Darf ich als Privatperson Bearbeitungsgebühren ansetzen? Wie drohe ich richtig?

8 Antworten

Großartige Auslagen außer einmal Portokosten hattest du ja keine, das ist zumutbar. Wenn das durch Verschulden dieses Unternehmens zustande kam, dann kannst du das (nicht als Bearbeitungsgebühr sondern als Auslagen) auch geltend machen.
Wenn ich aber deine Frage lese, wie man dem Unternehmen am besten drohen kann (kann man gar nicht), dann darf man sich nicht wundern, wenn die im Gegenzug beim Geringsten einfach ein Inkassounternehmen einschalten.

ruediger32 
Beitragsersteller
 04.09.2010, 10:38

Die Leute haben mir im April die Betriebskostenabrechnung nicht zugesandt (falsche Adresse); ich warte seit einem Vierteljahr auf über 600 Euro. Die müssen doch wohl mitbekommen haben, dass der Brief nicht genkommen ist, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt.

Volker13  04.09.2010, 20:02
@ruediger32

Wenn Du die Betriebskostenabrechnung nicht erhalten hast, dann farge ich mich, woher Du die Nachzahlungssumme kennst!

Deine Frage ist sehr unverständlich formuliert, so dass ich dir hier nun mal allgemein erklären kann, wann Bearbeitungsgebühren erhoben werden können. Der Anspruch Bearbeitsgebühren einem anderen in Rechnung zustellen setzt voraus, dass diese Person im Verzug mit einer Leistung ist. Dieses ist dann etwa der Fall, wenn eine fällige Rechnung von einem Vertragspartner nicht bezahlt wurde. In diesem Fall kannst du von deinen Vertragspartner, die Kosten die dir durch diesen Verzug (Portokosten, etc.) von dem Vertragspartner ersetzt verlangen. Solche Kosten können auch pausaliert werden, wenn diese üblicherweise durch einen Verzug anfallen. Bei Unternehmen gehören neben den Portokosten auch Lohnkosten für Mitarbeiter, die diesen Leistungsverzug bearbeiten, sodass diese deratige Verzugkosten pausal als Bearbeitungsgebühren kalkulieren und diesen dem in Verzug geratenen Vertragspartner in Rechnung stellen.
Hast du als Privatperson eine Geldforderung gegen eine Person, so kannst du neben dieser Hauptforderung allerdings auch Verzugzinsen geltend machen, wenn diese Person im Verzug ist. Die Höhe dieser Verzugszinsen betrögt 5% über den Basiszinssatz (§ 288 Abs.1 BGB), der halbjährlich von der Bundesbankberechnung wird. Ab dem 1.7.2010 beträgt dieser Basiszinssatz 0,12%. So kannst du also 5,12% der Forderungssumme als Verzugzinsen verlangen.

Ihr Beitrag ist sehr unverständlich. Bitte achten Sie darauf, wenn Sie Rat haben möchten, dass Sätze vollständig sind und es verständlich geschrieben ist. Bearbeitungsgebühren dürfen nicht jemanden in Rechnung gestellt werden, wenn es sich um Mietrecht handelt.

Der Mieter hatte bei Auszug dem Unternehmen die richtige Anschrift mitzuteilen.

Kam es - trotz dieser rechtzeitig gemeldeten Anschriftenänderung - zur verspäteten Zusendung der Abrechnung - ist dies zwar ärgerlich, aber es gibt keinen Ersatz für das Porto.

Alle Auslagen (nicht Bearbeitungsgebühr), die Dir im Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung entstehen, kannst Du, wenn Du im Recht bist, von der Gegenseite zurückverlangen.

Sollte sich die Gegenseite weigern die Kosten zu ersetzen, drohe ich meistens mit "meinem" Rechtsanwalt. Das hat bisher immer geholfen.

Allerdings nur, wenn Du wirklich im Recht bist. Sonst könnte daraus ganz schnell ein Bumerang werden.