Darf man rein rechtlich geschützten Koitus mit seinen Geschwistern vollziehen, und wenn nein, warum nicht?

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StGB § 173
Beischlaf zwischen Verwandten

(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.

(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.

fusselchen70  10.07.2016, 18:54

Genau. Und Beischlaf ist definiert als Eindringen eines Gliedes in eine Vagina!

Hm, komisch das das meiste hier nicht komplett richtig ist... es stimmt zwar, das Bruder und Schwester keinen Vaginalverkehr haben dürfen, aber alles andere ist nicht verboten, wenn es denn einvernehmlich geschieht. Das lässt also einiges an heterosexuellen Praktiken offen und natürlich die komplette Bandbreite des lesbischen und schwülen Sex.

fusselchen70  10.07.2016, 18:58

Tolle Auto Korrektur... natürlich SCHWULER Sex war gemeint

Nein, ist nicht erlaubt.

Solange beide Partner einverstanden sind und verhüten kann von mir aus jeder machen was er will, ich sehe da ehrlich gesagt kein Problem (außer dass es nicht den Wertvorstellungen unserer Gesellschaft entspricht)

Nach deutschen Recht verboten:


Inzestverbot

Der Geschlechtsverkehr zwischen eng verwandten Personen,"Inzest", ist nach § 173 des Strafgesetzbuches, auch wenn er einvernehmlich und zwischen volljährigen Verwandten ersten Grades stattfindet, in Deutschland verboten.

Diskussionen machen ob des bestehenden Gesetzes hier nicht wirklich Sinn.


....anders ist dies in Ländern wie zum Beispiel Frankreich, den Niederlanden und Belgien. Obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschrechte im April 2012 festgestellt hat, dass der Paragraf zulässig ist und nicht gegen die Menschenrechte verstößt, ist weiterhin umstritten, ob das Strafrecht dem Thema angemessen ist, wenn es um den einvernehmlichen Inzest unter Volljährigen geht. Auch wenn es sich bei den Betroffenen vermutlich nur um einen kleinen Kreis von Menschen handelt, hat sich der Deutsche Ethikrat unter anderem aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen für diese dazu entschlossen, ethische, rechtspolitische, psychosoziale und gesellschaftliche Aspekte im Rahmen einer Anhörung darzustellen und öffentlich zu diskutieren.

Nein, ob der vaginale (!) Geschlechtsverkehr geschützt oder ungeschützt abläuft ist egal. Selbst wenn einer der Geschwister Zeugungsunfähig ist, wäre das unbeachtlich. Daran zeigt sich in gewisser Weise die Absurdität dieses Straftatbestands.

Sie zeigt sich allerdings auch auch darin, dass alle anderen sexuellen Handlungen - außer dem Vaginalverkehr - nicht unter § 173 StGB fallen. Oral- und Analverkehr, Petting etc. pp. führen nicht zur Strafbarkeit aus § 173 StGB.