Azubi und eigene Wohnung, wie soll ich mir das leisten?
Hallo :) ich bin Azubi in 3. Lehrjahr und verdiene 550 euro... Meine Wohnung würde aber 450 kalt kosten also 570 warm... Daher brauche ich unterstützung von einem Amt damit ich Sie mir leisten kann. In den Wohnraum wo ich Lebe und Arbeite gibt es leider nicht die möglichkeit eine günstigere 1-2 Zimmer wohnung zu bekommen weil es eine Studentenstadt ist. Wisst Ihr wo Ich Geldhilfe beantragen könnte? BAB? Ich habe es mal mit dem Kalkulator vom Arbeitsamt versucht aber da kam als Unterstützung nur 33 Euro raus.
7 Antworten
Ich nehme mal an das dies deine Erstausbildung ist,dann würde dir BAB - eh nur zustehen,wenn deine Eltern nicht leistungsfähig sein würden und du schon eine Wohnung hättest in der du gemeldet bist !
Wenn du 570 € Netto bekommst und keinen Unterhalt von deinen Eltern bekommst,dann stünde dir dein Kindergeld von 184 € bzw. dann 188 € zu,wenn du noch keine 25 bist.
Das Kindergeld könntest du auf Antrag bei der Familienkasse auch abzweigen lassen,wenn es dir deine Eltern nicht zukommen lassen.
Dann hättest du schon mal ca. 754 € bzw. 758 € und dann käme das mit deinen ca. 33 € BAB - auch hin,auch wenn deine Warmmiete höher liegt.
Im BAB - ist inkl. eines Zuschlags für die Miete nur 224 € vorgesehen,mehr gibt es nicht und wenn du angenommen 33 € BAB - bekommen würdest,dann musst du vom Höchstsatz ( 224 € ) ausgehen.
Demnach würde eine Differenz von ca. 346 € entstehen,wenn deine angemessene Warmmiete 570 € betragen würde.
Du könntest dann beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf einen Mietzuschuss zu deinen ungedeckten KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) stellen,kannst du natürlich auch machen,wenn deine Miete nicht angemessen sein würde,dann bekämst du aber nur die Differenz bis zur angemessenen KDU - gezahlt.
Dein Problem wird aber sein,dass du mit deiner Vergütung + Kindergeld gar keinen Vermieter finden wirst,der dir dann diese Wohnung vermietet.
Also wird dir nur bleiben,dass du dir entweder ein Zimmer nimmst was du dir dann leisten kannst oder du suchst dir einen Nebenjob,kannst ja in der Regel bis zu 450 € pro Monat dazu verdienen.
Dann könnte es auch mit einer eigenen kleinen Wohnung klappen und dann kannst du diesen Mietzuschuss immer noch beantragen.
Ich würde mich dann vorher mal bei deinem zuständigen Jobcenter erkundigen,was einer Person an KDU - in deiner Stadt zustehen würde,denn nur bis dahin würdest du auch diesen Mietzuschuss zu den ungedeckten KDU - aufgestockt bekommen.
Um einen ersten Überblick zu bekommen,kannst du im Internet unter ,, Harald - Thome - örtliche - Richtlinien " einmal nachsehen.
Hatte mich um 20 € verrechnet bei deiner Vergütung !
33 € BAB klingt eigentlich relativ plausibel, wenn die 550 € Ausbildungsvergütung der Netto - Betrag ist. Dazu kommen noch 184 € Kindergeld. Das wären dann insgesamt: 767 €
Das kommt als Bedarfsatz, der Dir nach der Düsseldorfer Tabelle zusteht, ungefähr hin.
BAB wird nicht mehr, wenn Deine Miete oder Ausgaben höher sind. 570 € warm in der Ausbildung sind mit Ausbildungsvergütung & BAB nicht realisierbar. Ein billiges WG - Zimmer oder zu Hause wohnen bleiben: das scheinen mir die einzigen Optionen zu sein...
Hallo,
Ist jetzt echt nicht böse gemeint.
Aber ich würde bei mama wohnen.
(Wenn möglich)
Das amt hilft nicht wirklich viel und ein schönes leben hast du nicht wenn du dich so abhängig machst.
Das ist wie mit den alimenten.
Klar, der staat zahlt wenn man(n) kein geld hat. Aber er holt sichs zurück sobald man(n) wieder arbeiten geht bzw geld verdiehnt.
Ist zwar nicht zu vergleichen aber persönliche rate ich dir, wenn auch immer irgentwie möglich daheim zu bleiben oder n billigeren WG platz zu besorgen.
Wenn das Deine erste Ausbildung ist, sind noch Deine Eltern für Dich zuständig.
Nur, wenn sie nicht zahlen können, kannst Du staatliche Hilfe beantragen.
Und nur mal so gesagt: ICH bezahle viel weniger Miete (2,5 Zimmer; 60m²).
Hallo, du kannst auf jeden fall bab und wohngeld beantragen. Erkundige dich bei deinem amt in der nähe deines Wohnortes. Viel Glück :-)
Wohngeld eben nicht, siehe §20 Absatz 2 Wohngeldgesetz