Das Arbeitsamt und seine Zugriffe

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§ 52 a Abs. 1 SGB II:

Die Agentur für Arbeit darf bei Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft einholen
1. über die in § 39 Absatz 1 Nummer 5 und 11 des Straßenverkehrsgesetzes angeführten Daten über ein Fahrzeug, für das die Person als Halter eingetragen ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregister;
2. aus dem Melderegister nach § 21 des Melderechtsrahmengesetzes und dem Ausländerzentralregister,
soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist.

Kein Antrag und kein Leistungsbezug bedeutet also, kein Auskunftsrecht.

schwabikowski 
Beitragsersteller
 08.02.2014, 20:20

also das heisst, wenn jemand irgendwann mal leistungen bezogen hat, dürfen sie auskunft einholen?

Die Arbeitsagenturen haben keinen direkten Zugriff auf die Daten der Einwohnermeldeämter oder anderer kommunaler Behörden.

Ich weiß jetzt aber nicht, wie das Einwohnermeldeamt auf eine schriftliche oder telefonische Nachfrage der Arbeitsagentur reagiert...

frodobeutlin100  09.02.2014, 19:11

Quote:

Ich weiß jetzt aber nicht, wie das Einwohnermeldeamt auf eine schriftliche oder telefonische Nachfrage der Arbeitsagentur reagiert...


indem es die abgefragte Auskunft erteilt

Das kann beim Einwohnermeldeamt durch die Agentur für Arbeit abgefragt werden und durch das Jobcenter auch