Darf die Polizei mich einfach filzen?
Servus
Angenommen ich gehe nichts ahnend die Straße entlang und werde als Fußgänger von der Polizei aufgehalten und einer Routinenkontrolle unterzogen. Was darf sie und was nicht? Ein Urintest kann man meines Wissens nach ablehnen und für einen Bluttest brauchen sie einen richterlichen Beschluss. Nur wie sieht es bei der Klamottenkontrolle aus?
Es kann ja sein, dass ich mit meinem Aussehen in deren üblichen Verdächtigenkreis falle oder ihnen passt meine Nase einfach nicht. Mir wurde erzählt, dass man einen hinreichenden Verdacht braucht, aber wo fängt er an?
Danke im voraus.
LG
6 Antworten
Urin und Blutprobe dürfen nur im Straf- und Ordnungswirdirgkeitenverfahren genommen werden. In deinem Beispiel scheidet das also aus. Nach den Polizeigesetzen der Länder sind Personenkontrollen fast immer möglich und die Durchsuchung von mitgeführten Sachen und Kleidung ebenso. Interesant ist ein aktuelles Urteil, wo die Bundespolizei zugegeben hat, einen Mann nur deshalb kontrolliert zu haben, weil er "schwarz" ist. Diese Begründung hat das Gericht, zu Recht, nicht gelten lassen!
Dass der Mann kontrolliert werden durfte steht außer Frage, nur die mehr als dumme Begründung hat dem Gericht nicht gepaßt. Ich weiß nicht, welchen Semiintellektuellen die Bundespolizei hat auftreten lassen, aber das hat er gründlich verbockt!
Danke dir und den anderen für die Aufklärung! Nur was würde im einfachen Fall passieren, wenn ich ablehne. Dürfen sie mich aufs Revier mitschleppen?
Die besonderen anderen Test, kann ich ebenso ablehnen, oder? Also mir in die Augen leuchten lassen, mich zum Hampelmann machen und meine Auge-Hand-Koordination unter Beweis stellen. Dazu zählt auch die Kokainkontrolle an den Händen, oder? Es ist ja kein Geheimnis, dass unsere Geldscheine nur so davon vorweisen können.
Was bringt es eigentlich den Alkoholtests zu verweigern? Den Urintest zu verweigern ist schon sinnig, wenn man sich nicht selber weiter belasten möchte, weil Drogen 2-3 Wochen nachweisbar sind und zudem sehr ungenau sind. Wie ist das beim Pusten?
Könnte ich mich eigentlich nicht selber schützen, in dem ich beim Gespräch nach meinen Rechten fragen? Sie müssten sie ja wahrheitsgemäß beantworten, oder?
Das Einzige was du machen muss als Beschuldigter oder Betroffener ist deine Personalsatz nach §111 OwiG angeben. Aber zb sich gegen die Blutprobe zu wehren halte ich für unsinnig und schmerzhaft, du kannst diese ja verweigern...aber nicht mit körperlicher Gewalt. Nur ein Tipp.
Den "Pust-Test" draußen zu verweigern führt meist zu einer Mitnahme zur Dienststelle mit Arzt und Blutoprobe. Die Polizei soll be- und entlastende Fakten sammeln. Mit einem Atemalkoholtest kann man sich durchaus auch entlasten!
Vergessen wir mal nicht den Ursprung der Frage. Bei einer reinen Personenkontrolle ohne Verkehrsteilnahme mit einem Fahrzeug, sind sämtliche Tests unnötig, bzw. verboten, da der Konsum von Alkohol und Drogen nicht verboten ist und eh alle Teste auf Freiwilligkeit basieren. (Man stelle sich vor: Pusten mit Zwang ; - )
Ohne §§ erklärt:
Sie Urintest kannst du ablehnen, Blutprobe braucht man theoretisch einen Richter oder StA, je nach Situation ist aber GEfahr im Verzug zu begründen, dann dürfen die Beamten es anordnen. Gilt dann auch für den Urin test also Urin verweigert dann Blut.
Es braucht eine bestimmte Situation oder Tatsachen die die Annahme für eine Durchsuchung (auch der SAchen) rechtfertigt. Gefahrenabwehrend ist kein Richter notwendig. Repressiv also zur strafverfolgung ist ein Richtervorbehalt gegeben. Hier lässt sich aber in 99% der Fälle Gefahr im Verzug begründen und die Beamten ordnen an. Die Übergänge von Gefahrenabwehr und strafverfolgung sind fließend.
Je nach Ort (Kriminogene Orte, Gefährderte Objekte etc) kann man ohne Begründung und ohne "Verdacht" jede Person, Sache und auch Fahrzeug durchsuchen.
einfach so natürlich nicht .. eine Durchsuchung einer Person oder mitgeführter Sachen stellt einen Grundrechtseingriff dar (sofern man der Maßnahme nicht zustimmt), genauso wie schon die Überprüfung der Personalien / Identitätsfeststellung.
Damit ein Grundrecht rechtmäßig eingeschränkt werden darf, muss es für die Maßnahme eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage geben (deren Voraussetzungen richten sich dann z.T. nach den im GG festgelegten Schranken des Grundrechts).
Die Durchsuchung einer Person und/oder mitgeführter Sachen kann
repressiv erfolgen, also im Rahmen der Strafverfolgung. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage wäre hier §163b StPO, §102 StPO. Hier ist der Verdacht einer Straftat notwendig.
präventiv erfolgen, also im Rahmen der Gefahrenabwehr. Hier ist kein Verdacht notwendig. Die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen finden sich u.a. in den Polizeigesetzen der Bundesländer (z.B. §§18, 36, 37 HSOG)
Mein Freund meint es reicht schon der Verdacht,und dieser obliegt den 2 Beamten.
Macht man das anhand des Aussehens fest? Wäre leicht diskriminierend^^
An meiner körperlichen Verfassung kann es nicht liegen.
Ausweiskontrolle können sie jederzeit machen. Blut/Urin geht nur bei Verdacht auf eine Straftat. Das mit dem "hinreichenden Verdacht" ist so eine Sache, das ist eine Gummiformulierung.....
"Interesant ist ein aktuelles Urteil, wo die Bundespolizei zugegeben hat, einen Mann nur deshalb kontrolliert zu haben, weil er "schwarz" ist. Diese Begründung hat das Gericht, zu Recht, nicht gelten lassen!"
Das ist in der Tat interessant .. im Gegensatz zu Dir finde ich es aber eher skandalös, dass das Gericht die Begründung nicht gelten ließ.
Der spezielle Auftrag der Polizeistreife war nämlich die Suche nach illegalen Einwanderern. Hierbei spielt das äußere Erscheinungsbild einer Person eine ganz erhebliche Rolle und bisher haben alle Urteile zu diesem Thema auch die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme festgestellt ... warum das in diesem Fall nicht so war, weiß nur der Richter ... und man sieht mal wieder, dass gerichtliche Entscheidungen unvorhersehbar sein können.