Betrug ohne Vorsatz

7 Antworten

Hallo, um eine betrügerische Handlung zu begehen, müssen die 4 Tatbestandsmerkmale erfüllt sein: 1. Es muss eine Täuschung erfolgt sein, die bei einem Dritten zum Erfolg geführt hat, 2. weshalb dieser, das Opfer, über Vermögen verfügt hat und 3. konkret hierdurch muss es zum Vermögensschaden beim Opfer oder einem Dritten gekommen sein 4. der Täter muss unter Vorsatz gehandelt haben, wobei unter Vorsatz i.a.R. auch die billigende Inkaufnahme zählt. Ob es vorsatzentsprechend zur Vermögensmehrung beim Täter oder einem Dritten gekommen ist, spielt keine Rolle. Viele Grüsse

Unabsichtlicher Betrug, wie soll das wohl gehen? Immobilienbesitz oder fettes Aktiendepot beim Hartz IV-, Bafög-Antrag oder Steeuererklärumg "vergessen"?

Betrug ist ein strafrechtlicher Begriff - dessen Verfolgung hängt von den Umständen ab. Vorsätzlch wirkt starverschärfend, Irrtum in derSsache eben nicht starfmildernd.

Unberechtige bezogene Geldleistung ein zivilrechtlicher Anspruch - die wäre selbstverständich beim unrichtigen Antragsangaben, egal ob absichtlich oder irrtümlich, selbstverständlich zurückzuzahlen. Es bestand ja kein Anspruch dem Grunde nach, also kann man das auch nicht behalten. Und um Strafanzeige des Amtes zu vermeiden, rechtzeig zu melden (Selbstanzeige).

Und ein Plagiat zum Originalpreis zu verkaufen, daß man für einen Bruchteil bekommen hat, wie willst du dich da vom Vorwurf freisprechen?

G imager761

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Beitragsersteller
 09.05.2012, 22:08

Wow - du hast ja schon mal alle Eventualitäten niedergeschrieben ..

Also ich war knapp ein Jahr arbeitslos und bekam ALG 1. Dann wurde ich im Familienbetrieb angestellt - zu der Zeit lief das ALG so wie so aus, da es ja nach 1 Jahr endet.

Damit verbunden war ein Umzug und viel Chaos. Deshalb haben wir (mein Chef und ich) rückwirkend den Arbeitsvertrag aufgesetzt. Wir haben dafür einfach das Datum genommen, an dem ich an nahm, dass der ALG Bezug endete. Das Datum stand auf einem Schreiben meiner Arbeitsvermittlering. Vielleicht wahr es auch falsch. Jedenfalls werfen sie mir nun vor 2 Wochen zu viel bekommen zu haben. Mir war das zu keinen Zeitpunkt bewusst. Zumal ich ja nur das richtige Datum hätte angeben brauchen.

Gegengift 
Beitragsersteller
 09.05.2012, 22:25
@Gegengift

Bin echt am verzweifeln. Mir läge nichts ferner zu unrecht Geld zu behalten. Und ich bin auch so wütend dass ich platzen könnte.

Da ich aus der Beschäftigung vor dem Jahr noch Erspartes hatte kam ALG 2 nicht in Frage. Deshalb stellte ich keinen Antrag - ich hab dennoch auch in den 2 Wochen noch ohne Beschäftigung. Wir haben das Datum nur genommen, weil ich dachte das wär identisch mit dem des Ende des Leistungsbezuges und so der ideale Zeitpunkt damit alles geregelt ist. Nur weil ich mich da geirrt habe soll ich jetzt ein Betrüger sein?

Weiß jemand ob man da eine Chance hat dagegen vorzugehen?

helmutgerke  09.05.2012, 22:26
@Gegengift

wenn du für zwei Wochen unberechtigterweise Arbeitslosengeld eingesackt hast, ohne es zu bemerken - dann wird dieses auf Hinweis der Agentur für Arbeit schlicht und schnell zurück gezahlt.

Wenn nun das Amt der Meinung ist, ein Verfahren wegen Leistungsbetrug anstrengen zu müssen - dann erklärst du gegenüber der Ermittlungsbehörde, wie es ablief. Aufgrund der damaligen chaotischen Situation hast du nicht die Überzahlung bemerkt. Fertig aus, wie soll dir - außer die hier bei gutefrage.net vertretenen Rechtsexperten - jemand dir nachweisen in betrügerischer Absicht gehandelt zu haben.

Gegengift 
Beitragsersteller
 09.05.2012, 22:37
@helmutgerke

Ich hatte das natürlich sofort erstattet.

Trotzdem kam das Schreiben vom Hauptzollamt, dass ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde.. Hab dann anbei in einer schriftlichen Erklärung die Lage ausführlich beschrieben und mich für die Unachtsamkeit entschuldigt und deutlich gemacht dass dahinter keinerlei Absicht steckte ..

Und heute kam der Strafbefehl. Meine Erklärung wurde also komplett ignoriert.

Wenn ich keinen Widerruf einlege ist das Urteil rechtskräftig ..

Das kann doch nicht sein ..

Gegengift 
Beitragsersteller
 09.05.2012, 23:04
@Gegengift

Vielleicht kann mir noch jemand helfen. Ich hab jetzt einen 401 Euro Job (netto 360) arbeite aber 10 Stunden an 6 Tagen die Woche und kann niergens mehr was dazuverdienen. Die wollen jetzt 600 Euro. Das ist doch ein Wahnsinn. Wie soll ich das machen.

Wie viel würde ein Anwalt kosten? Ich will auf dieser Ungerechtigkeit nicht sitzen bleiben.

helmutgerke  10.05.2012, 06:16
@Gegengift

rufe einen Anwalt für Strafrecht an und erläutere kurz zunächst telefonisch denn Sachverhalte und bitte ihn ob er dir im Rahmen der Beratungshilfe helfen kann.

Das Formular Beratungshilfe haben im Regelfall die Kanzleien vorrätig.

Deine Kosten für die Erstberatung betragen 10€

fighterclan  10.05.2012, 08:10
@Gegengift

Du kannst einen Stundungsantrag ans HartzIV amt schreiben. In der Regel muss er ab 10% der Forderungssumme bewilligt werde. Natürlich müsstest du dafür die jetzige Einkommenssituation darlegen und belegen. Das mit dem Datum würde, ich persönlich, mir vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen.

Ansonsten solltest du zwingend zum Anwalt, damit dieser Widerspruch gegen den Strafbefehl einlegen kann und du nochmal gelegnheit hast, alles dem Gericht zu schildern. Gerichte sind nicht so erbaut über widersprüche, daher sollte der Anwalt recht gut sein. Das Risiko eines Widerspruches ist immer eine Strafverschärfung gegenüber dem Strafbefehl.

Meinereiner67  09.05.2012, 22:06

das geht nur vorsätzlich.

Auch in deinem Beispiel würde das nur vorsätzlich gehen.

In den Anträgen versichert man ausdrücklich, dasss man ALLE Angaben vollständig und richtig gemacht hat.

Zu dem Betrugsvorwurf könnte dann noch ein Täuschungsversuch und evt. je nachdem wie die Unterschrift auf dem Formular gewertet wird, n Meineid nach § 154 StGb kommen.

outfreyn  09.05.2012, 22:13
@Meinereiner67

Meineid nach § 154 StGb kommen

Das jedenfalls nicht. Nur bei Gericht und ähnlichen Veranstaltungen, wo unter Eid geschworen wird...

Betrug nicht, aber es könnte sich um einen Eventualvorsatz handeln. Siehe § 15 StGB

Demnach sind nur vorsätzlich, also gewollte Handlungen strafbar.

Zur Beurteilung bzgl. möglicher Geldleistungen entscheidet im Regelfall der Staatsanwalt anhand der Ermittlungsakte.

Natürlich - Betrug ist zunächst einmal Betrug und ist strafbar

Der Vorsatz wirkt nur strafverschärfend ...

Für das "Opfer" dagegen ist es wurscht, ob Du nun vorsätzlich oder weil die Gelegenheit günstig war so gehandelt hast, geschädigt ist es auf jeden Fall

fighterclan  10.05.2012, 08:02

Autsch. Betrug funktioniert nur mit Eventualvorsatz. Dieser könnte vorliegen, weil eine Angabe "ins blau hinein" vorliegt. aber fraglich ist, und diese muss immer vorliegen.. Die Bereicherungsabsicht. Bereicherung lag vor, aber Absicht im technischen Sinn?

Gegengift 
Beitragsersteller
 09.05.2012, 21:55

Ok ja. Aber das Opfer ist gar nicht geschädigt da die Schuld beglichen wurde.

Warum wird einem dennoch Betrug vorgeworfen. Ohne Vorsatz und ohne Geschädigte?

Meinereiner67  09.05.2012, 21:59
@Gegengift

Betrug geht NUR vorsätzlich

imager761  09.05.2012, 22:02
@Gegengift

Das eine ist zivilrechtlich, das andere eben starfrechtlich zu bewerten.

Auch wenn kein Schaden des Geschädigten mehr besteht, strafrechtlich hast du dich dafür zu verantworten, daß er überhaupt geschädigt wurde.

Wenn du einem auf die Fresse gibst, ist mit Heilbehandlungskostenersatz und Schmerzensgeld die Sache ja auch nicht erledigt, oder?

G imager761

Midgarden  09.05.2012, 22:21
@Meinereiner67

Da verwechselst Du wohl etwas - nämlich Absicht und Vorsatz

Schau einfach mal ins STGB

ja Unwissenheit (also dass du nicht wusstest dass es Betrug ist) schützt vor Strafe nicht.

outfreyn  09.05.2012, 22:07

Je nach Situation kann § 16 oder § 17 StGB zur Anwendung kommen.

Unwissenheit schützt im deutschen Strafrecht manchmal eben doch vor Strafe^^.