Ausbildung in DE als NICHT EU Bürger möglich?
Hi @ all
Meine Freundin ist (vorsicht Klischee) Filipina und möchte gerne nach Deutschland. Ich weiß, ich weiß.. das wollen viele. Zunächst einmal vorweg. Hochzeit kommt erstmal nicht in die Tüte! So alt sind wir ja noch nicht und von "junger Hochzeit" bin ich kein Fan! :)
Jetzt hatte ich die idee, dass sie, wärend meiner Studienzeit in DE, ja eine Ausbildung in DE machen könnte. Sie hat bereits HRM (Hotel und Restaurant Management) auf den Philippinen studiert und hat somit gute Voraussetzungen für eine eben solche deutsche Ausbildung.
Klar kann man sich fragen warum noch eine Ausbildung machen, wenn man doch schon studiert hat. Die Antwort ist recht simpel. Zum einen ist das Studium auf den Philippinen schon 2 Jahre her und zum anderen ist es nicht so weit her mit der internationalen Anerkennung.
Jetzt stellt sich allerdings die Frage, ob und wie ein NICHT EU Bürger in DE eine Ausbildung machen kann. (Hotel und Restaurant Management) Ist es überhaupt möglich ein Visum zu bekommen für solche Zwecke? Ich weiß ja, dass es Studentenvisa gibt. Aber gibt es auch "Ausbildungsvisa"? Zumal sie ja auch nicht genug verdienen würde um sich komplett allein zu versorgen. Müsste ich also nachweisen dass ich sie "unterhalten" kann? Oder gibt es sowas wie "Ausländerbafög"?
Würde mich sehr über eine hilfreiche Antwort freun. lg.
7 Antworten
Ja ja, Hauptsache, was geschrieben.....
So, wie ich das verstehe, ist es durchaus möglich, die Voraussetzungen:
§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
http://dejure.org/gesetze/AufenthG/17.html
§ 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung
(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 zustimmen, wenn 1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder 2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist,
und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können. Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5, 6 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.
(4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben.
(6) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind, kann von der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt werden, soweit nach Maßgabe dieser Verträge von den Rechtsvorschriften der Europäischen Union abweichende Regelungen Anwendung finden. Ihnen ist Vorrang gegenüber zum Zweck der Beschäftigung einreisenden Staatsangehörigen aus Drittstaaten zu gewähren.
dejure.org/gesetze/AufenthG/39.html
Klingt nicht einfach, aber auch nicht unmöglich.
Die Frage ist, was zuerst machen, ich würde mich bei der Bundesagentur näher erkundigen, aber vorab mal bei möglichen Ausbildungsbetrieben anfragen, wie denn die Chancen wären, dass sie genommen wird.
Danke für den Stern.
solange sie einen deutschen pass dann hat und nich illegal im land is kann sie eine ausbildung machen
wie soll sie denn einen deutschen pass haben? sie ist filipina! keine deutsche. und wenn ich mich nicht irre, ist die einbürgerung in DE erst nach 6 jahren möglich!
Ausländer BaFöG gibt es wohl nicht. Ein "Ausbildungsvisum" wohl auch nicht. Da sie aber eine gute Ausbildung im Hotel und Gastgewerbe hat, sollte sie sich einfach mal dort bewerben. In dieser Branche werden händeringend Leute gesucht. Da lässt sich bestimmt was machen. .....Deutschkentnisse vorausgesetzt. Wenn sie dann hier ist, kann sie ja eine weitere Ausbildung "dranhängen" . So braucht sie nur ein Arbeitsvisum.
das ist natürlich eine option, ja. nur wie ich ja bereits sagte ist es schon eine weile her dass sie hier studiert hat (hier studiert man HRM). außerdem ist die quallität der ausbildung hier eine viel nidrigere als in deutschland. ob das dann trotzdem reicht?
Schlauer als eine Ausbildung wäre wohl ein Studium, eben z.B. in dem schon genannten Fach. Das müsste ihr ja dann relativ leicht fallen.
Das gleiche Problem habe ich momentan auch. Meine Freundin ist auch von den Philippinen. War erst ein Jahr als Au-Pair hier tätig und hat dann seit etwa einem halben Jahr einen Deutschkurs bis heute belegt. Auch sie hat auf den Philippinen das besagte Studium angefangen allerdings nach 2 Jahren abbrechen müssen, hat aber vorher den Abschluss auf einer philippinischen Highschool gemacht. Außerdem zusätzlich dort schon den A1-Sprachkurs in deutsch belegt. Genau wie im anderen Fall kommt heiraten weder für mich noch für sie in Frage. Auch ein Studium ist nahe zu unmöglich, da der philippinische Highschoolabschluss in etwa mit dem deutsche Realschulabschluss gleichzusetzen ist. Für diesen Fall müsste man im Studienjahr nach den Informationen die wir bisher bekommen haben, 5000 € berappen, was für uns zu viel ist. Meine Freundin würde hier auch nun gerne eine Ausbildung im Bereich der Gastronomie oder dem Hotelbereich machen. Allerdings muss sie unserern Informationen nach erst in ihrem Heimatland Antrag bei den dortigen Behörden stellen. Die Chance dann die Zustimmung zu bekommen steht unter 20%. Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht, ode rweiß wie man diese Problem gelöst bekommen kann? Wäre für Antwort dankbar, denn es bleibt nur noch Zeit bis Juli, bis das Visum abläuft.
Schonmal Danke im vorraus.
na das ist mal eine antwort!! danke dafür!