Anzeige wegen Betruges trotz Einigung mit Geschädigtem?
Hallo liebe Community,
Ich bekam letztes Jahr von einer Freundin ein Paar Airpods mit Karton, die Sie mich bat, für sie per Kleinanzeigen zu verkaufen.
Anscheinend sollen die Kopfhörer eine Fälschung gewesen sein, und Ich bekam heute eine Vorladung als Beschuldigter wegen Betruges bei der Kriminalpolizei.
Sofort nach Erhalt schließ Ich mich erneut mit dem Kunden kurz, um zu Erfahren was das Problem gewesen sein soll. Dass die Kopfhörer ein Plagiat gewesen sind, wusste Ich bis dato nicht. Sie schickte mir einige Bilder zum Beweis der Unechtheit der Kopfhörer, und Ich erkannte an, dass es sich nicht um originale Airpods handeln kann.
Ich fand nun eine Einigung mit der Dame und überwies das erhaltene Geld zurück. Daraufhin sagte sie, sie würde morgen zur Polizei gehen, um den aufgegebenen Antrag zu widerrufen.
Nun zu meiner Frage:
Da Ich weiß, dass der Vorwurf des Betruges kein Antragsdelikt ist, ungeachtet einer Anzeige verfolgt wird und nicht zurückgezogen werden kann, würde Ich gerne wissen, ob es eine Möglichkeit gibt, den Vorfall wegen fehlenden Vorsatzes sowie einer Entschädigung des Kunden ohne eine strafrechtliche Konsequenz vonstatten gehen zu lassen.
Am 19.04. habe Ich dann den Termin zur Aussage in dem Verfahren. Kann durch Schilderung der Sachlage sowie einer Entlastenden Aussage von Seiten der Geschädigten von einer weiteren Strafverfolgung abgesehen werden? Und wie lang wird das Gesamtverfahren im Besten Falle von dort an noch laufen?
Ich möchte im Oktober zur Bundeswehr, weshalb mir der Brief, der heute einflatterte, verständlicherweise gänzlich ungelegen kommt.
Vielen Dank schonmal Vorab!
3 Antworten
Ob der Vorsatz fehlte, entscheidet sich nach deiner Einlassung als Beschuldigter. Ich würde in diesem Falle auf jeden Fall zur Vernehmung gehen (dein recht wäre, das nicht zu machen, dann kannst du aber auch nichts entkräften).
Vielleicht stellt der Staatsanwalt daraufhin ein, und dein Führungszeugnis bleibt leer.
Ein Anwalt könnte auch eine Einstellung gegen Auflagen, ohne Schuldanerkenntnis erreichen. Auch so eine Einstellung kommt nicht ins Führungszeugnis.
- Sind es nicht „bis 89 TS“, sonder bis 90 TS, und...
- stimmt das nur, wenn es sich um eine erste Verurteilung handelt
1.) Wenn Du zitierst, dann gefälligst richtig. "bis 89 TS" jedenfalls habe ich nie geschrieben.
2.) Auch Verurteilungen über eine erste Verurteilung hinaus, werden nicht ins Führungszeugnis eingetragen, sofern es nicht mehr als 90 Tagessätze oder mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe sind. Hier erfolgt lediglich der Eintrag ins Bundeszentralregister.
1.) "bis 89 TS" jedenfalls habe ich nie geschrieben.
Aha. Dann mal deine Antwort: "Auch Geldstrafen bis 89 Tagessätze, oder...
2.) Du liegst komplett falsch. Kommt zu einer ersten Verurteilung, die unterhalb der für das Führungszeugnis entscheidenden Höhe eine zweite Verurteilung, so kommen beide ins Führungszeugnis, auch wenn die einzelnen Verurteilungen nicht die Eintragungsgrenze erreichen.
Eigentlich ist es mir zu doof, Quellen zu nennen, von Dingen, die offensichtlich sind, aber hier nur für dich:
"Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten sind im Führungszeugnis nicht aufzunehmen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 a) und b) BZRG)"
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/7.html
Eigentlich ist es mir zu doof, Quellen zu nennen, von Dingen, die offensichtlich sind
Dein Schreibduktus ist relativ niveauarm. Im Übrigen sind diese Dinge nicht offensichtlich, da gerade dieser Umstand gerne mal häufig übersehen wird, bzw. nicht bekannt ist.
da gerade dieser Umstand gerne mal häufig übersehen wird, bzw. nicht bekannt ist.
Genau, nämlich von dir. Ich empfehle dir, deinen Namen zu ändern, denn der suggeriert für den oberflächlichen Betrachter Sachkenntnis, die nicht vorhanden ist. Einen schönen Tag noch.
Diese Argumentation ist sehr arm und nicht zielführend. Sie widerspricht sich auch. Dein Name suggeriert, dass Du DIE Enzyklopädie schlechthin darstellst, und alles weißt, was natürlich nicht der Fall ist.
Es ist insofern auch nicht nachvollziehbar, warum Du die regelmäßig falschen Antworten des Nutzers ´Der Hans´ nicht im selben Schreibduktus, bzw. überhaupt gar nicht monierst.
Dadurch, dass du den Schaden bereits reguliert hast, fehlt der Staatsanwaltschaft nur noch dein Motiv. Da du nachweislich nicht vorsätzlich gehandelt hast, dürfte das Verfahren mit ziemlicher Sicherheit eingestellt werden.
Woran erkennst Du denn, dass der Fragesteller
nachweislich nicht vorsätzlich
gehandelt haben soll? Weil er es hier aufführt? Das ist kein Nachweis. Er kann seine Unschuld nicht beweisen. Zumindest nicht mit Belegen. Nur mit persönlichen Aussagen kann er die Schuld erschüttern.
Da haben wir ja mal eine grundsätzlichen Fehler in deinem Kommentar: nicht der FS muss sein Unschuld, sondern die Staatsanwaltschaft seine Schuld beweisen. Wie willst du denn die Einlassung des FS, es wäre ohne Vorsatz geschehen, widerlegen?!
Ich wusste das dieser Kommentar in diesem Duktus folgt. Das musst Du der Staatsanwaltschaft überlassen. Nicht mir. Wie soll ich es widerlegen, wenn ich kein Staatsanwalt bin?
Jedenfalls kann der Fragesteller augenscheinlich nicht nachweisen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat. Zumindest nicht eindeutig mit Belegen. Nur durch seine - eventuell glaubhafte - Schilderung der Sachlage.
Deine von mir zitierte und beanstandete Aufführung ist daher nicht korrekt.
Da du der Kundin das Geld wieder erstattet hast. hat sie keinen Schaden. Das könnte die Staatsanwaltschaft veranlassen, das Verfahren einzustellen.
Du hast von einer Freundin diese AirPods bekommen, die sich als Plagiate herausstellten. Nun könnte aber auch die Frage sein, woher hat diese Freundin die AirPods ? Wusste sie evtl. dass es sich dabei um Fälschungen handelt und hat sie dir gegeben, damit du diese verkaufen kannst, anstatt diese selber zu verkaufen ?
Ob man dir vorwerfen kann feststellen zu können, dass es sich um Plagiate handelt wäre eine weitere Frage. Du hast nachdem das bekannt wurde, für Schadensbegrenzung gesorgt, in dem du das bezahlte Geld wieder erstattet hast.
Wenn die Kundin mittels Aussage bekundet, dass sie kein Interesse an der Weiterverfolgung der Sache hat, könnte das berücksichtigt werden.
Du müsstest eben glaubhaft rüberbringen, dass du die Ware nicht verkauft hättest, wenn dir bekannt gewesen wäre, dass es sich hierbei um Plagiate handelt. Du aber nicht über die Kenntnisse verfügst festzustellen, ob es sich um Plagiate handelt, deshalb hast du diese im guten Glauben verkauft.
Da deine Frage un schon einige Monate alt ist würde mich interessieren, wie die Sache ausgegangen ist.
Auch Geldstrafen bis 89 Tagessätze, oder Freiheitsstrafen bis 3 Monate ( zur Bewährung ausgesetzt ) , werden nicht ins Führungszeugnis eingetragen.