Darf man einen unter 14 Jährigen vorläufig festnehmen?
Darf ich einen 14 Jährigen Ladendieb vorläufig Festnehme, wenn ich ihn dabei ertappe wie er etwas klaut. Oder muss ich ihn laufen lassen, da er nicht rechtfsfähig ist.
8 Antworten
Ja, die so genannte "Jedermannsfestnahme" greift auch hier. Das maßgebliche Kriterium ist die Begehung einer Straftat und nicht die letztendlich mögliche Strafe. Zudem ist der Jugendliche oder das Kind ggf. bereits schadenersatzpflichtig.
Nicht in jedem Fall, aber grundsätzlich schon, ja.
da er nicht rechtfsfähig ist.
Rechtsfähig bedeutet etwas anderes, als du denkst.
Die Festnahme eines Kindes ist nach herrschender Meinung unzulässig, da der Festnahmezweck (Ermöglichung eines Strafverfahrens) nicht erfüllt werden kann, da Kinder strafrechtlich als schuldunfähig gelten. Es werden aber auch andere Auffassungen vertreten.
Wobei der Festnahmezweck streng genommen die Feststellung der Identität und nicht die Strafverfolgung ist (siehe Wortlaut). Und die dient auch der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen.
Der Zweck ergibt sich daraus, dass das Festnahmerecht in der Strafprozessordnung geregelt wird. Für die Feststellung der Identität gibt es auch im Zivilrecht Anspruchsgrundlagen, die rechtfertigend wirken.
Erst mal siehst du ihm ja nicht an, dass er unter 14 ist.
Ein Ladenbesitzer kann ihn also durchaus festhalten, bis die Polizei eintrifft. Diese wird dann die Personalien feststellen, und ihn u.U. zu Hause abliefern
Erst mal siehst du ihm ja nicht an, dass er unter 14 ist.
Darauf kommt es aber nicht an. Man würde dann allenfalls einem (Erlaubnistatbestands-Irrtum unterliegen.
Nachdem du vom Ladendetektiv erwischt wurdest und die Polizei gerufen wurde, wird die Polizei dich dann zu deinen Eltern bringen. Sollte das dann häufiger vorkommen, ist es möglich, dass deine Eltern das Sorgerecht verlieren und du in ein Heim kommst. An deiner Stelle würde ich das mit dem Klauen also lieber sein lassen!
Es kommt drauf an was der unter 14 Jährige getan hat, schadensersatzpflichtig ist man ab dem 7. Lebensjahr.
Du darfst ihn nach paragraph 127 (1) StGb, vorläufig festnehmen wenn dessen kriterien erfüllt sind. Das ist ein sogenanntes "jedermanns recht" , aber nur wenn du Ihn nicht kennst, er sich nicht ausweisen kann, und wenn keine Hoheitlichen Rechte vorort sind.
huch! ich meinte 127 StPo!
Danke das mit der Straftat und auf frischer tat, hatte ich vergessen zu schreiben. :-)
Schadensersatzpflichtig ist man ab dem 7. Lebensjahr.