Darf ein 15 Jähriger mit einem Traktor auf einem Acker fahren?
Hallo. Ich könnte einem Kumpel meines Vaters auf dem Bauernhof helfen, da ein Mitarbeiter von ihm krank ist. Er hat mich gefragt, ob ich mit dem Traktor fahren möchte, z.B. den Kühen Wasser mit einem Anhänger bringen usw. Außerdem dürfte ich ein bisschen ein Feld umfluegen. Das Feld ist an einem Feldweg und vom Verkehr abgelegen und es ist sein Grundstück. Darf ich das rechtlich gesehen??
8 Antworten
Hallo sakul00,
mit 15 und somit ohne gültige Fahrerlaubnis darfst keinen Traktor im Verkehrsraum bewegen. Dabei gibt es folgende zwei Arten von öffentlichen Verkehrsraum :
- Öffentlicher Verkehrsraum: Das sind, Straßen, Wege und Plätze die durch Widmung zum öffentlichen Verkehrsraum gewidmet wurden.
- Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum, bei dem der Berechtigte mindestens stillschweigend oder sogar ausdrücklich einen unbestimmten Personenkreis das Befahren und Betreten gestattet.
Da aber ein Feld weder als öffentlicher verkehrsraum gewidmet wurde, noch durch den Berechtigten, sprich dem Bauern / Besitzer für einen unbestimmten Personenkreis zur Benutzung freigegeben ist, gehört dieses Feld auch nicht zum öffentlichen Verkehrsraum.
Dementsprechend darfst Du auch rechtlich gesehen, auf dem Feld mit dem Traktor fahren. Das gilt aber nicht für die zum Feld führenden Feldwege, denn diese dürfen in der Regel selbst wenn sie Privateigentum sind von anderen Verkehrsteilnehmer befahren werden und zählen somit zum tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum und für diesen hast Du mit 15 nicht die nötige Fahrerlaubnis.
Kurz gefast:
- Auf dem Feld darfst Du den Traktor fahren
- Auf den Feldwegen vom und zum Feld, darfst Du den Traktor nicht fahren.
Schöne Grüße
TheGrow
ja das darfst du
Sieht man hier auf dem Land oft
Hallo! Grundsätzlich geht das wenn es sich nicht um öffentliche Wege handelt sondern ein Privatgrundstück und der Eigentümer einverstanden ist. Der darf dort mit seinem Traktor übrigens sogar betrunken unterwegs sein. Die Frage ist jetzt noch wie ihr mit dem Traktor dahin kommt, alles Gute.
Es wurd zwar auf einem Acker wohl kaum jemand kontrollieren aber genaugenommen, nein. Ohne Führerschein darf man nur auf einem privaten Gelände fahren wenn dieses vom öffentlichen Straßen abgetrennt ist (zb. Umzäunten)
Die Antwort ist nur bedingt richtig.
Entscheidend ist nicht, ob das Grundstück umzäunt ist, sondern ob das Grundstück mindestens stillschweigend oder sogar ausdrücklich durch den Berechtigten für den Verkehr für einen unbestimmten Personenkreis freigegeben ist.
Eine Ackerfläche ist aber schon rein augenscheinlich nicht für einen unbestimmten Personenkreis freigeben und somit kein öffentlicher Verkehrsraum.
Selbst eine Tankstelle kann zu den Öffnungszeiten öffentlicher Verkehrsraum sein, und zu nächtlicher Zeit nichtöffentlicher Straßenverkehr sein und das zwar dann, wenn die Tankstelle geschlossen hat und erkennbar kein Verkehr stattfindet. Das Gleiche gilt auch für alle anderen Firmengelände.
Da bin ich anderer Meinung.
Zitat: Der Begriff des Straßenver-kehrs im Sinne der §§ 315 b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z.B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege). Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein be-stimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tat-sächlich so genutzt wird (Senatsurteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 – 4 StR 160/04, NStZ 2004, 625; SSW-StGB/Ernemann, § 142 Rn. 9). Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen. Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig „öffentlich“ und zu anderen Zeiten „nicht-öffentlich“ sein (Geppert in LK-StGB, 12. Aufl., § 142 Rn. 14). Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird (vgl. Senatsur-teil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 120; Pasker, NZV 1992, 120, 121).
Ein Autofahrer wird in der Regel kein Feld und keine geschlossene Tankstelle befahren. Am Verkehr nehmen aber nicht nur KFZ teil sondern auch Radfahrer und Fußgänger, so z.B. Mountainbiker, Wanderer, Gassi-Geher die diese Flächen als Abkürzung benutzen könnten.
Es muss auch nicht nur gewährleistet sein das derjenige der sich auf einer solchen Fläche befindet diese nicht versehentlich verlassen kann und so in den öffentlichen Verkehrsraum gerät [Fahren ohne Fahrerlaubnis] sondern vor allem auch das Andere diese Fläche nicht befahren oder betreten können ohne dabei wissen zu müssen das es sich um einen Nicht-öffentlichen Bereich handelt. Wissen kann man das natürlich nur dann wenn man durch Zäune, Absperrbänder, Schranken oder Hinweisschilder eindeutig erkennbar darauf hingewiesen wird.
In Deiner jetzigen Antwort führst Du doch selber an:
Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein be-stimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tat-sächlich so genutzt wird (Senatsurteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 – 4 StR 160/04, NStZ 2004, 625; SSW-StGB/Ernemann, § 142 Rn. 9).
Das Entscheidende ist doch der von Dir selbst angeführte und von mir fett dargestellte Teil: "und auch tat-sächlich so genutzt wird "!
Bist Du wirklich der Meinung, dass ein Feld auf das der Fragesteller und ich zitiere ihn mal:
z.B. den Kühen Wasser mit einem Anhänger bringen usw. Außerdem dürfte ich ein bisschen ein Feld umfluegen. Das Feld ist an einem Feldweg und vom Verkehr abgelegen
auch tatsächlich als öffentlicher Verkehrsraum genutzt wird?
Das Gleiche gilt doch für das von mir angefügte Beispiel vom Tankstellengelände außerhalb der Geschäftszeiten.
Außerhalb der Geschäftszeiten trifft bei den meisten Fällen eben nicht zu, dass diese noch als öffentlicher Verkehrsraum tatsächlich genutzt wird.
Das Widerspricht auch nicht Deine extra fett da gestellte Anführung:
Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird (vgl. Senatsur-teil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 120; Pasker, NZV 1992, 120, 121).
Ich denke bei einem Feld ist es unmissverständlich erkennbar, dass hier der Verfügungsberechtigte öffentlichen Verkehr nicht duldet.
Und auch bei dem von mir angeführten Beispiel mit dem Tankstellengelände geht die Rechtsprechung davon aus, dass wenn der Verfügungsberechtigte die Tankstelle durch abschalten der Beleuchtung / Reklame / Preise unmissverständlich als Geschlossen kennzeichnet, dass ein öffentlicher Verkehr nicht geduldet wird.
Im Grunde genommen bestätigen Deine Anführungen doch eher meine Argumentation als dass sie diese widerlegen.
Was machst Du mit:
Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen. ?
Es kommt nicht nur auf die Sichtweise des Eigentümers oder die des Fragestellers an, insbesondere ist auch der Schutz von Außenstehenden zu beachten.
Deshalb muss das Nutzungsverbot einer Fläche auch erkennbar sein. Auf eine Weide mit Kühen wird sich kaum ein Passant begeben, auf eine Grasfläche die zur Futtergewinnung dient aber schon eher. Eine Weide ist aber mit Sicherheit auch eingezäunt, die Grasfläche nicht - und trotzdem kann Beides Privatgrund sein deren Nutzung der Besitzer Außenstehenden verbietet. Deshalb muss er das auch auf der Grasfläche deutlich machen - oder wie soll man das sonst erkennen können?
Auch eine geschlossene Tankstelle ist in aller Regel öffentlicher Verkehrsraum:
Das Gelände (jedenfalls die Zufahrt und der Raum bei den Zapfsäulen) einer Tankstelle (BayObLG, Urt. v. 24.10.1962 - VRS Bd. 24 S. 69), es sei denn, der Inhaber bekundet in eindeutiger Weise, dass er zu Zeiten der Betriebsruhe keinen öffentlichen Verkehr auf einem eindeutig bestimmten Teil der Tankstelle dulden will (OLG Hamburg, Urt. v. 11.03.1969 - VerkMitt. 1970 S. 22; s. auch KG, Urt. v. 10.07.1980 - VRS Bd. 60 S. 130 und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.08.1988 [VerkMitt. 1989 S. 37]).
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=20080
Hast Du mal auf das Datum der Urteile von Dir angeführten Urteile gesehen?
- 24.10.1962 = 53 Jahre alt
- 11.03.1969 = 46 Jahre alt
- 10.07.1980 = 35 Jahre alt
- 17.08.1988 = 27 Jahre alt
Das sind jetzt nicht wirklich aktuelle Urteile die Du hier anführst
Ich finde und kenne kein einziges (weder altes und schon gar kein aktuelles) Urteil, wo Jemand wegen einer Fahrt auf dem Feld wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde.
Das sind jetzt nicht wirklich aktuelle Urteile die Du hier anführst
Mag sein. Hat sich seitdem die Rechtsprechung geändert oder wonach richtet man sich jetzt? Vielleicht habe ich nur die falschen Urteile heraus gesucht, hast Du Aktuelle?
Ich finde und kenne kein einziges (weder altes und schon gar kein aktuelles) Urteil, wo Jemand wegen einer Fahrt auf dem Feld wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde.
Vielleicht macht es niemand? Vielleicht wurde niemand erwischt? Vielleicht kontrolliert das niemand? Oder einfach nur Glück gehabt? Weil es kein solches Urteil gibt bedeutet das ja nicht das es legitim ist.
Einzig brauchbare Antwort bisher.
An die anderen Antwortgeber:
Privatgrund allein reicht nicht aus, denn ein Feld ist ja in aller Regel nicht eingezäunt - somit öffentlicher Verkehrsraum, man braucht also eine Fahrerlaubnis.
Und ob man das auf dem Land oft sieht ist sicher auch kein Argument...