Darf man Straßenkünstler fotografieren und ins Internet stellen?
Kann man Bilder von Leuten machen, die beispielsweise Musik machen oder sich einfach verkleiden? Müssen die Gesichter verdeckt sein oder muss ich mir da keine sorgen machen?
Danke
4 Antworten
Könntest sie ja direkt fragen...
Ohne Erlaubnis solltest du nichts posten.
Hallo Dude...,
ich bin nun kein Jurist und darf dir hier keine "juristische Beratung" geben. Jedoch denke ich, dass deine Situation nicht per se einem "Kunstanspruch" (KuG) des Fotos genügt oder der Straßenakteur damit nun nicht zwangsläufig zur "Person der Zeitgeschichte" wird. Wohl aber dürfte so ein Foto alleine schon die Persönlichkeit des Fotografierten berühren...! http://www.rechtambild.de/
Ergänzend dazu nun ein sehr neues, europäisches Gesetz, die DSGVO, Datenschutzgrundverordnung. https://m.youtube.com/watch?v=5SR5OhGJOYo.
Ganz pauschal wird man dir die ungenehmigte Nutzung, Veröffentlichung weltweit im Internet, sehr sicher NICHT zusprechen können. Zur Nutzung/Veröffentlichung eines Portraits braucht es meines Erachtens IMMER die gesonderte Einverständniserklärung und eben Nutzungsrechtsübertragung des Fotografierten!
gemäß §23 KunstUrhG brauchst du dafür keine Erlaubnis der Künstler
Ein Künstler ist kein Vorgang
die Aufführung ist ein Vorgang.
In dem Gesetz ist von einem „Aufzug“ nicht „Aufführung“ die Rede.
Selbstverständlich darfst du das, sofern die abgebildete Person zugestimmt hat, natürlich schriftlich.
Wie kommst du darauf?
https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html
Absatz 1.
1 trifft nicht zu, ein Straßenkünstler ist keine Person der Zeitgeschichte
2 trifft nicht zu, der Straßenkünsler ist kein Beiwerk sondern der Bildinhalt
3 trifft nicht zu, wenn es kein Straßenfest oder ähnliches ist. Ein Strassenkünstler ist definitiv keine "Versammlung / Aufzug"
4 trifft nicht zu, oder welchen wichtigen Beitrag zu Kunst sollten Fotos von einem Straßenkünstler beitragen!?
Dein Intessse DICH bekannt zu machen ist viel größer, als der Beitrag zur allgemeinen Kunst.
Und Absatz 2 hebt Absatz 1 sogar schon wieder auf, wenn die Abgebildetet Person eine vernünftige Begründung findet.