Baby als Schülerin mit in die Schule nehmen - verboten?
Es geht um eine erwachsene Schülerin, die an einem Abendgymnasium zur Schule geht. Diese Schülerin ist seit kurzem Mutter und möchte/muss ihr Kind stillen. Deswegen will ihr Mann es ihr abends in einer Pause ins Abendgymnasium bringen, damit sie es dort kurz stillen kann - vorher und hinterher wird das Kind vom Mann außerhalb der Schule betreut.
Die Schule stellt die Schülerin nun vor die Wahl - entweder sie lässt das Kind zuhause oder aber sie fliegt von der Schule bzw. ihr wird der Zutritt zur Schule versagt - sie müsste also das Schuljahr wiederholen, und das 2 Monate vor ihrem Abitur. Grund seien versicherungstechnische Gründe, denn das Baby sei in der Schule nicht abgesichert und wenn die Schule zuließe, dass das Baby mit in die Schule käme (auch nur zum Stillen), sei die Schule "schuld", wenn etwas passiere - also fliegen oder stillen.
Wie sieht die Rechtslage aus? Darf die Schule das verbieten bzw. sie vor die Wahl stellen zwischen Kind oder Schule?
Ist
13 Antworten
Die "versicherungstechnischen Gründe" sind eine Schutzbehauptung, das Mutterschutzgesetz sieht bei Betrieben (also in Zusammenhang mit Arbeit) ausdrücklich eine solche Regelung vor, auch wenn hier die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist.
Die Hygienebedingungen sollten in einer Schule allemal erfüllt sein. Es empfiehlt sich hier ein Anwalt, der per einstweiliger Verfügung die Zustimmung der Schulleitung erzwingen kann. (Mit Hinweis auf Gleichbehandlung).
Wenn es in einem Betrieb keine versicherungstechnischen Gründe gibt, kann es in der Schule auch keine geben.
Zusatz: Die Gerichte wenden vielfach das MuSchG auch für Schülerinnen an
Zusatz: Kostenlos = staatlich - dann ist die Gleichbehandlung Pflicht, also gute Chancen.
Die Gerichte wenden vielfach das MuSchG auch für Schülerinnen an
Unsinn. Kannst du nur ein Urteil nennen, das diese Behauptung belegt? § (1) MuSchG bestimmt: "Dieses Gesetz gilt [...] für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen [...]
Da könnten sie auch die Straßenverkehrsordnung ("gegenseitge Rücksichtnahme") oder Pachtgesetz ("Gewährung von Fruchtgenuss") heranziehen.
@Mikkey
Schüler = Sonderstatusverhältnis; genau wie Beamte, Soldaten oder Strafgefangene. Ihre (Grund-)Rechte stehen Ihnen nur eingeschränkt zu.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/agg/gesamt.pdf
Bezieht sich auf
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, 2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, 3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung, 4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen, 5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, 6. die sozialen Vergünstigungen, 7. die Bildung,
- den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
§ 3
Begriffsbestimmungen (1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
da legt jemand versicherungstechnische fragen seeehr eng aus, zumal eigene versicherungen im bedarfsfall abdecken würden. aber ausweichlösungen wurden ja schon genannt.
**Lehrpersonen wird das Recht eingeräumt, ihr Kind ind er Schule zu stillen. Wieso nicht auch Schülern?*
eine durchaus berechtigte frage an den träger. wenn es dem lehrpersonal gestattet ist, kann es doch nicht bei schülern zurm ausschluß führen. laßt euch das mal erklären.
wenn es dem lehrpersonal gestattet ist, kann es doch nicht bei schülern zurm ausschluß führen.
Durchaus, wie sagten schon die alten Römer: QUOD LICET JOVI, NON LICET BOVI (Was Jupiter erlaubt ist, ist dem Rindvieh nicht erlaubt) :-]
Gleichstellungsgesetz - davon schon einmal gehört?
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/agg/gesamt.pdf
durchaus überlegenswert. wäre zumindest ein zusätzliches argument.
Die Schulleitung hat Hausrecht und eine Schule it nun wirklich nicht der geeignet Ort zum Stillen eines Kindes, auch nicht in der Pause. Als Lösung sollte ie sich eine Milchpumpe ausleihen, vor dem Ganz zur Schule kann sie dann Milch abpumpen, was dann in ein Babyfläschen gefüllt und vom Vater des Kindes erwärmt werden kann.
Lehrpersonen wird das Recht eingeräumt, ihr Kind ind er Schule zu stillen. Wieso nicht auch Schülern?
Das Kind verweigert den Gumminuckel, wurde bereits oft probiert.
Anderen Schülerinnen wurde in dieser Schule bereits das Stillen gestattet, auch hat die Schule nichts dagegen, wenn Lehrer oder Schüler Angehörige mitbringen. Das Mitbringen des Babys wird NUR dieser Schülerin verboten. Wieso also diese Willkür?
Was du Willkür nennst, ist justitabel Hausrecht. Und da bestimmt die Schule, wer Zutritt hat und Schülerin sein darf.
Als staatliche Schule unterliegt das Hausrecht aber den Grundrechten - und dazu gehört auch die Gleichstellung - also ist da nix mit: XY darf, Z darf aber nicht.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/agg/gesamt.pdf
Die Versicherung zahlt für das Kind nicht.
Die Mutter könnte also keine Ansprüche an die Schule stellen, da das Kind nicht in der Unfallversicherung ist.
Es ist aber völlig normal, dass ein Säugling 24 Stunden lang nicht versichert ist.
Das ist an den Haaren herbeigezogen.
Ich verstehe die Antwort nicht ganz...?
Es geht darum, dass die Schule nur die Schüler während der Schulzeit versichert.
Aber der Säugling ist im Alltag eh nicht versichert. Was die Schule da erzählt, macht keinen Sinn, sie kann nicht belangt werden.
Sie ist ja aber eine Schülerin, da besteht ja kein Arbeitsverhältnis in dem Sinne, sondern es ist eine schulische, unentgeltliche Ausbildung.