Dürfen Azubis alleine arbeiten? (Gesetzestext benötigt)
hallo zusammen,
es kommt bei uns im betrieb ab und an vor das die auszubildenen alleine im arbeitsbereich sind.
meine frage: dürfen diese alleine arbeiten ausführen? abgesehn jetzt von bürotätigkeiten. ich rede hier von der bedienung von bandsägen, schleifmaschinen usw. sprich wo eine höhere verletzungsgefahr besteht?
mein vorgesetzer ist der meinung das azubis ruhig alleine arbeiten können, vorausgesetzt sie sind min. zu zweit.
nach meinem wissen stehen azubis unter der aufsichtspflicht und dürfen unter keinen umständen alleine arbeiten. bis auf wenige ausnahme die gesetzlich fest gehalten sind.
weis jemand evtl. das passende gesetzt zu diesem thema? ich suche schon eine weile habe aber noch nichts konkretes gefunden.
ICH BITTE NUR UM AUSSAGEKRÄTIGE ANTWORTEN... AUF SINNLOSE KOMMENTARE UND VERMUTUNGEN KANN ICH VERZICHTEN
11 Antworten
Das kommt auf den Einzelfall an!!!
Das passende Gesetz:
BBiG § 6 Berufsausbildung (1) Der Ausbildende hat 1. dafür zu sorgen, daß dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, daß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, 2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen, 3. dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlußprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind, 4. den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von Berichtsheften anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen, 5. dafür zu sorgen, daß der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. (2) Dem Auszubildenden dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.
und
Aufsichtspflicht § 832 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Der Ausbildende ist verpflichtet, minderjährige Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung zu beaufsichtigen. Diese Aufsichtspflicht erstreckt sich auch auf den Aufenthalt des Auszubildenden außerhalb des Betriebs, wenn der Auszubildende dort weisungsgemäß tätig wird.
Nach der entsprechenden Einweisung und Sicherheitsunterweisung dürfen Azubis problemlos alleine arbeiten. Der Vorgesetzte muß nur die sog. "gehörige Aufsicht" sicherstellen, dies bedeutet aber keine ständige Beaufsichtigung.
Ausgenommen sind natürlich sogenannte "gefährliche Alleinarbeiten", wie z.B. Arbeiten mit Absturzgefahr, Einstieg in enge Räume usw., welche auch von "normalen" Mitarbeitern nicht ohne weiteres ausgeübt werden dürfen.
(Das war meine fachliche Meinung als Sicherheitsingenieur / FaSi)
ja Sie dürfen alleine arbeiten, aber es muss vorher eine ausführliche Unterweisung erfolgt sein, dass sie aufgeklärt sind und am Anfang unter beobachtung stehen um Bedienungsfehler auszuschließen wenn man dann ein "gutes Gefühl" hat dasrf der Azubi alleine arbeiten, aber es muss ein Ansprechpartner in der Nähe sein, Nebenraum etc.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/jarbschg/gesamt.pdf
Weisungsgebundenheit § 6 Abs.2 BBiG (Berufsbildungsgesetz) Der Auszubildende ist verpflichtet, den Weisungen zu folgen, die ihm von weisungsberechtigten Personen erteilt werden.
Ausführung von Verrichtungen § 6 Abs. 2 BBiG Der Auszubildende hat die Verrichtungen, die ihm im Rahmen einer zweckgebundenen Berufsausbildung aufgetragen werden, sorgfältig zu verrichten.
Aufsichtspflicht § 832 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Der Ausbildende ist verpflichtet, minderjährige Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung zu beaufsichtigen. Diese Aufsichtspflicht erstreckt sich auch auf den Aufenthalt des Auszubildenden außerhalb des Betriebs, wenn der Auszubildende dort weisungsgemäß tätig wird.
Stell die Frage der zuständigen berufsgenossenschaft, es gibt die Sicherheitsvorschriften, die zwingend einzuhalten sind. Welche für euren Betrieb gelten, müsste eigentlich per Aushang bekannt gemacht sein!
Ich war in einer Schlosserei mal beschäftigt, da dürfte an den schnelllaufenden Tischbohrern erst gearbeitet werden, wenn mindestens 3 Mitarbeiter in der Halle (morgens) anwesend waren. Und der Hallenchef meinte damit, anwesend und nicht "grad erst gekommen udn noch in der Umkleide".
3 Leute wegen dem Rettungsprinzip: Einer hilft dem Verunfallten, der andere verständigt die Rettungskräfte.
Nach meinem Dafürhalten ist das in einer Schreinerei (Bandsägen etc) genauso! Genaue Auskunft gibt euch wie gesagt die zuständige Berufsgenossenschaft und darauf dürft ihr euch als Arbeitnehmer auch berufen. Es ist durch die FürsorgePFLICHT des Arbeitgebers sicher gestellt, dass er euch nicht gegen diese Sicherheitsbestimmungen zur Arbeit "zwingen" darf, wenn der Azubi zB allein in der Halle ist.
wie gesagt unten schon mal gesagt bin ich selbst ausbilder. sprich ich stehe im glinch mit meinem chef. er will die azubis arbeiten lassen wenn sie alleine und min. zu zweit sind. ich sage nein das dürfen sie nicht. ich muss ihm halt jetzt was raus suchen was das eindeutig belegt was darf und was nicht