Diebstahl bei Kaufland. Älter als 18?
Hallo Habe eine Frage wurde beim Diebstahl im Kaufland erwischt war ein Wert von 200 Euro der Detektiv hatte die Polizei gerufen ich musste Ausweis abgeben er hat die Zettel ausgefüllt und meinte muss 100 Euro zahlen plus ein Jahr Hausverbot Ich zahlte die hundert Euro vor Ort er quittierte es mir als die Polizei da war hat der Detektiv sie weggeschickt und meinte das ich den Ausweis vorgelegt hätte der Polizist sagte noch oh gut dann bleibt uns der Schriftkram erspart und sie sind gegangen Muss ich noch mit Brief etc rechnen Bitte um Antwort
3 Antworten
Also wenn die meinen schriftkram bleibt uns ersparrt heisst es der detectiv hat das formular selbst ausgefüllt und schickt das zur polizei stelle so viel ich weiss.... eine freundin wurde mal erwischt... sie musste keine hundert euro zahlen aber auch ausweis hin und her und die haben keine polizeu gerufen sondern selbst formular ausgefüllt und abgeschickt... nach monat oder so musste sie geld zahlen als strafe ca 150 € aber sie hatte bur 48 € was geklaut ....
naja echt blöd ... lieber die finger lassen von klauen sonst hättest du jetzt für 100 euro jede menge sachen kaufen können
Hallo Susumoll,
grundsätzlich muss man hier zwei Sachen unterscheiden
Zivilrecht (Zwischen Dir und dem Geschäft)
- 100,00 Euro (keine Strafe) Schadensersatz für den Arbeitsaufwand
- Huasverbot
Strafrecht (Zwischen Dir und dem Staat)
Die Polizisten den vor Ort waren haben Kenntnis von einer Straftat (Diebstahl) und müssen diesen auch verfolgen, weil sie sich sonst nach folgender Rechtsgrundlage selber strafbar machen würden:
§ 258 a StGB - Strafvereitelung im Amt
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
Dementsprechend werden die Polizisten ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage gegen Dich einleiten:
§ 242 StGB - Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Was das Strafmaß angeht, kann es aber sein, dass gegen Dich als 18jähriger noch Jugendstrafrecht angewendet wird (möglich bis 21). Dann gilt im Bezug auf das Strafmaß folgendes:
§ 5 Jugendgerichtsgesetz - Die Folgen der Jugendstraftat
(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.
(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.
(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.
Zusammengefast:
Es ist unwahrscheinlich, dass die Polizei kein Strafverfahren gegen Dich einleitet, weil sich die Polizisten sonst selber strafbar machen würden.
Möglich wäre aber, wenn es Deine erste Straftat ist, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Dich einstellt.
Möglich wäre auch, dass die Staatsanwaltschaft gegen Dich eine Geldstrafe in Form eines Strafbefehls erlässt und Dir zumindest die Gerichtsverhandlung erspart bleibt.
Natürlich kann es auch sein, dass die Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung für nötig erachtet und Du Dich vor Gericht vor einem Richter verantworten musst, der am Ende der Verhandlung das Urteil spricht.
Schöne Grüße
TheGrow
Formal gesehen hast Du natürlich vollkommen recht.
Praktisch gesehen erlässt eher die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl und der Richter winkt diesen Antrag nur durch und unterschreibt.
Aber wie gesagt, rein Formal gesehen hast Du natürlich vollkommen recht und es ist natürlich nicht der Staatsanwalt der den Strafbefehl erlässt. Ich gehe auf diese rechtliche Folge nur nie ein, weil die Ausführliche Beschreibung ob nun die Staatsanwaltschaft oder der Richter den Strafbefehl erlässt für den Straftäter im Grunde genommen irrelevant ist. Das Ergebnis ist, er erhält den Strafbefehl!
Nun, 200 Euro??? Wieviel muss man da unter der Jacke verstecken?
Mit 100 Euro und Hausverbot bist Du aber noch gut weggekommen.
Lass es Dir einfach ne Lehre sein und bezahle ganz einfach, was Du konsumieren möchtest. Die meisten werden sowieso erwischt - früher oder später.
Mit 100 Euro und Hausverbot bist Du aber noch gut weggekommen
Nur wird er damit vermutlich nicht wegkommen. Die Polizisten waren vor Ort und haben Kenntnis von einer Straftat, sprich vom Diebstahl.
Würden sie kein Strafverfahren einleiten, würden sie selber eine Straftat begehen, nämlich Strafvereitelung im Amt. Das könnte einen Polizisten den Job kosten. Insofern wird er noch mit Sicherheit Post vom Gericht bekommen
Gute Antwort, DH! Aber bei dieser Formulierung
kriege ich doch ein bisschen Bauchschmerzen, denn die Staatsanwaltschaft kann nur einen Strafbefehl beantragen, aber ein Richter muss ihn erlassen, d.h. unterschreiben (§ 408 Abs. 3 StPO).
Ich gehe davon aus, dass du das eigentlich weißt, finde eine Korrektur trotzdem notwendig, weil es in den Medien oft genug falsch dargestellt wird, siehe z.B. den Fall Reus.