Darf die Polizei Speichelprobe nehmen?
Hey, ich hab gestern von einem Freund gehört, dass in dem öffentlichen Park, in dem ich frequentiere, die Polizei von allen Anwesenden (auch Minderjährigen) Speichelproben genommen und ausgedrückte Zigaretten und Joints eingesammelt hat.
Nun würde ich gerne wissen, ob die Polizei mich auch Erkennungstechnisch, inklusive Speichelprobe ohne offensichtliche Begründung untersuchen könnte? Reicht schon eine Anwesenheit in diesem Park während einer Polizeikontrolle?
13 Antworten
Du kannst (würde ich auch machen) Dich weigern, dann soll das erstmal ein Richter verfügen! Benutze Formulierungen wie "dieser Verwaltungsentscheidung widerspreche ich", "sie sind kein Arzt", "haben sie einen richterlichen Beschluß?" (zeigen lassen!) etc.
Dann ist das mit dem Vorzeigen etwas schwierig.
Dann wäre es mit meiner Kooperation auch etwas schwierig… :)
Eine solche Maßnahme kann bei Gefahr im Verzug auch von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei angeordnet werden.
Was hier ganz offensichtlich nicht der Fall ist, also was soll das?
Dann wäre es mit meiner Kooperation auch etwas schwierig
Kooperation ist ja nicht notwendig. Wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, kann die Maßnahme ja auch mit Zwang durchgeführt werden.
Was hier ganz offensichtlich nicht der Fall ist, also was soll das?
Offensichtlich? Woran soll das denn hier offensichtlich sein? Es gibt ja keinerlei Details zum Sachverhalt bzw. zum Grund für die Maßnahme! Der Fragesteller weiß ja noch nicht einmal annähernd worum es ging und hatte mit der Maßnahme überhaupt nichts zu tun, er war selbst nicht anwesend bei dieser angeblichen Aktion.
Meine Güte, ließ die Frage halt nochmals durch und geh mir hier nicht auf den Wecker. [EOD]
das tut mir aber jetzt sehr leid, dass ich Dir auf den Wecker gehen muss :-D aber vielleicht beherzigst Du Deinen Tipp zunächst selbst ..
die Frage beginnt mit: "ich hab gestern von einem Freund gehört"
das reicht eigentlich schon .. wie verlässlich stille Post funktioniert, ist ja hinreichend bekannt. Aber auch sonst schreibt er lediglich, dass die Polizei Speichelproben genommen haben soll. Über die Umstände und Gründe für diese Maßnahme steht in der Fragestellung nichts, daher ist eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht möglich.
Und deshalb kann man lediglich auf die gesetzliche Regelung verweisen und die besagt, dass zwar grds. ein richterlicher Beschluss erforderlich ist, es aber diverse Ausnahmen gibt unter denen die Staatsanwaltschaft oder die Polizei eine solche Maßnahme ebenfalls anordnen darf.
.. und wofür man hier einen Arzt brauchen sollte, wie Du es in Deiner Antwort geschrieben hast, hast Du immer noch nicht beantwortet.
Kannst du mal bei mir antworten
Dein Freund sollte weniger kiffen, dass ist mit Sicherheit Blödsinn. Der Aufwand steht in keinem Verhältnis zur Ordnungswidrigkeit und ohne richterliche Anordnung dürfen sie es auch überhaupt nicht.
Kiffen an sich stellt weder eine Ordnungswiedrikeit noch eine Straftat dar. Nur der Besitz, Anbau, Hanel, Einfuhr etc. ist strafbar. Wenn dir jemand einen Joint hinhält und du ziehst daran, machst du dich nicht strafbar.
Und? Das Werfen von Zigaretten- und Jointstummeln auf den Boden ist eine Ordnungswidrigkeit. Wenn sie also Stummel einsammeln und Speichelproben nehmen sollten, würde es ja darum gehen, jmd der Umweltverschmutzung zu überführen und nicht mehr. Hierbei würde der Aufwand in keiner Relation zur Ordnungswidrigkeit stehen, zumal eine Speichelprobe bei einer Ordnungswidrigkeit sicher nicht zulässig ist.
meines Wissens darf sie das nur auf Freiwilligenbasis. Falls eine Aufforderung wegen Speichelproben ergangen ist, muss sie auf dem Revier/Präsidium genommen werden, Zigaretten usw. darf sie einsammeln. Bei begründetem Verdacht werden diejenigen vorgeladen, es muss aber eine >Genehmigung der Staatsanwaltschaft vorliegen, wenn man von den "Verdächtigen" die Proben nehmen will. Ich kann mir so etwas, wie du es schilderst eigentlich nicht vorstellen.
Staatsanwaltschaft reicht nicht aus. Eine richterliche Verfügung ist notwendig um es zu erzwingen.
genau der Ausdruck fiel mir auf die Schnelle nicht ein, meinte ihn aber.
@Havege
Staatsanwaltschaft reicht nicht aus.
bei Gefahr im Verzug darf eine solche Maßnahme auch von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei angeordnet werden.
Passiert in Gegenden, wo die Leute immer noch sehr obrigkeitsstaatlich erzogen sind und die Polizei noch nicht in ihre Schranken verwiesen wurde.
wie bitte ist das zu verstehen?
Das war ein deutscher Satz, Du mußt wir schon sagen, was Du nicht verstehst…
du meinst sicher, dass ich DIR sagen soll was ich nicht verstehe. Ich habe es schon verstanden, kann aber diese Einstellung nicht glauben. Das zeigt mir aber, in welche Sparte ich dich einzuordnen habe.
Die da wäre…?
kein Kommentar
Treffen sich ein Berliner und eine bayerin...
Die Polizei braucht einen begründeten Anfangsverdacht gegen Dich (und nicht gegen alle in einem Park). Damit müssen sie dich erstmal vorladen und dann kannst Du immer noch alles verweigern (und das ist dann auch der Moment, in dem sich Deine Eltern um einen Anwalt kümmern sollten, egal was Du angestellt hast).
Nein - ohne richterlichen Beschluss gibt es auch keine Spucke!
Und woher willst du nun wissen dass sie keinen richterlichen Beschluss in der Tasche hatten? Für eine Reihenuntersuchung brauchen die nicht für jede Personen einen. Es genügt schon wenn sie in einem Fall ermittelt, in dem sie vom Täter DNA-Spuren haben und vermuten dass er sich häufig in eben jenem Park aufhält. Je nach Schwere der aufzuklärenden Straftat bekommen sie eben jenen Beschluss.
Es wurde aber mit keinem Wort in der Frage erwähnt ob so ein Beschluss vorlag bzw. nach ihm gefragt wurde.
Ein solcher Beschluß gegen alle wäre nichtig.
Na siehste!
wenn ein richterlicher Beschluß vorläge, gäbe es eine "Einladung" für jede einzelne Person, die auch namentlich festgestellt wäre, zum Test. Da gehen die nicht durch Parks.
Was soll denn ein Arzt mit einer solchen Maßnahme zu tun haben?
Ein richterlicher Beschluss kann auch mündlich erfolgen. Dann ist das mit dem Vorzeigen etwas schwierig.
Eine solche Maßnahme kann bei Gefahr im Verzug auch von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei angeordnet werden.