Auto ohne meine Erlaubnis verkauft!

11 Antworten

Servus,

also erstmal begeht dein Noch-Mitarbeiter eine Unterschlagung, klare Sache für die Polizei. (Außerdem noch einen Betrug gegenüber dem Käufer, aber das ist ein anderes Thema).

Ich würde morgen Vormittag gleich zu den Kollegen gehen und eine Anzeige erstatten. Direkt im Anschluss zur Zulassungsstelle und denen mitteilen, dass nun ein anderer mit deinen Kennzeichen und deinem Wagen unterwegs ist. Aktuell wärst du noch der erste Ansprechpartner, wenn er z.B. geblitzt werden würde.

Parallel zum Strafverfahren solltest du dich zusätzlich um einen Zivilrechtsanwalt kümmern, damit dieser dir dein Geld respektive dein Auto wieder zurückbringt!

jurafragen  04.12.2014, 23:59

Wie kommst Du auf Unterschlagung und nicht Diebstahl? Nur Interessehalber. Genau das ist hier nämlich der Knackpunkt.

Dommie1306  04.12.2014, 23:42

Vielleicht hab ich die Frage auch einfach missverstanden, daher nochmal für mich zur Absicherungen: Die Zulassungsstelle WEISS, dass du der Fahrzeughalter vom OPEL bist, oder? Also du hast das damals dem Amt gemeldet?

Das sind direkt mehrere Delikte in Einem. Man kann ein Auto nicht verkaufen, wenn es einem nicht gehört. Wenn der Käufer des Autos bescheid wusste, macht er sich auch strafbar. Du musst nur beweißen können, das das Fahrzeug dir gehört hat. Der Inhaber des Fahrzeugbriefs ist ja normalerweise der Eigentümer. Du kannst Anzeige erstatten und dir das Fahrzeug sofort zurückholen, weil du immer noch der Eigentümer bist. Der Käufer des Fahrzeugs müsste dann Anzeige gegen den Verkäufer erstatten, damit er sein Geld wieder bekommt. Bei einem Unfall hätte das keinerlei folgen für dich.

jurafragen  04.12.2014, 23:39

Natürlich kann man ein Auto verkaufen, dass einem nicht gehört das ist ein (wirksames) Verpflichtungsgeschäft. Probleme gibt es dann nur bei der Übereignung.

Und nein, der "Inhaber" des Fahrzeugbriefs ist nicht normalerweise der Eigentümer. In Zeiten, in denen Fahrzeuge überwiegend finanziert werden, ist das sogar eher die Ausnahme,

Dommie1306  04.12.2014, 23:40
@jurafragen

Nicht 100% korrekt... das Eigentum geht nicht an den neuen Käufer über, weswegen dieser der Geschädigte eines Betruges ist... außer er hätte gewusst, dass das Auto gar nicht dem Verkäufer gehört hat, dann könnte der Käufer sogar ein Hehler sein, aber das führt an der Frage des Fragenstellers vorbei;)

Sascha0405  04.12.2014, 23:42
@jurafragen

So, man kann generell keine Sachen verkaufen, die einen nicht gehören. Um etwas zu verkaufen, muss man immer der Eigentümer sein. Und der Inhaber das Fahrzeugbriefs ist auch der Eigentümer. Wenn man ein Fahrzeug finanziert, hat immer die Bank den Fahrzeugbrief. Besitzer ist derjenige, der momentan über eine Sache verfügt und Eigentümer ist derjenige, dem die Sache rechtlich gehört. Also nochmal über deine Antwort nachdenken....

jurafragen  04.12.2014, 23:43
@Dommie1306

Ich habe geschrieben, dass es bei der Übereignung Probleme gibt. Sie kann klappen, sie kann scheitern. Am Betrug scheitert sie jedenfalls nicht, nur am unfreiwilligen Besitzverlust des Fragestellers.

jurafragen  04.12.2014, 23:46
@Sascha0405

Doch, das kann man. Ganz generell. Und nein, der "Inhaber" des Fahrzeugsbrief ist schlicht nur derjenige, der ihn in seinem Besitz hat. Nicht mehr und nicht weniger.

Es ist richtig, dass die Bank Eigentümerin sein kann. Aber auch das Autohaus kann noch Eigentümer sein. Hier gibt es viele Optionen.

Dommie1306  04.12.2014, 23:46
@jurafragen

Ok vielleicht hab ichs falsch verstanden: Zusammengefasst: Ich kann kein Auto verkaufen, was mir nicht gehört, so dass das Eigentum auf den Käufer übergehen würde...

Sascha0405  04.12.2014, 23:48
@jurafragen

Das ist doch scheißegal. Wer den Brief hat, dem gehört die Karre. Den Brief kann man natürlich auch klauen. Ich weiß nicht, worauf du jetzt hinaus willst. Das was ich gesagt hab, ist richtig und fertig. Es geht nicht darum, was es für möglichkeiten geben könnte.

jurafragen  04.12.2014, 23:49
@Dommie1306

Du verwechselst den Schuldrechtlichen Teil (Kaufvertrag, Verpflichtung, die Sache zu übereignen) mit der tatsächlichen sachenrechtlichen Übereignung.

Dommie1306  04.12.2014, 23:49
@jurafragen

Nein kann man nichtXD BGB sagt das doch klar;) siehe hierzu §§929, 932und vorallem 935 bgb!!!!

jurafragen  04.12.2014, 23:50
@Sascha0405

Ach, dann gehört das Auto also automatisch demjenigen, der den Brief geklaut hat? Der Gedanke ist jetzt nicht besonders gut.

jurafragen  04.12.2014, 23:54
@Dommie1306

Was kann man nicht? Und was genau verstehst Du an § 935 BGB nicht? § 935 BGB REGELT ALLEIN DAS verfügungsgeschäft, nicht das Verpflichtungsgeschäft, also,den Kaufvertrag. Kauf und Erwerb sind zwei Paar Schuhe.

Sascha0405  05.12.2014, 01:10
@jurafragen

Eben nicht. Sachen die man klaut, gehören einem eben nie. Es liegt aber immer nahe, dass der Inhaber des Briefes auch der Eigentümer ist. Man kann niemals Eigentümer einer gestohlenen Sacher werden. Trotzdem muss der wahre Eigentümer das Eigentum nachweisen, wenn er den Brief nicht mehr besitzt. Wenn jemand den Brief klaut und der echte Eigentümer das nicht nachweisen kann, kann der Dieb zum Eigentümer werden. So ist das leider. Wenn ich jemandem die Geldbörse klaue, muss er auch nachweisen, dass es seine war.

jurafragen  05.12.2014, 01:22
@Sascha0405

Das ist ja alles schön und gut. Hat nur im Kern nichts mit der von mir beanstandeten Aussage zu tun, wonach man Sachen, die einem nicht gehören, nicht verkaufen kann. Das kann man selbstverständlich tun. In Deutschland wird zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden. Das mag für Laien nicht einfach zu verstehen sein, es ist aber so.

Wenn ich heute einen Kaufvertrag über Frau Merkels Privatwagen mit meinem Nachbarn abschließe, dann ist der Kaufvertrag selbstverständlich wirksam, es sei denn, man geht hier von einer Scherzerklärung aus. Die Pbereignung dürcte dagegen kaum möglich sein. Das ist aber ein ganz anderes Thema.

Dommie1306  05.12.2014, 15:43
@jurafragen

Na endlich hab ichs auch verstanden;) Sorry, Zivilrecht ist nicht so mein Steckenpferd als Polizist, da hab ich mehr mit dem Strafrecht zu schaffen... und das wäre in dem Fall der Betrug;) Aber ja klar, du hast Recht und ich nehm alles wieder zurück:)

jurafragen  05.12.2014, 16:02
@Dommie1306
und das wäre in dem Fall der Betrug

Das wäre eine mögliche Variante, ein Betrug liegt aber nicht zwingend vor, vielleicht ist es einer, vielleicht auch nur ein Versuch.

Deshalb fragte ich oben, warum Du eine Unterschlagung annimmst und keinen Diebstahl. War es "nur" eine Unterschlafung, so wäre auch § 935 BGB nicht einschlägig und ein gutgläubiger Erwerb wäre möglich. Dann hat der gutgläubige Käufer auch keinen Schaden, er kann das Fahrzeug ja behalten. Das wird man dann allenfalls über eine schadensgleiche Vermögensgefährdung lösen können. Der ganze Vorsatz lag hier aber womöglich ganz woanders, jedenfalls wenn sich der Angestellte den Kaufpreis nicht einstecken wollte.

Sascha0405  06.12.2014, 03:45
@jurafragen

Und was bringt das jetzt dem Fragensteller?

Wenn der Täter - für irgendwelche Ab- und Anmeldevorgänge - den Brief und den Wagen mit Deiner Zustimmung in den Händen gehabt hätte, wäre es eine Unterschlagung gewesen.

Da er - insbesondere den Brief - aber unberechtigt an sich genommen hat, liegt ein Diebstahl vor, und als solchen solltest Du ihn anzeigen.

Damit hast Du gegenüber dem Käufer einen Herausgabeanspruch - sollte ein Unfall damit gebaut werden, kommt es darauf an, ob der Wagen bereits auf den neuen "Halter" angemeldet war - dann zahlt Deine oder seine Haftpflicht den Drittschaden - und Du kannst den am Fahrzeug selbst entstandenen Schaden wahlweise gegenüber dem Dieb oder dem Käufer geltend machen.

Arbeitsrechtlich hast Du jetzt eine Sorge weniger - diese Aktion berechtigt selbstverständlich eine fristlose Kündigung, so dass Du Dir über eine Abfindung in diesem Fall wirklich keine Gedanken machen musst. Diese muss allerdings maximal 14 Tage nach Bekanntwerden des Grundes ausgesprochen werden.

Du hast als "Privatverkäufer" die Fahrzeugpapiere dort "versteckt", wo Angestellte Deiner Tankstelle sie einfach finden können? Das Auto wolltest nur Du verkaufen und zu Probefahrten zur Verfügung stellen? Ich fürchte, den Diebstahl wird man Dir so nicht unbedingt glauben.

andicool007 
Beitragsersteller
 04.12.2014, 23:43

Ich hatte ein Büro und meine zwei Mitarbeiter hatten auch einen Ersatzschlüssel. Ich habe ihm Vertraut weil ich ihn ein paar Jahre kenne und der hat mein Vertrauen jetzt leider ausgenutzt. Das war irgendein Racheakt weil ich die Werkstatt schließe. Zu schade, das er so "dumm" ist.

jurafragen  04.12.2014, 23:58
@andicool007

So dumm war es nun wider auch nicth. Das Ergebnis siehst Du ja.

Wurden da öfter mal Autos verkauft? Hatten die Mitarbeiter da Zugang zu den Papieren und den Schlüsseln?

Er hat alles gestohlen und das Auto verkauft.

So vermutest du das.

Jetzt zu meiner Frage. Kann ich sowas als Diebstahl melden

Sicher, so man es denn beweisen könnte. Und wie käme man an Auto oder Schadensersatz, wenn der vermeindliche Dieb mittellos wäre, der Neueigentümer aber gutgläubigen Erwerb mit allen Papieren geltend macht??

hat das Folgen für mich wenn der Typ der jetzt mit meinem Auto fährt ein Unfall baut?

Durchaus. So haftest du für die Kfz-Steuer bis es abgemeldet würde - bei Handschlagverkauf ins Ausland ein unmögliches Unterfangen. Wen oder wo wollte man da suchen, in den Niederlanden, Belgien oder Osteuropa?

Und was hält deine Kfz-oder Betriebshaftplichtversicherung eigentlich von dem grob fahrlässigen Verhalten, den "Kfz-Brief" nebst Zweitschlüssel offenbar leicht zugänglich aufbewahrt zu haben?