Darf ein Baustoffhändler auf die Kranentladung (HUB) und Europaletten USt berechnen?
Ein Baustoffhändler liefert 4 Paletten Pflastersteine. Für die Entladung vom LKW muss der Kran am LKW viermal betätigt werden - also 4 Hübe um die Paletten abzuladen.
Auf der Rechnung werden die Anzahl qm Steine berechnet und 4 EURO-Paletten und vier HÜBE. Bei Rückgabe der Euro-Paletten ans Lager gibt der Händler ein Gutschrift von 8 Euro und bei Abholung von 5 Euro. Lt. LKW-Fahrer sind die Paletten Eigentum der Deutschen Bundesbahn.
Frage: Darf der Baustoffhändler auf die vier Paletten Umsatzsteuer erheben? Darf er auch auf die Hübe USt erheben ?
4 Antworten
Hallo Moon Raker, ja, er muss sogar (Umsatzsteuergesetz). Allerdings sollte er dich beim Kauf bereits deutlich darauf hingewiesen haben, dass die Angebotspreise ohne Mehrwertsteuer sind (du bist ja Endverbraucher). Der Einbehalt von 3 € bei Rückgabe ist branchenüblich und deckt die Kosten für Reparatur, Neubeschaffung etc. Allerdings ist die Aussage des Fahrers "Eigentum der Deutschen Bundesbahn" komplett falsch. Europaletten sind genormte Paletten für die es neben der Norm auch Soll-Zustandskriterien usw. gibt. Die Paletten sind also Eigentum vom Baustoffhändler, nach Bezahlung der Rechnung dein Eigentum und nach Rückgabe wieder Eigentum des Händlers usw.
Solltest du in nächster Zeit mehr Baumaterialien geliefert bekommen, dann würde ich die Paletten vorerst noch nicht zurückgeben, sonder bei der nächsten Anlieferung 1:1 tauschen - die meisten Händler machen das mit und du sparst dir damit die 3 €. Es gibt aber auch Betriebe die die Nutzungsgebühr auch bei Tausch abziehen.
der Baustoffhändler muß auf alle Lieferungen uind Leistungen die Mehrwertsteuer berechnen. Wenn die Patellen zurück gegeben werden, wird auch die Mehrwertsteuer mit gutgeschrieben. Im Übrigen ist die Mehrwertsteuer nur ein durchlaufender Posten, der Händler führt die Steuer in voller Höhe an das Finanzamt ab (abzüglich von ihm bezahlter Mehrwertsteuer an seine Lieferanten). Im übrigen gehören die Paletten nicht der Bundesbahn, sondern dem, der sie bezahlt hat.
Wie schon beschrieben, muß der Baustoffhändler auf die Paletten und den Hub auch die Mehrwertsteuer erheben. Bei der Rückgabe der Paletten wird er neben dem Palettenpreis auch zusätzlich die hierfür anfallende Mehrwertsteuer vergüten.
Er darf nicht nur, er muss sogar.
Nach welcher Rechtsgrundlage muss er das sogar?
Dass er auf die Hübe die USt erhebt, kann ich ja noch nachvollziehen, weil es eine Dienstleistung ist. Aber die Paletten gebe ich ihm ja zurück. Dann müsste ich doch eigentlich den vollen Preis dafür zurückerhalten bzw. die Gutschrifthöhe, die er angibt, dann aber incl. der USt. Die Paletten sind doch nur eine Leihgabe.