Darf ich vor Ordnungshütern wirklich wegrennen?

10 Antworten

Ja, flüchten ist grundsätzlich straflos. Sogar die Flucht eines einzelnen Häftlings aus dem Gefängnis wird nicht bestraft.

Wichtige Ausnahme: Die Fahrerflucht nach einem Verkehrs-Unfall.

Die Flucht führt nicht zu einem "Aufschlag" auf die Strafe. Sie verhindert allerdings eine mögliche Milderung.

durch wieviele abteile willst du ihn einer strassenbahn o.ä. sprinten ?

Lag00n 
Beitragsersteller
 28.02.2011, 15:27

bei uns geht man mit den Kontrolleuren aus der Bahn raus bevor die die Personalien aufnehemn

Undsonstso  28.02.2011, 15:40
@Lag00n

da hast du glück,

bei uns ist das ein stück weit anders....

Mich würde mal interessieren was dein Freund, der Jura studiert, zu meiner Auffassung sagt:

Dies gilt jetzt mal analog für die Maßnahmen der Polizei, ist für Kontrollierende der DB (vermutlich) nicht anzuwenden, aber zumindest für die Freunde in Grün: (oder Blau...)

Also: Mit deiner "Flucht" widersetzt du dich einen Verwaltungsakt (künftig: VA) der Polizei, gem. § 35 VwVfG. Gegen jeden VA kann man zwar grundsätzlich Widerspruch einlegen, jedoch entfällt dein Widerspruch (bzw. die Wirkung dessen) Aufgrund von § 80 (2) Nr. 2 VwGO, denn die polizeiliche Maßnahme gilt als unaufschiebbar. Der Polizist hat (z.B. bei der Vermutung, dass du "schwarz" fährst) das Recht (bzw. die Befugnis) deine Personalien festzustellen. Das mal auf die Befugnisse der Bayerischen Polizei ausgelegt bedeutet, dass in deinem Fall der Art. 13 BayPAG deine Flucht zumindest theoretisch ausbremst... Lese dir alles mal in Ruhe durch, vielleicht verstehst du dann, warum du nicht vor Polizisten fliehen darfst...

Und falls mal ein Polizeibeamter die nötige Zeit hat, die Ausführung von einem Zöllner zu überprüfen, würde mich auch eine evtl. Korrektur interessieren ... :) Spiegelt jetzt mal so meine Auffassung des Sachverhaltes wieder :)

juergen04  28.02.2011, 17:06

Ist denn das Polizeigesetz überhaupt anwendbar? Im Ausgangsfall geht es doch nicht um präventive sondern um repressive Tätigkeit (also Straf- oder OWi-Verfolgung). Da gelten m.E. nur die Vorschriften der StPO, z.B. Festnahmerecht.

jonble  28.02.2011, 19:24
@juergen04

Wie gesagt, war mein erster Gedankengang mit dem "man darf sich einer polizeilichen Maßnahme nicht widersetzen etc..." die sich wohl als falsch erwiesen hat. Ich nehme hiermit meine Ursprüngliche Aussage zurück und möchte mich ehrlich dafür Entschuldigen! Tut mir Leid, dass ich durch meine Fehler andere User verunsichert habe. Ich werde in Zukunft meine Antworten gründlicher überdenken! Man möge jedoch bedenken, dass Fehler menschlich sind, ich habe ja nicht vorsätzlich meine Antwort falsch veröffentlicht. Liebe Grüße, jonble.

Nils2  01.03.2011, 01:12
@juergen04

Ja, die Grundmaßnahmen in Fällen der Strafverfolgung kommen aus der StPO. Die Ausführung des Zwangs, und zwar des unmittelbaren Zwangs, kommt jedoch (für Polizisten) immer aus den Polizeigesetzen. Im PolG NW z.B. in diesem Fall aus den §§ 57 ff.

jonble  28.02.2011, 16:39

Das sollte übrigens nicht "neunmalklug" rüberkommen... Ich bin zwar noch ein Anwärter :) Jedoch wurde uns das gehörig eingetrichtert :) Deshalb weiß ich es eben... Also nicht zu spitz auffassen, ist immer noch nett gemeint :)

Nils2  28.02.2011, 16:57
@jonble

Ist neunmalklug. Frag mal Deinen Lehrer in Eingriffsrecht, der erzählt Dir was anderes. Die Polizeigesetze aller Länder und des Bundes erlauben der Polizei, einen Verwaltungsakt auch mit Zwang durchzusetzen. Das ist aber etwas anderes als das Flucht unter Strafe steht.

jonble  28.02.2011, 17:11
@Nils2

Das soll nun auch nicht neunmalklug rüberkommen... Also, meiner Auffassung nach (ich bin mittlerweile wieder mehr als 2 Monate weg von der Theorie) kann der VA mit Zwang durchgesetzt werden, wie zum Beispiel die Aufforderung sich Auszuweisen. Wenn der Fragesteller sich nun dieser Maßnahme widersetzt, dann kann diese mit Zwang durchgesetzt werden. Ich würde das jetzt so verstehen: Er widersetzt sich einer polizeilichen Maßnahme (durch seine Flucht) und somit ist die Flucht verboten, weil er sich der Maßnahme nicht widersetzen darf, sondern ihr folge leisten muss... (s.o.)

Oder es ist einfach etwas komplett anderes... Das wäre mein erster Gedankengang gewesen... Aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren. Schließlich möchte ich ja auch noch etwas lernen... Also liebe Grüße, jonble.

Nils2  01.03.2011, 01:10
@jonble

Entscheidend ist, aus wessen Sichtweise das zu betrachten ist.

Zunächst: "Sich widersetzen" im Sinne von fliehen ist nicht mit Widerstand gem. § 113 StGB gleichzusetzen. Du darfst vor einer Maßnahme schon fliehen. Das Unterlassen der Angabe der Personalien als Ordnungswidrigkeit gem. § 111 OWiG lassen wir mal außen vor.

Dass die Polizei eine Maßnahme auch mit Zwang durchsetzen darf, heißt nicht, dass der Versuch, sich ihr zu entziehen gleichzeitig unter Strafe steht.

Die Flucht ist keine Straftat, jedoch natürlich alle rechtswidrigen Taten, die Du während der Flucht begehst. Dass die Flucht selbst nicht strafbar ist, lässt sich aus den Art. 2 (1) i.V.m. 1 (1) GG ableiten, das Recht, dass niemand sich selbst zu belasten braucht.

wegrennen ist erlaubt,macht nur sinn wenn du schneller bist

Wenn die Polizei dann aber "Stehen bleiben!" ruft, wird die weitere Flucht illegal.

Lag00n 
Beitragsersteller
 28.02.2011, 15:27

Beweise bitte :)

ihelfdawoikann  28.02.2011, 15:29
@Lag00n

Die "Missachtung polizeilicher Anweisungen" ist nicht erlaubt.

francgangsta  28.02.2011, 15:32
@ihelfdawoikann

Haha.Das soll dein Beweis sein? Die "Missachtung polizeilicher Anweisungen" ist erlaubt. -Toll und jetzt, wer hat recht? Bitte Quelle und so weiter..irgenson Satz hat nichts zu sagen..

jonble  28.02.2011, 16:35
@francgangsta

Die Beweise habe ich soeben in meiner Antwort erläutert... Dies ist zwar nur am Beispiel Bayern, aber es gilt trotzdem für ganz Deutschland, da die Polizeigesetze inhaltlich so gut wie identisch sind...

jonble  28.02.2011, 18:52
@jonble

Angesichts der Fehler in meiner obigen Antwort revidiere ich meine Aussage!