Darf man zur Not einen Zettel als Parkscheibe verwenden?
Darf man zur Not, wenn man die Parkscheibe nicht zur Hand hat auch einen Zettel mit dem Parkbeginn gut sichtbar ins Auto legen? Oder bekommt man da auch gleich einen Strafzettel?
11 Antworten
Größe und Aussehen einer Parkscheibe ist in der StVO genau vorgeschrieben. Nur wer diese Parkscheibe benutzt kann sich sicher sein, dass er nicht beanstandet wird. Bei meinem Verstoß befinden wir uns im Bereich einer Ordnungswidrigkeit. D.h. die Polizei/Politesse hat bei ihrem Einschreiten/Beanstanden einen Ermessensspielraum. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen, denn man will von Seiten des Gesetzgebers, dass bei einem Verstoß alle gleich behandelt werden. Bei Nichtbenutzen der vorgeschriebenen Parkscheibe ist deshalb regelmäßig mit einer Verwarnung zu rechnen.
Nein, darf man nicht. Eine Parkscheibe ist ein offizielles Verkehrszeichen lt. StVo Zeichen 291.
Wie eine gültige Parkscheibe in deutschen Landen überhaupt auszusehen hat, ist in § 13 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Elf Zentimeter breit, 15 Zentimeter hoch und blau muss sie sein, mit Uhrzeitangabe im 24-Stunden-Format. Es sind keine Aufdrucke oder Werbungen auf der Vorderseite erlaubt und erst recht keine handgeschriebenen Zettel mit der Ankunftszeit als Parkscheiben-Ersatz.
Auch das korrekte Einstellen will gekonnt sein. Nach der Ankunft ist die Uhrzeit auf die nächste halbe Stunde aufzurunden – bei einer Ankunft beispielsweise um 16:05 Uhr also auf 16:30 Uhr, und zwar so, dass der weiße Pfeil der Scheibe genau auf einen schwarzen Strich zeigt und nicht dazwischen. Von der eingestellten Uhrzeit an darf das Fahrzeug dann bis zur angegebenen Höchstparkdauer abgestellt werden. Selbstverständlich sind auch keine Tricks erlaubt, die Beschränkung der Parkzeit zu umgehen, wie etwa die Parkscheibe immer wieder vorzustellen oder dies durch eine Parkscheibe mit integriertem Uhrwerk erledigen zu lassen.
Künstlerische Freiheit hat der Fahrer erfreulicherweise darin, wo er seine Parkscheibe auslegt. Die StVO besagt lediglich, dass die Parkscheibe so liegen muss, dass sie „gut lesbar“ ist. Und das muss nicht zwingend die Frontscheibe sein. Dazu existiert sogar ein Grundsatzurteil des Oberlandesgerichts Naumburg (Az. 1 Ss BZ 132/197). Dieses hatte einem Autofahrer in zweiter Instanz recht gegeben, der seine Parkscheibe an der hinteren Seitenscheibe auf der Fahrerseite angebracht und dafür ein Knöllchen kassiert hatte. Ähnliches gilt übrigens auch für Parkscheine und Anwohnerparkausweise.
Urteil: Parkscheibe muss Mindestgröße haben 11.08.2011, 15:04 Uhr
Auch eine Parkscheibe muss eine Mindestgröße aufweisen (Foto: Imago) Auf die Größe kommt es an, wenn es um die Parkscheibe geht. Wird eine Scheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Das geht aus einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hervor. (OLG Brandenburg, Az.: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10) Parkscheibe war nur vier mal sechs Zentimeter groß Im entschiedenen Fall hatte ein Pkw-Fahrer auf einem Parkplatz eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von vier Zentimeter mal sechs Zentimeter benutzt. Dafür handelte sich der Fahrer ein Bußgeld von fünf Euro ein, was dieser aber nicht akzeptieren wollte und Rechtsbeschwerde einlegte. Richter: Parkscheibe muss größer sein Doch auch die Richter befanden, dass eine Parkscheibe die gesetzlich festgelegte Mindestgröße von 11 Zentimeter mal 15 Zentimetern aufweise muss. Die vorgeschriebene Größe ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde laut Gericht ein viel kleinerer Zeitnachweis nicht gerecht. Elektronische Parkscheiben erlaubt Nicht verboten sind laut elektronische Parkscheiben, die wie bei einer Uhr immer die aktuelle Zeit anzeigen. Wer nach dem Abstellen des Fahrzeugs aber "vergisst“, den Uhrzeiger anzuhalten, und dabei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen. Konkreter Platz nicht vorgeschrieben Einen konkreten Platz für die Parkscheibe im Fahrzeug, etwa hinter der Frontscheibe, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Das OLG Naumburg sah in einem verhandelten Fall (Az: 1 Ss (Bz) 132/97) keinen Grund zur Beanstandung, dass sich die Parkscheibe an der linken hinteren Scheibe im Auto befand. Es reiche aus, eine Parkscheibe mit den vorgeschriebenen Maßen, von außen gut lesbar, im Fahrzeug zu hinterlegen.
Nein! Farbe, Größe usw. ist vorgeschrieben (auch keine versteckte Uhr!).
Genormte Parkscheibe ist vorgeschrieben.
Hängt letzten Endes wohl davon ab, ob die Politesse einen guten oder einen schlechten Tag hat.