Bild weiterschicken ohne Einverständnis?
Hey, meine " Freundin " hat ein sehr dummes Bild von mir allen meiner Schulkollegen weitergeschickt auf Whatsapp natürlich ohne meine Einwilligung. Auf dem Bild bin nur ich drauf. Ist das Strafbar? Kann ich sie anzeigen? Welches Strafregister ist das? Danke!
7 Antworten
Ja, da deine Freundin nicht die Bildrechte besitzt, macht sie sich strafbar, obwohl du ihr das Bild geschickt hast.
Ein stück weit bist du auch selbst schuld, dass du es ihr geschickt hast, denn sie hätte es einfach zeigen können und hätte sich somit nicht strafbar gemacht.
Das Wort "weitergeschickt" lässt darauf schliessen, dass die Fragestellerin der "Freundin" das Foto geschickt hat.
Selten ein so schlechtes Beispiel wie deines mit dem Musiker gelesen.
Wenn man etwas vermutet, fragt man in der Regel nach oder fügt ein "wenn" an, nimmt es aber nicht als gegeben hin, nur weil man denkt, es könnte so sein.
Dein Problem mit meinem Beispiel wird daran liegen, dass es ähnlich schlecht ist wie Deine Aussage über die "eigene Schuld" der Fragestellerin.
Also Kinners, wenn sich die Strafverfolgungsbehörden ständig mit euren Kinderkram beschäftigen müssten, dann hätten sie keine Zeit mehr für die wichtigen Dinge.
Rede einfach mit deinen Eltern. Die sollten dann mit ihren Eltern sprechen, Diese sollten dafür sorgen, dass ihre Tochter das Foto löscht und nicht mehr weiter verbreitet.
Im übrigen würde dir eine Anzeige sowieso nichts bringen. Das Foto wurde bereits von allen gesehen.
Wieso sollte eine Anzeige bitte nichts bringen, nur weil das Bild schon gesehen wurde?
Bringt das Anzeigen eines Mörders auch nichts, weil das Opfer ja schon tot ist?
Wo ist da bitte die Logik?
Man zeigt jemanden doch generell an, nachdem er etwas verbotenes gemacht hat.
Anderes Beispiel:
Jemand (sagen wir ein Bekannter) schafft es ein Nacktofoto von Dir zu machen oder ein Foto, wo Deine Geschlechtsteile zu sehen sind und verbreitet dieses Foto nun überall.
Schickt es an all Deine Bekannten, Kollegen und Deinen Chef, an Deine Familie und verbreitet das Foto bei Facebook, Twitter und so weiter.
So, machst Du dann auch nichts und denkst Dir bloß "Tja, jetzt haben es eh schon alle gesehen, da ist mir der Täter egal"?
Ob das eine Straftat ist, kommt auf die Umstände an. https://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html
Wenn du dich in diesem Paragraphen wiederfindest (also wenn du hilflos warst oder die Aufnahme in einem persönlichen Lebensbereich gemacht wurde) und deine Freundin strafmündig ist, kannst du einen Anwalt um Rat fragen.
Wenn die Aufnahme auf der Straße oder in der Schule gemacht wurde und du nur einen blöden Gesichtsausdruck hast, kannst du strafrechtlich nichts tun.
Dann gäbe es höchstens noch das Urheberrecht.
Lies mal 22 KuG, 23 KuG und 33 KuG
Du beziehst Dich hierbei nur auf den höchstpersönlichen Lebensbereich.
Das Recht am eigenen Bild allerdings ist ein Recht, das durch das Grundgesetz geschützt wird und gilt nicht nur für besondere Umstände, sondern für jedes Bild, dessen Verbreitung man nicht erlaubt hat.
Googel einfach mal nach "Bildrecht" oder "Recht am eigenen Bild".
Mit dem Urheberrecht hat dies erstmal nichts zu tun.
1.bilder die von anderen geschossen wurden, die dich zeigen(du musst identifizierbar sein), dürfen ohne deine einwilligung nicht veröffentlicht werden.
2. solltest du das bild geschossen haben, hast du urheberrecht und das bild darf ohne deine einwilligung nicht verwendet werden.
Das hat mit Strafrecht nichts zu tun sondern ist in erster Linie Zivilrecht. Du kannst sie auf Unterlassung verklagen. Musst aber erst mal die Gerichtskosten vorstrecken.
Eine unerlaubte Verbreitung ist ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild der Fragestellerin.
Das Recht am eigenen Bild zählt zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist in Artikel 2 des Grundgesetzes festgeschrieben.
Und ein Verstoß gegen das Grundgesetz ist Deiner Meinung nach also "in erster Linie Zivilrecht"?
Aha, achso.
Das StGB spricht zwar in §201a eine strafrechtliche Relevanz aus, mit einem geringen Strafmasses von bis zu 2 Jahren (also entweder einer Geldstrafe oder einer Bewährung) daraus erwächst jedoch direkt kein Unterlassungsanspruch und kein Schadensersatz.
Einerseits hat die Fragestellerin nie behauptet, dass sie das Foto an ihre Freundin geschickt hat. Die Freundin könnte es ebensogutg geschossen haben.
Andererseits ist sie keineswegs selber schuld, selbst wenn sie das Foto an die Freundin geschickt hätte.
Immerhin war es der Freundin nie erlaubt das Foto weiterzuschicken, extra ein Verbot muss dafür nicht ausgesprochen werden.
Oder ist ein Musiker auch "selber schuld", wenn jemand seine CD kauft und ins Internet stellt?