Darf ein man einen Anhänger auf sich angemeldet haben ohne Probleme mit ALG II?
Ein kollege bekommt arbeitslosengeld 2 und hat einen eigenen auto auf sich angemeldet. das ist ja kein problem da das auto unter der wertgrenze ist. nun ist seine frage ob er einen auto anhänger auf seinem namen zulassen kann ohne das er probleme bekommt oder darf man das nicht wenn man ALG II verdient ?
6 Antworten
Grundsätzlich ist ein Anhänger ein Vermögenswert.
Ob seine Verwertung vom Jobcenter gefordert werden darf, wird anhand von drei Fragen ermittel:
1) Wird der Vermögensfreibetrag überschritten?
2) Ist die Verwertung möglich?
3) Ist die Verwertung zmutbar.
Insbesondere bei Beantwortung der dritten Frage sind die individuellen Lebensumstände abzuwägen, d.h. u.U, darf die Verwertung selbst dann nicht gefordert werden, wenn dere Freibetrag überschritten und eine Verwertung möglich ist.
Beim Anhänger könnte bspw. § 7 Abs. 1 Alg II-V zum Tragen kommen:
(1) Außer dem in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
Und genau dafür ist die von dir genannte Verordnung gemacht und gedacht! Nicht für popelige Anhänger ...
Ein solche enge Auslegung gibt das Gesetz nicht her, denn natürlich können auch bei selbständigen Handwerkern oder Dienstleistern Anhänger allein zum Transport ihrer Gerätschaften unentbehrlich sein.
ALG II gibt es diesen Fällen also höchstens als Darlehen, nicht wie sonst als Zuschuss.
Das ist in dieser absoluten Form falsch. Näheres findest du in den fachlichen Hinweisen zu § 12 Abs. 5 SGB II Rz 12.9.
Es kommt u.a. auf den Zeithorizont an, vor dem das Vermögen verwertbar wäre. Grundsatz hier: ist die Verwertbarkeit über den Bewilligungszeitraum hinaus unzumutbar, muss Leistung als Zuschuss gezahlt werden.
dh. Außerdem ist ja nix darüber gesagt, wieviel der Anhänger wert ist. Man kann auch schon Hänger für 200€ kriegen...
Hallo.
Es ist nicht mehr wie früher das der Brief als Eigentumsnachweis gilt.
Brief = neu Zulassungsbescheinigung II auch nicht. Sondern nur durch Rechnung.
Die Meinung ist noch vielfach vorhanden, aber falsch.
Du musst zwar den Schein II und HU+ ASU( § 29 Jetzt eins)in Original vom alten Eigentümer vorlegen und den Ausweis mit Vollmacht des neuen Eigentümers. Kaufvertrag gilt als Eigentumsnachweis , jedoch selten Vorzeigepflichtig. (Ich hab das noch nie erlebt.)
Für Vermögen gibt es einen "Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr" laut SGB II § 12 Absatz 2 Nr. 1. Ist der Kollege z. B. 30, wären das 30 x 150,- = 4.500,- Freibetrag für Vermögen - nur das Vermögen, das darüber liegt, wird angerechnet beim Bedarf an ALG II. (Grob gesagt, es gibt aber noch andere Freibeträge als den Grundfreibetrag.)
Hat man jetzt z. B. 3.000,- auf dem Konto und einen Anhänger mit einem Zeitwert von 2.000,-, dann hat mit 30 genau 500,- Euro zuviel Vermögen (grob gesagt, als Beispiel).
Dann kriegt man genau 500,- weniger ALG II als der Nachbar, der nur 2.500,- auf dem Konto hat, aber den gleichen Anhänger in seinem Eigentum.
Ob man sein Eigentum polizeilich anmeldet oder im Keller zu stehen hat, spielt dabei keine Rolle. Im Keller wird es nur seltener entdeckt - aber angeben muss man sein Vermögen ja sowieso komplett: Beim Antrag auf ALG II und auch danach, wenn sich etwas daran verändert.
Ganz anders sieht es aus, wenn man einen Anhänger geschenkt bekommt oder erbt. Dann gilt der Zeitwert des Anhängers - jeden Geschenks - als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II (s. den blauen Link oben). Dafür gibt es andere Freibeträge, die stehen in § 11b ebenda.
Kauft man sich aber selber einen Anhänger von seinem eigenen Geld, dann ist das weder als Vermögen anzurechnen beim ALG II noch als Einkommen: Denn das ist lediglich eine Vermögens-Umwandlung - eine Umwandlung von Bar-Vermögen in Sach-Vermögen, wie auch beim Kauf einer Kaffeetasse oder eines Pfunds Kaffee!
Gruß aus Berlin, Gerd
Für Anhänger gibt es keine besonderen Regeln, daher wird das maximal anrechenbarer Besitz sein. Solange du die Grenze bisher nicht bis auf den letzten Euro ausgereizt hast kann es also keine Probleme geben.
Warum sollte er nicht? Wenn er so ein Gerät hat, muss er es auch versichern. Verkaufen kann man so etwas nur mit erheblichem Verlust.
Natürlich muss er selbst sehen, wie er das finanziert.
Wie wir wissen, wird in manchen Branchen verlangt, dass der Arbeitnehmer teures Werkzeug selbst mitbringt, weil dies seit Jahrhunderten Tradition ist - ich denke nur an kostbare Messer in manchen Handwerken.
Und genau dafür ist die von dir genannte Verordnung gemacht und gedacht! Nicht für popelige Anhänger ...
Gruß aus Berlin, Gerd
PS. Und zur aktuell nicht möglichen bzw. nicht zumutbaren Verwertung eines Vermögens schreibt SGB II § 24 Absatz 5:
"(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird."
ALG II gibt es diesen Fällen also höchstens als Darlehen, nicht wie sonst als Zuschuss.