Ich bin Arbeitnehmer und habe die Einkommenssteuererklärung für 2016 bereits im Januar dieses Jahres abgegeben. Am heutigen Tage hatte ich meinen Bescheid im Briefkasten. Der Bescheid fängt mit folgenden Worten an 'Der Bescheid ist nach § 165 I S.2 AO teilweise vorläufig'
Bei genauerer Betrachtung fiel mir auf, dass bei den Werbungskosten die Wege von meiner Arbeitsstelle zu meiner Zweitwohnung nicht berücksichtigt wurden. Insgesamt handelt es sich hierbei um 23.220 KM. In den Vergangenen 10 Jahren wurde diese Strecke stets mit berücksichtigt, ohne dass hierfür irgendwelche Nachwesie erbracht werden mussten. Ich gab jedes Mal an, dass ich die Strecke mit meinem eigenen Fahrzeug zurücklegte.
Dieses Mal findet sich auf der zweiten Seite des Bescheides folgender Textbaustein:
'Erläuterungen zur Festsetzung' Die Fahrten von der entfernt gelegenen Wohnung zur Ersten Tätigkeitsstätte konnten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, da diese nicht nachgewiesen wurden.
Da ich weder in einer Werkstatt war, noch Tankbelege gesammelt habe, werde ich die Fahrten auch nicht nachweisen können. Aufgrund der Tatsache, dass ich zuvor niemals einen solchen nachweis erbringen musste, habe ich entsprechende Quittungen auch nicht gesammelt.
Meine Frage ist nun folgende: Ist das Finanzamt nicht verpflichtet mir bis zu einem Betrag von 4.500,- die Fahrten anzuerkennen, ohne hierbei einen Nachweis einfordern zu dürfen? Aufgrund der tatsache, dass insgesamt 45 Tage (Weg Tätigkeitsstelle - entfernterer Zweitwohnsitz) nicht berücksichtigt wurden, so müssen diese doch dann zumindest für die Strecke Weg Tätigkeitsstätte Erstwohnsitz anerkannt werden? Kann ich nunmehr einen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und fordern, dass mir die Entfernungspauschale zumindest bis zu einer Höhe von 4.500,- Euro anerkannt wird? Mit dem jetzigen Bescheid werden mir bei den Fahrtkosten nämlich lediglich 430,- Euro anerkannt.