Darf man als Fahrzeuglenker ein Funkgerät benutzen?

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Laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist dem Fahrer „die Benutzung eines Mobil- oder und Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält“. Für Funkgeräte, die zum Beispiel Taxifahrer oder Amateurfunker benutzen, gibt es kein entsprechendes Verbot, erklärt der TÜV Nord Mobilität. Dennoch müssten fahrende Funker mit haftungsrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn sie in einen Unfall verwickelt werden.
Die StVO schreibt nämlich auch vor, dass Gehör und Sicht eines Fahrzeugführers während der Fahrt nicht beeinträchtigt sein dürfen. Und das könnte beim Funken der Fall sein. Außerdem sei von außerhalb eines Autos schwer zu erkennen, ob der Fahrer ein Funkgerät oder ein Handy benutzt, gibt der TÜV Nord zu bedenken. Die Polizei könnte bei einer Kontrolle eine Verwarnung samt Bußgeld aussprechen. Aus Sicherheitsgründen raten Vertreter der Funkverbände dazu, dass Funkgeräte während der Fahrt nur vom Beifahrer benutzt werden.

Das Funkgerät einfach nicht in der Hand halten. Es gibt auch Freisprechanlagen für Funkgeräte.

Verwaltungsgericht Wien meint durch Erkenntnis und Spruch vom 5. 12. 2018: Funken am Steuer ist NICHT verboten

Das Verwaltungsgericht Wien ist der Auffassung, dass die Benutzung eines Funkgeräts am Steuer während der Fahrt NICHT unter den Begriff des "Telefonierens" gemäß § 102 Abs 3. 5. Satz iVm § 134 Abs 3c KFG fällt und somit ohne Einschränkung erlaubt ist. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgericht Wien vom 5. Dez. 2018 GZ VGW-031/007/13649/2018-3 hervor.Gegen einen Autofahrer war in Wien im Rahmen einer "Strafverfügung" eine Strafe von 70 Euro verhängt worden. Ein Polizeibeamter hatte Meldung erstattet, dass er "während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage telefoniert" habe. Damit habe er gegen § 102 Absatz 3 des österreichischen Kraftfahrgesetzes verstoßen. Darin heißt es u.a.: Zitat

(...) Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten. (...)

Der betroffene Autofahrer erhob gegen die Strafverfügung Einspruch und argumentierte, er habe nicht telefoniert, sondern ein Handfunkgerät verwendet und bedient und das sei ausdrücklich erlaubt. Die Strafbehörde weigerte sich die Aussage des Gesetzgebers, dem BMfit (Bundesministerium Verkehr) zu entsprechen und so landete der Fall vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Der Betroffene begründete den Einspruch und die spätere Beschwerde an den VGW damit, dass das, was die Polizeibeamten gesehen haben, kein Telefon gewesen sei, sondern ein Funkgerät, was der Polizist auch nicht bestritt, sondern sogar bestätigte. 

Dere Beschwerdeführer legte dem Akt auch eine Auskunft des BMfit bei, das auf Anfrage exakt diese Meinung des Gesetzgebers wiedergab, wobei das Bedienen eines Funkgerätes während der Autofahrt erlaubt und dezidiert das Funken und das Telefonieren getrennt sieht.

Das Landesverwaltungsgericht Wien folgte nun dieser Auffassung des BMfit und der Beschwerde führenden Person in seiner Erkenntnis und hob sowohl die Strafverfügung auf und stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein.

Zitat: Aus dem strafrechtlichen Analogieverbot und dem klaren Gesetzeswortlaut der zitierten Bestimmung ergibt sich, dass dieses Gebot sich nur auf das Telefonieren, sowie auf sonstige Tätigkeiten mit einen Mobiltelefon bezieht.

Das Funken mit einem Handfunkgerät / Funkgerät erfüllt somit nicht den Tatbestand des § 102 Abs. 3 5 Satz KFG und ist somit einwandfrei erlaubt.

Diese aktuelle Erkenntnis widerspricht somit eindeutig dem Erkenntnis eines Verwaltungsrichters aus Niederösterreich