Arbeitszimmer von der Steuer absetzen? Balkon?
Hallo, ich mache mich gerade selbstständig und habe gelesen dass man ein Arbeitszimmer (zuhause) von der Steuer absetzen kann und dass man dafür die Gesamtkosten der Wohnung anteilig mit den m² des Zimmers verrechnen kann. Zählen dazu auch Nebenkosten wie Strom, Gas, Müllabfuhr, Wasser usw.? Ich meine, Strom und Gas brauche ich in dem Zimmer, Müllabfuhr ansich auch, aber einen Wasserhahn gibt es hier drin nicht. Und wie sieht es aus mit dem Balkon? Zum Zimmer gehört ein kleiner Balkon, zählt der zu der Fläche dazu? Kann es sein dass irgendjemand mal kontrolliert wie das Zimmer aussieht? Ich habe gelesen dass es nur teilweise privat genutzt werden darf. Es ist gleichzeitig mein Katzen-Zimmer, also hier stehen Kratzbäume rum und die Katzentoilette und der Balkon ist als Freigehege eingerichtet, wäre das dann schon eine zu große private Nutzung? Fragen über fragen.... mach ich mir zu viele Gedanken? Ich möchte halt alles richtig machen...
3 Antworten
Ich sehe hier die untergeordnete private Mitbenutzung des Arbeitszimmer durch die parallele Nutzung als Katzenzimmer auf keinen Fall gegeben. In meiner Einschätzung handelt es sich dann doch eher um eine übergeordnete private Mitbenutzung....
Das würde bedeuten dass ich das Zimmer nicht mehr als Arbeitszimmer absetzen kann? Würde das auch gelten wenn ich hier ein Terrarium stehen hätte? Wo ist da die Grenze?... Notfalls hätten wir noch ein gleich großes, im moment ungenutzes Zimmer, dann stell ich dort halt meinen Laptop rein und nen Tisch ;D
Es gibt dutzende oder hunderte Seiten, wo das gut und ausführlich erklärt ist, einfach mal Google fragen. Hier einer der ersten Treffer:
Danke, das beantwortet zumindest die Frage nach den Nebenkosten :-)
Ein Arbeitszimmer kann nur angesetzt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die Kosten für das Arbeitszimmer sind bei der Einkommensteuer als Werbungskosten bis zum Betrag von 1.250 Euro anzuerkennen, wenn diese Personen für ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz haben. Hingegen wird nicht (mehr) der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer zugelassen, wenn die Personen das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent der Gesamttätigkeit beruflich nutzen. Daher fällt der Balkon nicht darunter!
ABER: Kosten für Arbeitsmittel können in jedem Fall steuermindernd geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitszimmer nicht anerkannt wird.
mehr zu Arbeitszimmer: http://www.gutefrage.net/tipp/arbeitszimmer