Darf mein Arbeitgeber mir zu viel genommenen Urlaub bei einer kündigung zum 31.08. abziehen?
Folgende Sachlage: Ich habe 28urlaubstage im jahr (2,3 im Monat) und habe nun schon 24 genommen und werde das Unternehmen zum 31.08. Verlassen. Bis Ende August habe ich einen Anspruch auf knapp 22 Arbeitstage.Darf mir mein Arbeitgeber nun die 4,6 Urlaubstage welche ich zuviel genommen habe abziehen oder nicht, da man ja in der zweiten Jahreshälfte den vollen Urlaubsansruch hat.
8 Antworten
Hast Du eine Fünf-Tage-Woche oder eine Sechs-Tage-Woche?
da man ja in der zweiten Jahreshälfte den vollen Urlaubsansruch hat.
Bei einer Sechs-Tage-Woche würde Dein Urlaubsanspruch auf alle Fälle 24 Tage betragen. Wenn es keine Zwölftelregelung im Arbeits- oder anwendbaren Tarifvertrag gibt, hättest Du auf die kompletten 28 Urlaubstage Anspruch.
Bei einer Fünf-Tage-Woche und mit einer Zwölftelregelung würde Dein Anspruch 20 Urlaubstage betragen.
Wenn Du Anspruch auf z.B. 20 Urlaubstage hast aber schon 24 Tage genommen wurden für die der AG schon Urlaubsentgelt bezahlt hat, kann er das Urlaubsentgelt für die vier zu viel genommenen Tage zurückfordern, wenn er vorher nicht gewusst hat, dass Du das Unternehmen verlassen willst.
www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/abwicklung/zu-viel-urlaub.html
Wenn Dein Arbeitsverhältnis bei der Beendigung am 30.09. länger als 6 Monate in diesem Kalenderjahr bestanden hat (auch eine vorherige Ausbildungszeit ist dabei zu berücksichtigen), hast Du Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.
Das ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 4 "Wartezeit" in Verbindung mit § 5 "Teilurlaub" Abs. 1 (Ausschluss der Bedingungen nach den Buchstaben a - c, die formulieren, wann nur ein anteiliger Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub besteht). Im Übrigen ist das einheitliche Rechtsauffassung und durchgängige Rechtsprechung.
Dieser Anspruch betrifft zunächst aber nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (entsprechend einer 6-Tage-Woche) oder 20 Arbeitstagen (entsprechend einer 5-Tage-Woche) usw.
Da Du mit 28 Tagen einen über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Urlaub hast, kommt es für den Anspruch auf den zusätzlich gewährten Urlaubsteil darauf an, ob etwas - und wenn ja: was - vertraglich (Einzelvertrag oder Tarifvertrag) dazu vereinbart wurde.
Gibt es keine Vereinbarung zu einer anteiligen Berechnung ("Zwölftelung") oder wurde in der Vertragsformulierung zum Urlaub nicht zwischen gesetzlichem und zusätzlichem Urlaub unterschieden, dann hast Du Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub von 28 Tagen, also den gesetzlichen und den zusätzlich gewährten.
Gibt es aber eine solche Regelung (oder Formulierung), dann darf zwar anteilig berechnet werden (1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat - nicht zwingend "Kalendermonat"! - des Beschäftigungsverhältnisses), der Anspruch mindestens auf den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub bleibt aber vollständig bestehen.
In diesem Kalenderjahr bereits genommene Urlaubstage sind auf den Gesamtanspruch selbstverständlich anzurechnen.
Darf mir mein Arbeitgeber nun die 4,6 Urlaubstage welche ich zuviel genommen habe abziehen oder nicht
Das hängt davon ab,
> ob Dir nach dem oben genannten Voraussetzungen überhaupt Urlaubsanteile abgezogen werden dürfen, und davon,
> ob dann, wenn Urlaubsanteile abgezogen werden dürfen, das Arbeitsverhältnis bei der Beendigung aber schon länger als 6 Monate bestanden haben wird, das Urlaubsentgelt (also die Bezahlung während des Urlaubs) für zu viel genommenen Urlaub schon gezahlt worden ist - in diesem Fall darf der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt für möglicherweise zu viel genommenen Urlaub nicht zurückfordern (BUrlG § 5 "Teilurlaub" Abs. 3).
Wenn Du den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub wahrnimmst, hast Du allerdings keinen Urlaubsanspruch mehr gegen einen neuen Arbeitgeber in diesem Kalenderjahr (BUrlG § 6 "Ausschluss von Doppelansprüchen" Abs. 1) - es sei denn, bei ihm wäre der Urlaubsanspruch noch höher, als er beim jetzigen schon ist; der Anspruch beträfe dann anteilig den zusätzlich gewährten Urlaub.
Urlaub, den Du bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr nehmen kannst aus dringenden betrieblichen oder persönlichen (z.B. Erkrankung) Gründen, muss vom Arbeitgeber ausgezahlt werden (BUrlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4).
Wenn Du über den 01.07. hinaus unter Vertag stehst hast Du den Jahres-Urlaubsanspruch und er darf nichts abziehen, Dir aber für den neuen AG einen Urlaubsbescheinigung ausstellen, dass Du die entsprechenden Urlaubstage schon im Vorgriff genommen hast.
Das nehme ich, aufgrund der Urlaubstage-Angaben an.
Aber die "haut" sowieso überhaupt nicht hin.
Hallo Sunday88,
da du in der 2ten Jahreshälfte gekündigt hast, hast du den vollen Urlaubsanspruch von 28 Tagen.
Diesen darfst du voll nehmen.
Gruß
hast du den vollen Urlaubsanspruch von 28 Tagen.
Weißt Du, dass es keine Zwölftelregelung im Arbeits- oder anwendbaren Tarifvertrag gibt?
Sollte es eine Zwölftelregelung geben, ist Deine Antwort falsch.
da du in der 2ten Jahreshälfte gekündigt hast
Das alleine reicht nicht für den vollen (mindestens gesetzlichen) Urlaubsanspruch!
Voraussetzung ist, dass bei der Beendigung das Arbeitsverhältnis in diesem Kalenderjahr länger als 6 Monate bestanden haben muss.
Du hast den vollen Urlaubs- und Gehaltsanspruch natürlich nur für die Zeit, in der Du auch in der Fa. bist. Daher zieht man Dir auch eigentlich nichts ab, sondern Du zahlt nur das zurück was Dir nicht gehörte. Frag halt auch den Betriebsrat falls vorhanden.
Das alleine reicht nicht für den vollen (mindestens gesetzlichen) Urlaubsanspruch!
Voraussetzung ist, dass bei der Beendigung das Arbeitsverhältnis in diesem Kalenderjahr länger als 6 Monate bestanden haben muss.