Arbeitgeber zahlt trotz Krankengeld Lohn -> Rückforderung
Guten Tag,
ich habe das leidige Thema "zuviel gezahlter Lohn".
Ich war bis 31.12.14 in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Durch längere Krankheit ergaben sich aber ab 16.12.14 Krankengeldansprüche ggü. der Krankenkasse, doch mein ehemaliger Arbeitgeber zahlte mir trotzdem das volle Gehalt, wahrscheinlich aus nichtbeachtung meiner Krankheitsdauer bzw. es wurde einfach vergessen. Durch die Arbeitslosengeld 1 Berechnung setzte sich die Arbeitsamtmitarbeiterin mit dem ehemaligen Arbeitgeber in Verbindung um ihn davon in Kenntnis zu setzen.
Dadurch bekam ich nun Post vom Anwalt meines alten Arbeitgebers über 500€ inkl. Anwaltsgebühr und bin mir unsicher, ob überhaupt Anspruch auf Rückzahlung besteht.
Den zuviel gezahlten Lohn habe ich während meinen 3. Monaten Arbeitslosigkeit komplett aufgebraucht, von daher kann ich momentan auch keine 500€ aufeinmal zahlen.
Danke im Voraus
4 Antworten
Die Frage ist jetzt nicht ernstgemeint, oder?
Fakt ist: Du hast irrtümlich doppelte Leistungen bezogen, wobei es sich um ein Versehen des AG handelt. Selbstverständlich ist der gezahlte Lohn zurückzuerstatten. Allerdings halte ich die Einschaltung eines Anwalts hier für unnötig, weswegen ich dessen Honorar - es geht hier ja um ein Versehen des AG, nicht des AN - nicht für erstattungsfähig halte (zumindest, solange es sich nicht um ein strittiges Verfahren handelt).
Den zuviel gezahlten Lohn habe ich während meinen 3. Monaten Arbeitslosigkeit komplett aufgebraucht, von daher kann ich momentan auch keine 500€ aufeinmal zahlen.
Das ist alleine Dein Problem, nicht das Deines AG. Verhandle mit dem AG über eine Ratenzahlung, aber zwingend Einlassen muss sich der Gläubiger darauf keineswegs.
Naja, die Frage im Kontext kann man doch gar nicht ernst meinen. Wenn man zeitgleich Lohn und Lohnersatzleistungen bezieht, dann ist logischerweise einer der beiden Bezüge falsch. Dass es durchaus Konstellationen gibt, in denen keine Verpflichtung besteht, ist natürlich richtig. Aber hier ja nun wirklich geradezu exemplarisch nicht zutreffend...
Natürlich ernst gemeint. Es geht um die freiwillig gezahlte Leistung, obwohl Sie in Kenntnis gesetzt waren, dass Sie die Leistung nicht zu erbringen haben/müssten. Das regelmäßige Überzahlungen des Gehaltes zurückgezahlt werden müssen, steht außer Frage. Da es sich aber um Zahlung im Krankengeldanspruch handelt, wollte ich dritte Meinungen hören.
Das ist doch keine "freiwillig gezahlte Leistung", sondern ein schlichter Abrechnungsfehler. Und ja, den kann (und wird) jeder AG nachträglich korrigieren und die Beträge zurückfordern.
Jeder freut sich über einen Geldsegen. Dir müßte doch augefallen sein, daß, das nicht rechtens war. Doppelt, gemoppelt. Das Geld vom Arbeitgeber hättest Du nicht anrühren dürfen und hätte Dir einleuchten müssen, daß da was im Argen ist. Aber NEIN, das Geld wird ausgegeben.und jetzt stehst Du auf dem Schlauch.
In diesem Fall wirst Du kaum darum herum kommen, das zu viel erhaltene Geld zurück zu zahlen (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 812 "Herausgabeanspruch" Abs. 1).
Du bräuchtest das Geld nur dann nicht zurück zu zahlen, wenn Du Dich zweifelsfrei darauf verlassen könntest, dass der Arbeitgeber die Zahlungen geleistet hat im vollen Bewusstsein, nicht dazu verpflichtet zu sein, also "freiwillig" als "Wohltat" - und nicht durch einen Irrtum; dieser Fall ist aber wohl kaum anzunehmen.
Außerdem dann nicht, wenn der Fall der "Entreicherung" nach dem BGB § 818 "Umfang des Bereicherungsanspruchs" Abs. 1 eingetreten ist, d.h. wenn das Geld und das mit dem Geld Erworbene verbraucht wurde; das greift nach der Rechtsprechung aber nur dann, wenn dieser "Verbrauch" etwas betrifft, was Du Dir ohne dieses Geld nicht hättest leisten können, z.B. eine kurze Luxuskreuzfahrt.
Mithin besteht für Dich die Verpflichtung zur Rückzahlung.
Was Du dem früheren Arbeitgeber nicht erstatten musst, sind seine Aufwendungen durch die Beauftragung eines Anwalts; denn erstens war sie völlig unnötig/überflüssig, zweitens trägt in der ersten Instanz arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen jede Partei ihre Kosten selbst - das gilt auch für außer- oder vorgerichtliche Kosten wie hier.
Danke für die ausführliche Antwort !
Kann ich mich auf eine freiwillige Leistung beziehen, indem ich anführe dass die Personalabteilung frühzeitig von meiner Krankheit unterrichtet war, sprich schon 6Wochen von meiner Krankschreibung wusste oder ich angenommen habe, dass es sich um mein nicht-gezahltes Weihnachtsgeld aus dem November handelt?
Du kannst diese "Freiwilligkeit" mit der Begründung, der Arbeitgeber habe rechtzeitig gewusst, dass er keine Leistung zu erbringen hat, selbstverständlich für Dich reklamieren! Das gilt auch für Deine Annahme, es handele sich um nachgezahltes Weihnachtsgeld.
Ich nehme aber nicht an, dass der Arbeitgeber das akzeptieren wird; in diesem Fall könnte dann nur ein Gericht eine abschließende Entscheidung herbei führen - von der ich aber nicht annehme, dass sie zu Deinen Gunsten ausfallen wird.
Gibt es im Arbeitsvertrag (oder einem eventuell anzuwendenden Tarifvertrag) Vereinbarungen zu Ausschlussfristen, nach deren Verstreichen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen sind?
Ansonsten solltest Du versuchen, Dich mit dem Arbeitgeber auf eine Ratenrückzahlung zu verständigen.
Geh am besten mit der ganzen Angelegenheit zu einem Anwalt, damit du kein Geld verschenkst oder unnötig verlierst.
Klar. Wegen eines Betrages von € 500.-- mal schnell € 250.-- oder mehr an völlig überflüssigen Anwalt zu zahlen ist natürlich eine Superidee. Dann muss er eben statt der € 500.-- diese Summe + X zahlen. Aber Hauptsache, man rennt zum Anwalt...
Für eine Erstberatung zahlt er max. 100 Euro. Und wenn er wenig Einkommen hat, dann hat er Anspruch auf anwaltliche Beratungshilfe und bezahlt einmalig nur 10 Euro
Für eine Erstberatung zahlt er max. 100 Euro.
Eine Erstberatung für Privatpersonen kostet nach der Gebührenordnung bis zu 190 € Netto (also zuzüglich Mehrwertsteuer) - je nach Umfang und Schweregrad der Beratung und von einem Beratungshilfeschein (den auch nicht jeder Anwalt akzeptiert) abgesehen!!
Warum soll die Frage nicht ernst gemeint sein? Schließlich sind Konstellationen möglich, aus denen heraus sich eine Rückzahlungsverpflichtung nicht ergibt (auch wenn das hier nicht zutrifft)!