Darf ich Klaviernoten einer Bearbeitung meinerseits an eine Person verkaufen?
Hi, ich habe folgende Frage: Wenn ich von einem existierenden Song/Musikstück die Noten aufs Papier bringe (das Stück transkribiere) und eventuell auch bearbeite, also ein Arrangement/Bearbeitung daraus mache, darf ich diese Klaviernoten an eine einzelne Person verkaufen?
Es ist ja eine kreative Arbeit meinerseits, meine Noten würden lediglich teilweise die gleiche Melodie beinhalten, meistens transponiert, in anderer Tonart usw.
Danke für alle Antworten
2 Antworten
LePomme fragt:
Wenn ich von einem existierenden Song/Musikstück die Noten aufs Papier bringe (das Stück transkribiere) und eventuell auch bearbeite, also ein Arrangement/Bearbeitung daraus mache, darf ich diese Klaviernoten an eine einzelne Person verkaufen?
UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sagt dazu:
"(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen [...]"
Ich nehme an, deine Vervielfältigung dient spätestens dann Erwerbszwecken, wenn du als Preis mehr als die dafür nötigen Kosten verlangst.
Unklar ist mir allerdings noch, ob die Herstellung "graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik" - s. UrhG § 53 Absatz 4 - zu den in Absatz 1 genannten "Vervielfältigungen eines Werkes" gehört.
Wir denken ja meist, nur dann, wenn wir eine CD kopieren oder eine MP3-Datei überspielen, wäre das eine "Vervielfältigungen eines Werkes" der Musik. Aber ich glaube, abgesehen von dem Arrangement und der Einspielung wird auch bei einer Herstellung "graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik" eine Kopie im Sinne von Absatz 1 UrhG § 53 erzeugt.
Falls dies zutrifft, darf ich also nicht in ein Konzert (oder war es eine Oper?) gehen wie weiland Mozart in Mailand (?) und zurück im Hotel einfach das ganze Konzert (oder die gesamte Oper) niederschreiben - was Mozart getan haben soll! Respekt!! -
und die Noten dann verkaufen (was Mozart wohl nicht getan hat damit :-) - oder auch nur zum Verkauf anbieten, vermieten, verleasen, zu Werbezwecken verschenken usw.
LePomme erläutert in einem Kommentar:
Der Kunde möchte die Noten von einem Song oder Stück zu dem es keine gibt oder möchte eine Bearbeitung/Arragement. Ich fertige diese für ihn an und er bezahlt dafür
Meine erste Einschätzung hier geht davon aus, dass ein Anpreisen und ein nachfolgender Verkauf einer selbst hergestellten Kopie eines geschützten fremden Werkes unzulässig ist, selbst wenn dies eine Umwandlung von Tönen in Noten beinhaltet.
Entsprechend dürfte auch ein Kopierladen, ein Copy-Shop nicht im Schaufenster oder sonstwo damit werben: "1A Kopien des 1. Kapitels des neuen Harry Potter für nur 9,99 €!"! Aber er dürfte damit werben: "1A Kopien!" Und die Kunden dürften dann das 1. Kapitels des neuen Harry Potter dort kopieren.
Das schreibt jedenfalls UrhG § 53 in Absatz 1 Satz 2:
Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
Für den Notensetzer greift diese Ausnahme allerdings so wenig wie für den Tattoo-Stecher, da die Vervielfältigung des Werkes für private Zwecke hier nicht "mittels beliebiger photomechanischer Verfahren" geschieht - oder mittels "anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung"!
Sondern eben von Hand. Falls eine solche Handarbeit nicht zu den "Verfahren mit ähnlicher Wirkung" zählt - was ich nicht weiß und auch nicht glaube -, nützt es wohl nichts, dass das fremde geschützte Werk hier nicht als fertiges Produkt angeboten und verkauft wird, sondern quasi nur als Dienstleistung - als Stechen in die Haut, oder als Setzen von Noten, analog zum Kopieren im Kopierladen als reine Dienstleistung statt als Produkt-Verkauf.
Frei ist ein Verkauf allerdings, wenn eine UrhG § 24 Freie Benutzung eines Werkes vorliegt. Denn für die Verwertung reiner UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen benötigt man die "Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes".
Was jeweils der Fall sein kann, ist gut beschrieben in dem Artikel Was ist eine freie Benutzung?
Allerdings genügt "eine Bearbeitung/Arragement" eines Werkes der Musik nicht den Kriterien von § 24, wenn "eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird." (Absatz 2 ebenda.)
Gruß aus Berlin, Gerd
Vielleicht hilft hier die Geschichte des UrhG § 53 etwas weiter. Früher war es generell verboten, von Fremden eine Privatkopie anfertigen zu lassen - denn das war ja bereits eine gewerbliche Nutzung und damit Ausbeutung des Werkes des Urhebers - der davon ja leben sollte und musste!
Dann stellte sich heraus, dass reiche Leute sich ein paar Seiten aus einem Buch auf ihrem sündhaft teuren Xerox-Maschinchen vervielfältigen konnten, arme Leute aber nicht.
Dann nahm der Gesetzgeber diese Ausnahme auf, dass auch arme Leute im Copyshop einen Text oder ein Bild vervielfältigen durften gegen Entgelt. Aber halt nur begrenzt, nur Papier und Ähnlichem und auf photomechanischem Wege.
Natürlich findet sich selten ein Richter, wenn ich meinem Nachbarn für Geld ein Lied zum Geburtstag seines Kindes singe, ohne die GEMA.de zu bezahlen, oder wenn ich ihm ein jüngeres Gemälde auf die Decke appliziere. So wie es heute im Netz gang und gäbe ist - Ich gebe, du gibst mir, und keiner informiert oder fragt den Rechte-Inhaber an dem Werk. (So wie die Kids auf dem Schulhof Musik austauschen.)
Aber früher lebten Urheber nunmal davon, dass sie sowas selber machten - oder später davon, dass sie für sowas eine Lizenzgebühr erhielten. Nur sind kleine Komponisten nicht omnipräsent im Internet, und selbst Hollywood-Globalisten finden nicht jeden, der ihr Werk illegal verbreitet.
Wenn daraus ein eigenes Werk entstanden ist, dann schon. Im Zweifel entscheidet das ein Richter. Ist immer eine heikle Sache.
Gilt das auch in dem Fall, obwohl ich es nur an eine einzige Person verkaufe und alles ihr übergebe ( die Bearbeitung/Transkription wird nicht veröffentlicht und nicht aufgeführt)?. Es handelt sich quasi um eine Auftragsanfertigung. Der Kunde möchte die Noten von einem Song oder Stück zu dem es keine gibt oder möchte eine Bearbeitung/Arragement. Ich fertige diese für ihn an und er bezahlt dafür
Uih, da frägst Du was ...
Theoretisch würde ich sagen, dass das erstmal keine Ausnahme macht. Verkauft ist verkauft, auch wenn es nur an eine Person ist. Also gewerblich.
Wenn es aber zu einem Song keine Noten gibt und Du diese erst selbst erstellst, dann würde ich sagen, da entsteht ein neues Werk.
Vielleicht weiß #GerdausBerlin was dazu, der ist bei solchen Sachen sehr firm.
Oder Du fragst mal bei der Konkurrenz ;-) recht.de Da sitzen auch ein paar Leute, die sich wirklich gut auskennen.
Danke für die Antwort! Grund für meine Frage war, dass man auf der Webseite "Fiverr" Dienstleistungen anbieten kann, unter anderem auch das Niederschreiben von Noten, erstellen von Bearbeitungen etc. Ich habe überlegt dort einzusteigen, da ist sowas kann. Ich habe auch einige der Konkurrenz gefragt, aber es scheint, dass sie das einfach nur so machen und gar keine wirkliche Ahnung haben, manchen haben das tausendfach gemacht und schreiben sie hatten bis jetzt noch keine rechtlichen Probleme, ich will aber lieber auf Nummer sicher gehen. Und egal wo ich nachgesehen habe habe ich gelesen, dass man damit gegen alle möglichen Rechte verstößt usw. Ich kann mir aber auch nicht vorstellen, dass da zehntausendfach gegen alle möglichen Gesetze verstoßen wird und hoffe, dass ich einfach nur irgendwas übersehe :)
LG
ja, nicht so einfach.
Mit der "Konkurrenz" meinte ich die zu dem Forum hier. Die Seite heißt:
recht.de
Das werde ich mal ausprobieren. Danke für den Tipp!
Vielen Dank für diese sehr ausführliche Antwort!
Grund meiner Frage war der, dass man als Privatperson auf der Webseite "Fiverr.com" eigene Dienstleistungen gegen Geld anbieten kann.
Viele Leute bieten dort an, für andere Leute (auch Privatpersonen) von einem existierenden Lied/Musikstück die Noten aufzuschreiben oder eine Bearbeitung anzufertigen (auch in Form von Noten (quasi eine Spezialanfertigung)).
Egal wo ich nachlaß oder wen ich fragte sagen mir alle, dass sowas gegen Urheberrechte u.ä. verstößt. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass da viele Verkäufer tausend und abertausendfach gegen Gesetze verstoßen und genau so wenig, dass die tausendfach immer erst den Komponist, Sänger usw. nach einer Erlaubnis fragen oder sich Rechte kaufen.
Deswegen bin ich verwirrt und hoffe, irgendetwas zu übersehen, da ich damit auch gerne anfangen würde, da ich das auch machen könnte.
Ich habe diese Verkäufer auch gefragt und diese sagten immer entweder, dass es erlaubt sei, oder dass sie darüber eigentlich noch nie wirklich nachgedacht haben und nach tausenden Verkäufen auch noch nie Probleme hatten.
Eine weitere Frage die ich mir stellte war, dass es doch im Prinzip egal ist, ob der Kunde erst die Fähigkeit des Komponierens erlernt und die Noten dann einfach selber aufschreibt (was man ja soweit ich weiß darf, Recht auf Privatkopie) oder ob er mich beauftragt, das für ihn anzufertigen und mir dafür Geld gibt. Die Noten bekommt er so oder so, nur würde ich bei der zweiten Variante noch Geld bekommen, da ich ihm die Arbeit des Notenaufschreibens abnehme?
Im Grunde verdiene ich ja nicht damit Geld, dass ich ihm die Noten verkaufe, sondern damit, dass ich die Noten für ihn anfertige und ihm die dann quasi "kostenlos gebe". Ändert das etwas (hoffe es ist verständlich formuliert)?
Grüße aus Wiesbaden