Darf man sich mit einem Messer notwehren?

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Ja, prinzipiell kann auch eine Handlung mit einem Messer als Notwehr gelten.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Wenn diese Bedingungen gegeben sind ist die Handlung an sich nicht rechtswidrig

Grundsätzlich kannst Du Dich in Notwehr auch mit einem Messer wehren, wenn es angemessen ist. Aber das Messer mitzuführen bzw. mitgeführt zu haben, kann ein schwerer Verstoß gegen das Waffenrecht sein :-)

Lestigter  04.08.2018, 02:04

Wenn das Messer ne Waffe ist, dann ja - gibt ja genug, die keine Waffen sind, so schlau sollte man dann bei der Auswahl schon sein...

PolNRW93  03.08.2018, 22:56

angemessen im strafrechtlichen Sinn muss die Notwehr eben nicht sein.

kayo1548  03.08.2018, 22:30

"kann ein schwerer Verstoß gegen das Waffenrecht sein :-)" Das kann natürlich sein, wenn das Messer die entsprechenden Kriterien erfüllt. Hierbei muss man sich dann ggf dafür verantworten

Du darfst die "erforderlichen" Maßnahmen zur Notwehr einsetzen. Dein Risiko ist, dass hinterher die Staatsanwaltschaft bzw. ein Gericht entscheidet, ob der Einsatz deines Messers erforderlich war.

Da würde erstmal die Frage aufkommen,: " Wieso du ein Messer (was in dem Fall als Waffe ausgelegt werden kann) mit dir führst?

Und da wird es mit der Notwehr schwierig, auch wenn es Notwehr war.

Etwas anderes ist es, wenn du an einem Ort angegriffen wirst, wo Messer sind , in einer Küche zum Beipiel und die Messer gerade in Griffweite sind.

Lestigter  04.08.2018, 02:01

Die Frage ist einfach zu beantworten:

Weil man es darf, weil man in Deutschland einfach so und ohne Grund und ohne Altersgrenze ein Messer mit feststehender Klinge bis 12cm oder ein Messer, das man nur mit zwei Händen aufklappen kann oder nur mit einer (das dann aber nicht verriegelt) mit sich führen darf!

Einfach so - erlaubt, erlaubt - man muss niemanden fragen, man muss niemanden um Erlaubnis bitten!

Und im Falle von Notwehr kann ich das natürlich auch zur Verteidigung benutzen. Da gibts keine peinlichen Fragen vor Gericht, das steht gar nicht zur Diskussion, warum man ein Messer dabei hat.

Anger  04.08.2018, 09:54
@Lestigter

Ich finde diese Diskussion sehr interessant und auch deine Ausführung recht überzeugend. Wenn es sich um einen "gegenwärtigen", rechtwidrigen Angriff handelt, stelle ich mir gerade die Frage, wie gegenwärtig die Gegenwart des rechtswidrigen Angriffs sein kann und darf, und ob dieses dann auch z.B. das Aufklappen eines Klappmessers beinhaltet bzw. dieses beinhalten kann.

Schwierig finde ich in diesem Rahmen auch das Thema "Abwendung", da es ja heißt, einen "rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen ABZUWENDEN". Also könnte man sich m.E. im Einzelfall auch die Frage stellen ob eine gewisse Handlung nicht schon die Notwehr überschritten hat. Wie sollte man denn dann mit dem Messer umgehen etc... Vielleicht kennst du dich ja noch besser aus mit dem Thema, denn du schriebst ja auch, dass die bloße Mitnahme aus Gründen der Legalität gar nicht zur Diskussion stehe (Ich würde mich aus einer bestimmten Erfahrung auf Letzteres nicht verlassen).

Leestigter  05.08.2018, 09:44
@Anger

Zu deiner "Frage":

Wenn einer ein Messer aus der Tasche holt und nach mir sticht und mich möglicherweise sogar erwischt dann halte ich mit einer Hand seine Messerhand fest (oder versuche es) während ich mit der rechten Hand mein rechts hinten mit einem Clip am Gürtel hängendes Sanrenmu 9054 nehme, es mit Daumen oder Zeigefinger aufschnippe (ist ja einhändig zu öffnen) und damit wahlweise 2 bis 3x in den Unterarm seiner Messerhand steche bis zum Anschlag oder 2 bis 3x in den Hals - je nachdem, was ich eher treffen kann.

Danach lasse ich ihn los, trete einen Schritt zurück und sehe mir an, ob er seinen Angriff damit "beendet" hat. Sollte er weiter angreifen, dann ist die Notwehr noch nicht beendet und es geht weiter, also noch nicht "überschritten"...

Was sollte ich denn sonst machen?

Anger  04.08.2018, 10:18
@ES1956

Danke zu deinem Hinweis aus dem Waffengesetz. Bei Betrachtung von Absatz 1, Satz 3 fällt aber auf, dass "Lestiger" dies schon abgedeckt hatte ("Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm"). In der Fortführung (Absatz 2) wird noch ein "berechtigtes Interesse" als mögliche Ausnahme angeführt. Da der Fragesteller das Messer sehr wahrscheinlich nicht aus den zu Beginn des Absatzes 3 angeführten Gründen mit sich trägt oder tragen will bzw. der diskutierte Fall dies eher ausschließen lässt, stellt sich die Frage, was und wann die Mitnahme einer der bezeichneten Waffen "einem allgemein anerkannten Zweck dient" bzw. wie dieser bestimmt ist/was die Rechtssprechung dazu sagt?

Nach meinem Wissen wird außerdem ein strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeleitet, obwohl man sich nur gewehrt hat, was u.U. auch seine Tücken beinhaltet (insofern es sich um Notwehr handelt - ohne Hinzuziehung von abweichender Wahrnehmung der Zeugen, Falschaussage usw.).

PatrickLassan  04.08.2018, 11:30
@Anger

Ein berechtigtes Interesse muss nur dann vorliegen, wenn es sich um eines des vom Führungsverbots erfassten Messer handelt. Lestigter hat in seinem Kommentar die Messer erwähnt, die davon nicht erfasst werden und die man daher ohne berechtigtes Interesse führen darf.

Selbstverteidigung gilt übrigens nicht als berechtigtes Interesse.

Anger  04.08.2018, 12:34
@PatrickLassan

Danke für deinen Kommentar. Ich hatte das bemerkt, dass Lestiger diese Messer meinte, die davon nicht erfasst waren. Leider war meine Ausdrucksweise etwas ungünstig gewählt, da ich mich weiter unten auf die Mitnahme der (im erwähnten Paragraphen) "bezeichneten Waffen" bezog..

Dein Kommentar entspricht an dieser Stelle zumindest ganz meiner Annahme.

Damit ist sehr wahrscheinlich erst recht auszuschließen, dass Selbstverteidigung dann auch nicht durch die Ausnahme eines "allgemein anerkannten Zweckes" abgedeckt wird und damit die Mitnahme eines vom Führungsverbot erfassten Messers erlaubt ist.

Leestigter  05.08.2018, 09:49
@Anger

Ich habe keine "Waffe" bezeichnet - denn das sind keine WAFFEN!

Das sind Messer, bitte den Unterschied beachten, denn Waffen dürfte man ja gar nicht führen..

Die bezeichneten Messer darf man einfach so führen - ohne Grund, ohne Altersgrenze - einfach weil es der Gesetzgeber erlaubt!

Bitte bastle nichts zusammen von wegen "Grund" - DAvon steht doch gar nichts im Gesetz also erfinde da nichts oder vereschles das mit Messer ÜBER 12cm oder mit EINHÄNDIG FESTSTELLBAREN Messern (für die braucht man einen Grund)

Leestigter  05.08.2018, 09:53
@Anger

"Selbstverteidigen " kann und darf ich mich mit allem, selbst mit echten Waffen (Dolchen) oder verbotenen Waffen (Butterfly) - selbst mit einer illegalen Schusswaffe darf ich den Versuch beenden wenn einer auf der Strasse meint seiner Frau die Kehle vor allen Leuten durschneiden zu müssen!

Am Ende bekomme ich halt eine mit wegen des Besitzes oder des führens - hernehmen darf ich sie trotzdem...

Anger  05.08.2018, 11:02
@Leestigter

Das stimmt, sondern du hast etwas falsch verstanden. Du hast von erlaubten Messern geschrieben und dies habe ich auch so kommentiert. ES1956 hatte oben den passenden Link eingefügt, der bereits deinen ersten Kommentar untermauert hat...

Anger  05.08.2018, 11:07
@Leestigter

Da stimme ich dir zu.

Wenn man solche Waffen aber mitführt, kann es sein, dass man häufiger Probleme bekommt..

Zur Eingangsfrage des Fragestellers könnte man dann wohl sagen, "ja" unter Umständen...

Anger  05.08.2018, 11:30
@Anger

Noch was. Ich stimme dir insofern zu, dass ich vermute, dass du recht hast. Wissen tue ich es nicht.

Außerdem weiß ich nicht, wie du darauf kommst, dass ich mir irgendetwas von wegen "Grund" zusammenbastle...

Ich habe lediglich den §42 WaffG betrachtet, der im Absatz 1 das von dir geschriebene belegt, wobei im Abs. 3 sehr wohl "Dinge" beschrieben werden die ich als Gründe bezeichnete, wobei es sich um eine Aufzählung von Ausnahmen im Falle von "berechtigtem Interesse" handelte. Dabei handelt es sich um: Berufsausübung; Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannten Zweck.

Lestigter  04.08.2018, 02:20

Ja -schrecklicher Ausgang..

Ich denke aber, dass der Verurteilte wohl den Fehler gemacht hat und nicht überzeugend genug schildern konnte, wie gross seine Angst war, wie sehr er unter Stress stand, ect..

Der dachte wohl bei seiner ersten Vernehmung, das wäre alles "glasklar" und hat alles so geschildert wie er es empfand..

Sehr bedauerlich, wirklich sehr bedauerlich. Aber von sowas können andere nur lernen!

Immer: "ICH HATTE TODESANGST", "ICH WOLLTE NICHT INS KOMA GETRETEN WERDEN", "ICH KANN MICH GAR NICHT MEHR GENAU ERINNERN", - Kann man gar nicht oft genug wiederholen, immer und immer wieder undwieder und wieder! - solange bis einem der psychologische Dienst dann wieder "einrenkt"und man seinen "Knacks" dann amtlich bestätigt hat!