Arbeitsrecht Zählt es als Arbeitszeit oder nicht? Fahrschule über Arbeitgeber
Mein Partner ist LKW Mechaniker und hatte nur den kleinen LKW Schein. Nun hat sein Chef die Fahrschule und die Finanzierung organisiert, damit er und noch andere Kollegen den großen LKW Schein machen können. Finanziert wird dieser über die SAB Bank und mein Partner muss 20% dazu zahlen. Also zahlt der Chef nix. Nun zu meiner eigentlichen Frage, diese Woche z.B. hat er Theorieunterricht Fahrschule von 8 bis 14 Uhr, zählt dass dann nicht schon als Arbeitszeit, denn der Chef hats organisiert? und danach muss er noch bis 22 Uhr auf Spätschicht. Ist das denn rechtens?
Bin gespannt auf eure Meinungen und Danke schon mal... :)
2 Antworten
Das ist ja schon ein dolles Ding! Bekommt den Führerschein fast umsonst (20% Eigenanteil) und es wird herumgezickt. Was bedeutet, der Chef zahl nichts? Sind 80% nix? Wer zahlt denn wohl die Finanzierung? Ich schlage vor, dass Ihr für die Zeit des Führerschein-machens doppeltes Gehalt beantragt und wenn es nicht funktioniert, kann ja hier gefragt werden, warum nicht.
Der Chef trägt keine Kosten für den Füherschein, die 80% zahlt die Sächsische Aufbaubank und die muss er auch nicht rückerstatten...
Ich zick deswegen auch nicht rum, ist ja schön, dass er ihn fast umsonst bekommt, mir geht es aber um die Zeit die er unterwegs ist, die ganze Woche täglich mindestens 14h und lass mal auf weg passiert irgendwie ein Unfall, weil er übermüdet ist oder sowas, man weiß ja nie... Deswegen ja meine Frage, ob dieser Theorieunterricht zu seiner Arbeitszeit zählt oder als"Privatvergnügen" zählt...
Hallo "NoName1986"!
Es gibt zuerst einmal zwei Dinge zu klären:
Geht es
- um die Frage nach einem Vergütungsanspruch in der Zeit der Fahrausbildung,
und/oder
- um die Frage nach der höchst zulässigen Arbeitszeit.
Zu 1.: Ein etwaiger Vergürungsanspruch kann sich nur aus einer tariflichen und/oder betrieblichen Regelung (Betriebsvereinbarung) ergeben. Hier bitte nachforschen!
Zu 2.: Die Frage ist, ob eine Fahrschulausbildung im Sinne des Arbeitszeitgesetzes als Arbeitszeit gilt, welche zur Ermittlung der (werk)täglichen Höchstarbeitszeit heranzuziehen ist.
Hier würde ich zuerst einmal mit "Augenmaß" an die Sache herangehen. Was wäre, wenn die Fahrausbildung im "überwiegend privaten Interesse" außerhalb jeglicher betrieblicher Beteiligung stattfinden würde. Tauchte dann auch die Frage nach Arbeitszeit auf? Wohl eher nicht.
Das ist aus arbeitsrechtlicher Sicht wohl so anzunehmen - aus arbeitsmedizinischer Sicht ist dieser lange Zeitraum jedoch sicher nicht unbedenklich.
Also: Bitte klären, ob es innerhalb des Betriebes irgendwelche Regelungen bezüglich Fort- und Weiterbildungen "im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers" bestehen. Daraus können dann ggf. auch alle weiteren Forderungen abgeleitet werden.
Was sagt eigentlich der Betriebsrat dazu?
Ansonsten: So "billig" kommt man selten zum LKW-Führerschein - auch das sollte bei der Bewertung nach "Augenmaß" nicht außer Acht gelassen werden.