Der Vertrag ist doch erst dann gültig wenn beide Parteien unterschrieben haben, oder?
Hallo, Ich habe eine Frage zur Gültigkeit eines Vertrages. Ich hatte mal in einem Hotel ein Seminarraum inkl. Verpflegung usw. reserviert... Diese Sache wurde in Form eines Vertrages festgehalten in dem ich eine PDF Datei bekommen habe und den Vertrag unterschrieben zurücksenden sollte, dies habe ich mit meiner Leichsinnigkeit getan. Nun ist folgendes passiert: Seminar konnte nicht stattfinden und wurde deshalb auf 2 Monate verschoben. Ein kostefreier Rücktritt ist nicht mehr möglich, da ich nicht rechtzeitig gekündigt habe, hieß es. Dafür hätte ich 28 Tage vorher eine Kündigung schreiben müssen, dies konnte ich nicht da ich die Räumlichkeiten erst sech Wochen vor Beginn gebucht hatte und auf genung Teilnehmer gehofft habe. 2 Monate später: Wieder nicht genung Teilnehmer ( Warum auch immer...) zwei Wochen vo Beginn melde ich persöhnlich, dass die Veranstaltung ganz ausfällt und ich gerne den Vertrag irgendwie auflösen möchte. Dass es für mich nicht ganz kostenfrei sein wird war mir schon klar und ich wäre bereit einen kleinen Teil der Vetrtragssumme (ca. 3000€) als Entschädigung zu bezahlen. Da wurde ich auf den Vertrag und meine Rechte und Pflichten verwiesen und müsse demnach den vollen Betrag bezahlen! Zum Vertrag: Als ich mit den Mitarbeitern des Vertragspartners gesprochen habe, lag dort als Vorlage nur der, von mir unterschriebene, ausgedruckter Vertrag! Die Unterschrift der Gegenseite hat immernoch gefehlt! Dann frage ich mich:Ist ein Vertrag nicht erst dann gültig wenn Beide Parteien unterschrieben haben und es auch zur Hand haben? Hätte ich nicht auch von denen den Vetrtrag unterschrieben bekommen müssen? Ich meine, die wollen von mir haufen Geld haben auf Grund des Vertrages der noch nicht einmal von beiden Seiten unterschrieben ist!? Und dann verlangen Sie die volle Summe für Dienstleistung die ich noch nicht mal nutzen konnte. Ist das alles Rechtsgültig?
Danke für die Antwort.
7 Antworten
Hallo!
Zur Wirksamkeit eines Vertrages ist der Zugang der Willenserklärungen beim jeweiligen Vertragspartner erforderlich. Denn nur so werden die einzelnen Willenserklärungen überhaupt wirksam...
Das bedeutet in deinem Fall Folgendes:
Du hast dich mit dem Hotel darauf geeinigt, dass ihr einen Vertrag schließen wollt. Dabei habt ihr auch bestimmt, dass ihr den Vertrag schriftlich abschließen wollt. Entgegen der hier offenbar vertretenen Meinung, dass ein Vertrag auch mündlich Wirkungen entfaltet, kann ein Vertrag, der eine solche Bestimmung hat nicht nur mündlich geschlossen werden. § 125 Satz 2 BGB lässt hieran keinerlei Zweifel.
Folglich habt ihr euch auf einen Vertrag in Schriftform geeinigt. Die Willenserklärung deinerseits (den unterschriebenen Vertrag zum Hotel zu schicken) ist formwirksam abgegeben worden.
Eine Annahme dieses Vertragsangebotes hat es formwirksam nicht gegeben. Daraus folgt jetzt ein Problem, welches für dich (Prostoalex) spricht:
Ein Vertragsangebot ist nur solange gültig, wie man im Verkehr für eine Antwort an Zeit benötigt. Bei Verträgen unter Abwesenden (wie hier) liegt die Dauer also bei etwa 6 Werktagen (2 Tage Postweg hin, 2 Tage Bedenkzeit, 2 Tage Postweg zurück). Diese Zeit ist mittlerweile (du sprichst von mehreren Monaten) abgelaufen. Dein Angebot kann also nicht mehr angenommen werden, ein Vertrag kann nunmehr nicht mehr geschlossen werden.
Also selbst wenn das Hotel den Vertrag jetzt noch unterzeichnet und zurück senden sollte, musst du die Summe nicht bezahlen.
I.Ü. schließe ich mich den Vorrednern an: Ein Schadensersatzanspruch aus einem Vertrag ist selten so hoch wie die vereinbarte Summe.
Wie immer: Keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit ;-)
Herzlichen Dank für die Antwort!
Schwiriger Fall, ich persönlich würde sagen das beide Vertragspartner hätten zustimmen müssen das Unternehmen mit Stempel und Unterschrift und du nur mit Unterschrift. Allerdings würde ich im Ernstfall bei so einer hohen Summe schonmal einen Rechtsbeistand kontaktieren.
das Unternehmen mit Stempel und Unterschrift und du nur mit Unterschrift
Verträge können z. B. auch mündlich geschlossen werden. Eine Pflicht, einen Stempel unter den Vertrag zu setzen, gibt es jedenfalls ganz bestimmt nicht.
Herzlichen Dank für die Antwort!
Die gesamte Summe musst du sicher nicht bezahlen. Die Ersparnisse musse abgezogen werden.. Kein Essen z.B. Fair ist ca ein Drittel der Summe. LG
Herzlichen Dank für die Antwort!
Nein, beide müssen zustimmen
Herzlichen Dank für die Antwort!
Naja, dann unterschreibt halt jetzt noch schnell jemand und dann ist das Ding geritzt...^^1 Mal ehrlich: Du glaubst doch nicht selbst ernsthaft, daß es auf so eine Spitzfindigkeit ankommt? Kommt es übrigens auch nicht. Denn wichtig ist nur, daß ein Vertragspartner beweisen kann, daß der andere Vertragspartner dem gemeinsamen Vertrag zugestimmt hat. Und genau dies tut man mit seiner Unterschrift - man gibt eine Willenserklärung über die Gültigkeit des Vertrages ab.
Im Übrigen bedarf ein solcher Vertrag überhaupt nicht der Schriftform. Auch ein mündlicher Vertrag wäre hier gültig. Daß er trotzdem schriftlich gemacht wird, liegt an der Beweisbarkeit.
Ein Schadenersatz zu 100% ist im übrigen unbillig. Weil der Vermieter des Raumes seine eigenen Ersparnisse wie Heizung, Säuberung etc. in Abzug bringen muß. Wird vielleicht nicht die Welt sein, aber ein paar Euros sinds dann schon.
Herzlichen Dank für die Antwort!
Wäre hier die Schriftform vorgeschrieben, würde ich Dir Recht geben. So aber dürfte bereits mit der mündlichen Anfrage des Fragestellers und dem anschließenden Übersenden des Vertrages durch den Verleiher ein Vertrag zustande gekommen sein. Da bedurfte es gar keiner Unterschriften mehr, um eine Schadenersatzpflicht auszulösen. Denn ab diesem Zeitpunkt konnte der Vermieter nicht mehr anderweitig vermieten - andernfalls hätte er sich ja gegenüber dem Fragesteller ggf. schadenersatzpflichtig gemacht.
Eine Schriftform qua Gesetz sehe ich auch nicht.
Allerdings erscheint es mir unlogisch, dass das Versenden eines schriftlichen Vertrages auf eine Anfrage hin schon die Annahme eines Antrages i.S.d. § 151 BGB sein soll.
M.E. bringt dieses Verhalten vielmehr den Willen des Hotels zum Ausdruck, dass man sich schriftlich einigen will. Einen Vertragsabschluss würde ich darin also noch nicht sehen, weil die Willenserklärungen nicht inhaltlich deckungsgleich sind.
Nun ist es aber so, dass jurafragen und du beide gegen mich argumentiert. Habe ich also einen Knoten im Kopf? Ich finde meinen Fehler nämlich nicht (oder vielleicht sehe ich ihn ja auch nur nicht ein :-P)... Was bewerte ich denn so derart falsch?
Wenn das so einfach wäre ;-)
Ein Vertrag ist m.E. noch gar nicht zustande gekommen. Du sprichst bestimmt den Fall an, dass jeder VP nur ein Exemplar mit der Unterschrift des anderen vorlegen können muss. Das ist richtig. Aber nach dem hier vorliegenden Sachverhalt ist eine Willenserklärung des Hotels dem Kunden noch gar nicht zugegangen - ein Vertrag mithin nicht zustanden gekommen.