Dürfen Personen fixiert werden im Krankenhaus?

9 Antworten

Ja das darf man. Z.b: beim Aufwachen aus der Narkose, weil einige Patienten um sich schlagen, bevor sie überhaupt richtig wach sind. Wieder andere Schlafwandeln, was nicht gut ist, wenn man eine Operation hatte! ;-) Und natürlich immer, wenn sie anderenfalls eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellen. Genau Richtlinien müssten gesetzlich niedergeschrieben sein, es gibt nämlich bestimmt noch viele andere Argumente.

Eine Fixierung ist immer dann gerechtfertigt und damit zunächst rechtmäßig, wenn eine Notstandsituation gemäß § 34 StGB, d.h., wenn durch die Fixierung eine akute Eigengefährdung des Patienten vermieden wird.

http://www.123recht.net/article.asp?a=26669&ccheck=1

WeVau  05.12.2010, 21:42

Praxis des Vormundschaftsgerichts in Hannover ist, dass eine Fixierung von nicht mehr als 48 Stunden unter den oben genannten Voraussetzungen ohne Fixierungsbeschluss toleriert wird. Für eine Fixierung über diesen Zeitraum hinaus oder bei wiederkehrenden Fixierungen, z.B. immer nachts, ist die richterliche Genehmigung in Form eines Fixierungsbeschlusses einzuholen.

Nein, das geht nicht so ohne weiteres!

Dafür braucht das Krankenhaus sogar eine Verfügung eines Richters.

Hallo complete,

grundsätzlich darf ein Arzt eine Fixierung zum Beispiel bei bestehender Notfallsituation (z. B. rechtfertigende Notwehr, Eigen- und/oder Fremdgefährdung) anordnen. Anderes Personal, wie etwa das Pflegepersonal, ist nicht befugt eine Fixierung ohne vorherige ärztliche Anordnung vorzunehmen. Allerdings darf ein gesetzlicher Betreuer nach richterlicher Genehmigung eine Fixierung anordnen.

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Anordnung und Verlauf der Fixierung müssen immer schriftlich in der Patientenakte dokumentiert werden. Für eine Fixierung <24 h benötigt man in der Regel keine richterliche Genehmigung.

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Fixierungen kommen im Rahmen psychiatrischer Behandlungen, aber auch in der Gerontologie etwa bei sturzgefährdeten und/oder dementen Pat. vor, stellen aber immer das Ultima Ratio dar. Vorher sollten alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um eine solche Maßnahme zu vermeiden.

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Viele Grüße

Ja mit Richterlichem zuspruch, sonst glaub ich nur vorrübergehend wenn eine Gefahr gegen den jenigen selbst oder dritte zu erwarten ist, dann muss allerdings umgehend ein Richter angefordert werden der ein wieder diese oben benannte Verfügung zur Freiheitsentziehenen Maßnahme erteilt .