Ehepartner im Gefängnis besuchen?
Darf man seinen Ehepartner im Gefängnis häufiger / länger besuchen als zB Freunde / andere Verwandte usw.?
Welche Rechte hat man da?
Mal angenommen, der Insasse benimmt sich ( und das schon von Anfang an ) wirklich gut, gibt es dann irgendwelche Privilegien?
Ich habe mal gelesen, dass man, in Ausnahmefällen, manchmal sogar beim Ehepartner im Gefängnis übernachten kann. Ist das wahr? Welche Ausnahmefälle - bzw. unter welchen Umständen?
Wie ist das zB bei Totschlag - das ist ja kein Mord. Wenn es wirklich im Affekt passiert ist, und der Täter ganz normal ist / bei guter Führung / es bereut usw. - wie ist das dann?
(Ich frage das übrigens rein aus Interesse! Und ich kenne mich mit Recht / Gefängnis usw. überhaupt nicht aus, mich würde das aber wirklich interessieren! Kann mir das jemand erklären?)
3 Antworten
Zunächst mal stehen laut Strafvollzugsgesetz dem Gefangenen mindestens 60 Minuten Besuch monatlich zu. Die Besuche können, sowohl akustisch als auch optisch, überwacht werden. Mittlerweile gibt es nach der Föderalismusreform im Jahre 2006 in einigen Bundesländern eigene Gesetze für den Strafvollzug, es können dort längere Besuchszeiten vorgesehen sein.
Die Geschichte das man beim Ehepartner im Gefängnis übernachten kann ist ein Märchen! Allerdings gibt es mittlerweile in den meisten JVAen sogenannte Langzeit- oder Familienbesuchsräume, sie dienen zur Aufrecherhaltung familiärer Bindungen. In diesen Besuchsräumen finden unüberwachte Besuche über einen längeren Zeitraum, meist drei Stunden, satt. Die Zulassung zu diesen Besuchen unterliegen meist einer sehr genauen Prüfung und können von JVA zu JVA unterschiedlich sein, sind aber in der Regel recht streng.
Die Frage bezüglich des Totschlags kann so nicht hinreichend beantwortet werden. Hier kommt es zunächst auf die Umstände an die im schriftlichen Urteil des Gerichts festgehalten werden, hier werden auch besondere Umstände wie z. B. Affekt berücksichtigt. Grundsätzlich gelten aber auch für diese Verurteilten die gleichen Bestimmungen des Stafvollzugsgesetzes während der Haft. Was gute Führung etc. angeht so sieht das Strafgesetzbuch im § 57 vorzeitige Entlassungen zum Halbstrafentermin und zum Zweidritteltermin vor. Zudem ist, auf Antrag des Gef. auch die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung möglich. Über diese Anträge entscheidet die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige JVA liegt. Bei zu lebenslanger Freiheitsstafe Verurteilten besteht im Falle des Totschlags (§212 StGB) die Möglichkeit nach 15 Jahren die Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Gibt es noch weitere Fragen dazu?
Ich stelle das mal hier herein:
Danke für Deine Antwort! Du scheinst Dich echt gut auszukennen - könnte ich noch etwas fragen? Angenommen, man war zum Zeitpunkt des Totschlags minderjährig (zB 17) - es weiß aber niemand, dass man der Täter war. Wenn man sich nach 3 Jahren oder so dann selbst stellt - was wäre dann eine realistische Strafe? (Das mag wohl etwas seltsam klingen - ich bräuchte das für etwas, was ich schreibe. Aber wie schon gesagt, in Sachen Recht kenne ich mich viel zu wenig aus)
Es erfolgt dann, da der Täter zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt war, eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht. Mehr als 10 Jahre könne hierbei nicht heraus kommen. Zum Strafmass können nur Prognosen abbgegeben werden au die ich hier verzichte, da zu viele unbekannte Umstände zu berücksichtigen sind (Vorstrafen z. B., wenn ja welcher Art usw.). Der Jugendstrafvollzug unterscheidet sich schon sehr wesentlich vom Erwachsenenstrafvollzug und hat mittlerweile wohl in allen Bundesländer ein eigenen Jugendsrafvollzugsgesetz. Vorher wurde der Jugenvollzug durch die Verwaltungsvorschriften für den Jugendvollzug geregelt. Da es sich hierbei nur um eine Verwaltigsvorschrift und kein Gesetz handelte haben die Bundesländer dieses Gesetz vorrangig behandelt (wie auch das Untersuchungshaftvollzugsgesetz).
Hallo!Nein es gibts in Deutschland Gefängnise wo die Ehepartnerin(r) übernachtet ganze Nacht.Es gibt nur wie Du bestimmt weist das gibt Langzeit besuch für 3 St.,im manche habe gehört 5 St.Was angeht delikt,wegen was sitz ein oder andere da gibts keine unterschied.Hauptsache wie Du schon selber erwähnt die jeniger musste Brav sein,dann kappts.Viel glück!
Kommt darauf an
Danke!!