübergang definiert: zwei Drittel und ein Drittel Entfernung.

250 Meter als die maximal als zulässig definierte Aufstellentfernung des Gefahrenzeichens ist nicht „drittelbar“. Deshalb wurde der nächst liegende Entfernungsabstand, der rechnerisch zu dritteln ist, in der Vorschrift des Reichsverkehrsministers übernommen = 240 Meter.

Diese Meterangaben wurden bis heute in der StVO erhalten.