Arbeitslosengeld 2 Sperre nach Schulabbruch?

2 Antworten

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Eine "Sperrzeit" gibt es nur beim ALG 1. Beim ALG 2 gibt es stattdessen Absenkungen zwischen 10 % und 100 % - sowie Rückforderungen, wenn man wieder richtig Geld verdient.

Dies alles trifft aber nicht zu, wenn man eine Ausbildung abbricht, bei der man kein Gehalt bekommen hat. Schüler und Studenten mit Bafög kriegen also am nächsten Tag ALG II ohne Absenkung und ohne Rückforderung, wenn sie ihre Ausbildung abbrechen.

Denn hier wechselt man ja nicht grob sozialwidrig von einem Gehalt zu einer Sozialleistung - sondern lediglich von einer Sozialleistung zu einer anderen.

Gruß aus Berlin, Gerd

Lichtbringerin 
Beitragsersteller
 04.11.2013, 13:13

Vielen Dank :)

Eine Schule, für die du etwas bezahlen musst,

kannst du dir aber nicht leisten.

Du dürftest diesen Betrag nicht mal aus der Regelleistung bezahlen, weil das eine Zweckentfremdung öffentlicher Mittel bedeutet.

Lichtbringerin 
Beitragsersteller
 04.11.2013, 12:52

leisten könnte ich mir sie schon. Ich bin mit nichts aufgewachsen, Musste schon mit 3 unter Misshandlung für mein Essen arbeiten. Ich weiß eben auch dadurch dass ich schon mal 2 Monate Hartz 4 bekommen habe, dass ich wirklich ausgesprochen gut mit dem Geld auskomme. Dazu wohne ich mit jemandem zusammen, der kein Hartz 4 bekommt, sondern auch Bafög und arbeiten geht. Der hatte zu dem Zeitpunkt gar kein Einkommen.

Allerdings an die Zweckentfremdung habe ich nicht gedacht. Das möchte ich natürlich nicht. Wäre es denn auch Zweckentfremdung wenn ich meinen Therapeuten überrede wenigstens eine kleine Arbeit zu verrichten, und dann von dem Geld das zu bezahlen ?

Die Schule wäre mir schon sehr wichtig, als Begleitung zu meiner Therapie und weil ich absolut keine lust habe , nur rum zu sitzen.

DerHans  04.11.2013, 16:19
@Lichtbringerin

Wenn du einen Minijob machst, hast du ja einen Freibetrag von 100 € plus 20 % vom Mehrverdienst.

Lichtbringerin 
Beitragsersteller
 05.11.2013, 20:31
@DerHans

Vielen Dank für die nette Antwort. Sehr hilfreich !