Darf ein Rechtsanwalt für einen Mandanten eine Post-Adresse ermitteln?
Hallo liebe Community, wäre ja prima, wenn ihr mir meine Frage beantworten könntet. Darf ein Anwalt mal eben "einfach so" eine Adresse von jemandem ERMITTELN, wenn ein Mandant das verlangt bzw. diesen damit beauftragt? Also ohne das da konkret gegen den zu Suchenden rechtlich was vorliegt, der sich was zuschulden kommen ließ. So nach dem Motto: "ich habe nur Name und Geburtsdatum, mehr nicht, auch keine vorherige Anschrift - will aber wissen wo der/die wohnt". Gehört das zu den Aufgaben eines RA? Muß da nicht ein sog. "berechtigtes Interesse" vorliegen, so wie beim Einwohnermeldeamt? Ich habe eine solche Situation, daß mir jemand so hinterherspioniert, mit dem ich nichts mehr zu tun haben will. Jetzt droht der mir diffus an, mich 'finden' zu wollen. Wie kann ich mich dagegen schützen? Reicht unser Datenschutzgesetz oder das Persönlichkeitsrecht?
Danke im Voraus für eure Unterstützung, Hella B.
5 Antworten
Das BDSG gilt in größten Teilen für staatliche Einrichtungen. RAe sind keine staatlichen Institutionen, also unterliegen sie den meisten Bestimmungen aus dem BDSG nicht.
Es ist zwar nicht ureigenste Arbeit eines RA aber auch das bringt Geld.
Der könnte eine Detektei beauftragen, Dich zu finden und das kann der machen, solange der lustig ist.
Und das beim Einwohnermeldeamt, wenn ein berechtigtes Interesse angegeben wird, bekommt man Deine Daten.
Es wird hierbei nicht überprüft, ob das Interesse wirklich berechtigt ist, es muß im Moment der Angabe so lauten.
Und wenn also der RA dem Einwohnermeldeamt gegenüber angibt, einen Rechtsstreit gegen Dich vom Zaun brechen zu müssen, im Auftrag seines Mandanten, hierzu Deine Anschrift zu benötigen, die er angeben muß, wenn er gegen Dich zu Felde zieht, dann bekommt der die. Kein Problem.
Und das beim Einwohnermeldeamt, wenn ein berechtigtes Interesse angegeben wird, bekommt man Deine Daten.
Welches berechtigte Interesse? Die Adressen kriegt von denen wer lustig ist, außer man hat dem widersprochen.
Nicht so ganz, man muß angeben, dass man ein berechtigtes Interesse hat, nicht einmal welches.
Das mag Dir nun nicht nennenswert erscheinen, ist es jedoch rechtlich schon.
Danke @fastlink
habe mich erkundigt und direkt vom Einwohnermeldeamt erfahren, daß unterschieden wird in "einfache" Auskünfte und "erweiterte" Melderegisterauskünfte.
Interessant für jeden zu wissen, finde ich.
Das "berechtigte interesse" muß bei letzteren glaubhaft gemacht werden.
Man kann jedoch einen Sperrvermerk vornehmen lassen, wenn man die Befürchtung hat belästigt und sogar ausspioniert zu werden, zB. bei stalkingverdacht - was mir leider gerade passiert ist. DAS ist nämlich nicht lustig ...
Jeder Mensch darf Adressen ermitteln, auch Rechtsanwälte. Wer oder was sollte ihnen das verbieten?
Du kannst beim Einwohnermeldeamt erklären bzw. widersprechen, dass deine Daten nicht weitergegeben werden dürfen.
Ich denke, dass es einem Anwalt immer möglich ist eine Postadresse zu ermitteln. Im Zweifelsfall beauftragt er jemanden der das für ihn tut.
Das ist wohl kein Problem der Adressen Recherche, das ist wohl ein Problem zwischen zwei erwachsenen Menschen.
Natürlich kann und darf der Anwalt eine ladungsfähige Anschrift ermitteln. Wie er das tut und warum er das tut, das spielt wohl eher eine untergeordnete Rolle.
Fakt ist Wenn Du Dich durch eine Person belästigt, bedrängt oder genötigt siehst, dann kannst Du natürlich auch einen Anwalt beauftragen oder bei den Strafvervollgungsbehörden eine entsprechende Strafanzeige stellen.
Was regt Dich denn mehr auf. Der Anwalt, welcher nichts verbotenes getan hat oder die Person welche Dir nachstellt? In Deutschland kann man sich nur schwer verstecken außer man hat die Unterstützung entsprechender Institutionen (BKA, BND, MAD, etc) die das aus welchen Motivationen heraus, unterstützen.
Das BDSG gliedert sich im Kern in den öffentlichen und in den privaten Teil. Beide sind etwa gleich wichtig und gleich lang.