Darf das Sozialamt die koplette Mietrückzahlung behalten?
Hallo:-)
Ich habe folgende Frage.Ich bekomme ergänzende Leistungen vom Sozialamt. Mein Verdienst liegt bei 618 Euro monatlich,das Sozialamt gibt mir 80Euro ergänzende Leistung. Nun habe ich die Nebenkostenabrechnung bekommen und bekomme 294 Euro zurück. Darf das Amt diese Rückzahlung komplett behalten? Danke:-)
10 Antworten
Das Guthaben darf nur dann als Einkommen angerechnet werden, wenn es die tatsächlichen Kosten der KdU übernimmt. Übernimmt es nur einen anerkannten Anteil der KdU, so darf es ** nicht**als Einkommen angerechnet werden - so die Arbeitsanweisung der BA
Beispiel:
Tatsächliche Miete inkl Nebenkosten 500€ x 12 = 6.000 €
Vom Amt kommen aber bspw nur lt. Bescheid 5.500 € - damit dürfen Guthaben die 500€ nicht überschreiten nicht angerechnet werden. Nur der Betrag über die Differenz darf anteilig angerechnet werden!
Quelle... eigenes Verfahren vor dem Sozialgericht im Bezug von ALG II
Essenz - muss der Hilfsbedürftige Teile der Miete selbst bestreiten, so sind Guthaben die die Differenz unterschreiten nicht anrechnungsfähig
Es gibt verschiedene Arten von Grundsicherung:
- ALG II / Hartz IV
- Grundsicherung im Alter (auch genannt GruSi)
- Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit
- Sozialhilfe
Gib bitte künftig genau an, um welche Art von Grundsicherung es sich handelt. Denn nur dann kann man Dir verlässliche Antworten geben.
.
Zumindest einen Teil der Miete zahlst Du ja von Deinem eigenen Lohn. Und so kann ich verstehen, dass Dir es seltsam vorkommt, wenn die gesamte Gutschrift aus der Nebenkostenabrechnung vom Amt einkassiert wird.
Wenn Du ALG II / Hartz IV aufstockend bekommst, dann hole Dir auch Rat bei einer guten behördenunabhängigen (!!!) Beratungsstelle wie dieser Hamburger
Arbeitslosen Telefonhilfe
0800 111 0 444 - wenn Du in Hamburg / Umgebung wohnst oder
040 22 75 74 73 - wenn Du in einem anderen Bundesland wohnst.
Dort ist man zum Thema Arbeitslosigkeit (ALG I + ALG II / Hartz IV) sehr erfahren.
.
Bekommst Du aufstockend Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, hole Dir auch Rat bei einer Sozialberatung (google so) wie zum Beispiel beim Diakonsichen Werk / Diakonie.
Vorsorglich auch diese Hinweise von mir:
Umgang mit Sozialbehörden
Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen). Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum und Unterschrift“).
Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird. - Wiederum dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.
Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt wird).
Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten). - Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß allgemein die Sache sogar zügiger behandelt.
.
Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein. Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos „im Vertrauen“ landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“ verwendet werden.
.
Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen. Dieser muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Die Begleitung kann aber auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google mit 13 sgb 10):
- (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
Es gibt auch ehrenamtliche Behördenbegleiter. - Google jeweils mit Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit
Ämterlotsen
Behördenlotsen
Behördenbegleiter
Hartz IV Mitläufer
Hartz IV Gegenwind e.V.
Wir gehen mit org
Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und (die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus.
Lebst Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft): Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.
.
Und google mit
legitimation eines beistands pdf
und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu lassen.
Auch erfährst Du so, dass wenn Dein Beistand für Dich etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es gesagt.
.
Falls Du Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bekommst, lass Dich nicht irritieren, dass auch auf "Hartz IV" Bezug genommen wird. - Manchmal bekommt man auf diese Weise auch für Grundsicherung im Alter und bei Erwebsunfähigkeit wichtige Infos (wie hier zu den Beiständen).*
Schon interessant, wie viele Leute hier etwas zu wissen glauben.
Die Rückzahlung kann nur dann für mehrere Monate aufgeteilt und angerechnet werden, wenn man sie als Einkommen betrachtet. Gerade hierbei haben sich die Gerichte jedoch eindeutig positioniert. Rückzahlungen aus Umlagenvorauszahlungen gelten nicht als Einkommen. Diese mindern nur in dem Monat der Rückzahlung die Kosten der Unterkunft um den Betrag der Rückzahlung.
In Deinem Fall würde das bedeuten, dass Du für einen Monate keinen Anspruch auf die 80 € Hilfe hättest, da sich Deine Miete einmalig um 294 € mindert. Die Anrechnung als Einkommen und damit die Aufteilung auf mehrere Monate ist unzulässig.
Mittlerweile sind die örtlichen Ausführungsvorschriften an diese Rechtslage angepasst. Da ich nicht weiß, in welchem Bundesland Du wohnst, kann ich Dir das auch nicht raussuchen. Es muss aber irgendwo veröffentlicht sein. Suche nach den Ausführungsvorschriften zum § 35 SGB XII.
Lieber McSteven,
bei mir trifft dieser Fall zu, die Nebenkostenrückzahlung mit 400 € liegt über der Gesamtmiete von 250, die weiteren 150 werden von Jobcenter für den nachfolgenden Monat eingefordert.
"Diese mindern nur in dem Monat der Rückzahlung die Kosten der Unterkunft um den Betrag der Rückzahlung."
Ich kann dazu nichts in den Ausführungsvorschriften finden. Könnten Sie mir helfen und etwas Greifbares wie Paragraphen hierfür angeben?
Herzlichen Dank! melea
Bitte teile doch noch mit: Wo genau steht im § 35 SGB XII etwas von Rückerstattung aus der Nebenkostenabrechnung? - Vielleicht bin ich ja ein bißchen doof, hab's nicht gefunden.
Wenn das Sozialamt dir ergänzende Hilfe geleistet hat, war diese ja zum großen Teil durch die Kosten der Unterkunft ausgelöst. Also ist es folgerichtig, dass dir die Rückzahlung jetzt als Einkommen berücksichtigt wurde. Die hast du eben im letzten Jahr einfach zu viel erhalten.
Da Du ergänzende Leistung bekommst, kannst du Dir einen Beratungshilfeschein beim Anwalt holen und der kann das dann überprüfen.